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Unter der versicherten Person ist diejenige Person zu verstehen, deren Risiko durch den Versicherungsvertrag abgesichert wird (§ 150 VVG).
Der Versicherungsnehmer, der den Vertrag abschließt, muss nicht immer mit der versicherten Person identisch sein. Er kann mit einem Vertrag auch eine dritte Person absichern. Ein Vater schließt beispielsweise eine private Krankenversicherung für sein Kind ab. Dann ist der Vater als Versicherungsnehmer Vertragspartner und Prämienschuldner, die Leistungen aus dem Vertrag erhält aber das Kind als versicherte Person.
In der privaten Krankenversicherung muss für jede versicherte Person eine eigene Prämie gezahlt werden.