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In der privaten Krankenversicherung erlischt der Versicherungsschutz mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 7 AVB KKV). Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann das Versicherungsverhältnis entweder durch eine Kündigung des Versicherten oder des Versicherers aufgehoben werden. Dabei haben Versicherte ein ordentliches und außerordentliches Kündigungsrecht, die PKV kann einen Vertrag jedoch nur in Ausnahmefällen außerordentlich kündigen – wenn beispielsweise der Versicherte beim Antrag bewusst falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand (Gesundheitsprüfung) gemacht hat.
Zudem endet ein Versicherungsvertrag mit dem Tod des Versicherten.
In der Krankentagegeldversicherung endet das Versicherungsverhältnis auch, wenn eine Berufsunfähigkeit eintritt oder eine Altersrente bezogen wird.
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