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Aufsichtspflicht

Wenn eine Person gegenüber minderjährigen Kindern oder geistig eingeschränkten Personen gesetzlich zur Beaufsichtigung verpflichtet ist, haftet sie in der Regel für Schäden, die diese Personen während der Zeit der Aufsicht einem Dritten zugefügt haben.

Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der Aufsichtspflichtige beweisen kann, dass der entstandene Schaden eingetreten ist, obwohl er seine Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt hat.

Beispiel:

Die sechsjährige Emma fährt mit ihrem Roller im Hof herum und beschädigt dabei das Auto der Nachbarn. Emmas Eltern befinden sich zu dem Zeitpunkt auf der Terrasse und haben ihre Tochter die ganze Zeit im Blick. Sie erfüllen also ihre Aufsichtspflicht. Die Privathaftpflicht wehrt die Schadensersatzansprüche des Nachbarn ab.

Tipp: Für Schäden, die deliktunfähige Kinder verursachen, sind Eltern in der Regel nicht haftbar zu machen. Häufig verursachen kleine Kinder jedoch Schäden bei Nachbarn, Freunden und Bekannten. Um das Verhältnis zu diesen nicht zu belasten, sollten Eltern bei der Wahl der passenden Haftpflichtversicherung darauf achten, dass die Versicherung auch für Schäden aufkommt, die deliktunfähige Kinder verursachen.

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