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Tobias Laber, CHECK24-Experte für private Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 16.01.2024
Wer sich als Arbeitnehmer privat krankenversichern möchte, muss überdurchschnittlich gut verdienen. Ihr Jahresgehalt muss über der sogenannten Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt – liegen.
Diese Grenze liegt im Jahr 2024 bei einem Brutto-Jahresgehalt von 69.300 Euro.
Diese Einkommensgrenze ist nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze der GKV zu verwechseln. Letztere gibt an, bis zu welcher Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf das Einkommen zu zahlen sind.
Wer ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze hat, ist nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Sie können dann wählen, ob Sie als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder lieber eine private Versicherung abschließen.
Gesetzliche Krankenkassenbeiträge steigen auf Rekordhoch!
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse stieg zum Januar 2024 um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent.
Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich neu kalkuliert. Seit 2016 ist die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland fast jedes Jahr gestiegen: von 56.250 Euro im Jahr 2016 bis zu 66.600 Euro im Jahr 2023, und weiter auf 69.300 Euro im Jahr 2024. Lediglich 2022 veränderte sich der Wert nicht. Dies entspricht einer Erhöhung um etwa 23,2 Prozent über diesen Zeitraum. Im Durchschnitt beträgt die jährliche Beitragserhöhung dabei 2,65 Prozent.
Bei durchschnittlicher Steigerung ergäbe dies für das Jahr 2025 eine Versicherungspflichtgrenze von 71.135,50 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenze gilt für Angestellte. Sie gilt nicht für Selbstständige und Freiberufler, die sich unabhängig von ihrem Einkommen privat versichern können. Auch für Beamte und Beamtenanwärter während eines Referendariats gilt diese Einkommensgrenze nicht. Sie erhalten von ihrem Dienstherrn Beihilfe und können eine private Beihilfeversicherung abschließen.
Für Studenten gibt es ebenfalls eine Sonderregelung: Sie können sich zu Beginn ihres Studiums von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen und eine private Krankenversicherung für Studenten abschließen. Welches Einkommen sie haben, ist nicht entscheidend.
Wer legt die Versicherungspflichtgrenze fest? Was passiert, wenn mein Gehalt wieder unter diese Einkommensgrenze sinken sollte? An dieser Stelle beantworten wir häufige Fragen zur Versicherungspflichtgrenze.
Sobald Ihr Gehalt als Arbeitnehmer über der Versicherungspflichtgrenze liegt, sind Sie versicherungsfrei und können sich privat krankenversichern. Wer eine neue Stelle anfängt, bei welcher das regelmäßige Jahresgehalt über der Grenze liegt, kann sofort ab Beginn des Arbeitsverhältnisses in die private Krankenversicherung wechseln. Dabei zählen alle regelmäßigen Einkünfte wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zum Gehalt. Nicht berücksichtigt werden unregelmäßige Zahlungen – etwa einmalige Sonderzahlungen, Boni oder Überstundenvergütungen.
Liegt das Jahresarbeitsentgelt erst nach einer Gehaltserhöhung oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, können Angestellte nicht sofort eine PKV abschließen. Die gesetzliche Versicherungspflicht endet dann erst zum 1. Januar des nächsten Jahres. Zudem müssen die Einkünfte auch in diesem Jahr über der dann geltenden Einkommensgrenze liegen.
Im Jahr 2003 wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze über die allgemeine Lohnsteigerung hinaus um rund 13 Prozent angehoben – von 40.500 auf 45.900 Euro. Für alle, die bereits Ende 2002 privat versichert waren, gibt es daher eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese ist genauso hoch wie die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Beiträge zur GKV zu zahlen sind, und wird ebenfalls jährlich angepasst. Für 2024 liegt diese bei 62.100 Euro jährlich bzw. 5.175 Euro pro Monat.
Sollte Ihr Jahresgehalt unter die Versicherungspflichtgrenze fallen, beispielsweise nach einem Jobwechsel, endet die Versicherungsfreiheit und Sie werden wieder versicherungspflichtig. Sie müssen sich dann wieder bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Die Versicherungspflicht tritt in diesem Fall sofort nach Antritt der geringer bezahlten Stelle ein.
Sie können sich in bestimmten Fällen von der Versicherungspflicht befreien lassen – etwa, wenn Sie in Elternzeit höchstens 30 Wochenstunden arbeiten oder Ihre Arbeitszeit auf mindestens die Hälfte der üblichen Zeit reduzieren und die letzten fünf Jahre nicht versicherungspflichtig waren.
Anwartschaftsversicherung:
Fällt Ihr Gehalt voraussichtlich nur für kurze Zeit unter die Versicherungspflichtgrenze, kann eine Anwartschaftsversicherung sinnvoll sein. Damit sichern Sie sich die Möglichkeit, zu Ihren aktuellen Konditionen später erneut eine private Krankenversicherung abzuschließen – ohne nochmals eine Gesundheitsprüfung durchlaufen zu müssen.
Sie haben eine Gehaltserhöhung erhalten und sind damit als Arbeitnehmer nicht mehr gesetzlich versicherungspflichtig? Lassen Sie sich von den CHECK24-Experten beraten, ob ein Wechsel in die PKV für Sie sinnvoll ist. Mit unserem Online-Vergleich der privaten Krankenversicherung können Sie zudem zahlreiche Tarife renommierter Versicherungsgesellschaften miteinander vergleichen. Unser Angebot ist für Sie dabei vollkommen unverbindlich und kostenlos.