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Ist auch die Räum- und Streupflicht mitversichert?

Die bis zur eigenen Grundstücksgrenze geltende Räum- und Streupflicht ist bei der Privathaftpflicht mitversichert. Glatte Straßen und Gehwege können im Winter schnell zur Gefahr werden. Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft obliegt die Aufgabe, die Wege möglichst gefahrlos begehbar zu halten, zunächst der jeweiligen Gemeinde.

Einige Kommunen haben die Verantwortung für Bürgersteige, die an Häuser oder Grundstücke angrenzen, jedoch an die jeweiligen Gebäudebesitzer übertragen. Wird die Räum- und Streupflicht vernachlässigt und verletzen sich deshalb Personen auf dem entsprechenden Gehwegabschnitt, können die Geschädigten Schadensersatz vom Zuständigen verlangen.

Ist dies der Gebäudeeigentümer, reguliert die Gebäudehaftpflichtversicherung beziehungsweise die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht diesen Schaden. Hat dieser die Räum- und Streupflicht im Vorfeld jedoch auf den Mieter übertragen, muss dieser im Schadensfall haften – beziehungsweise seine Privathaftpflichtversicherung.

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