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Haftpflichtversicherung der Eltern gilt nicht für Kinder unter 7 Jahren

München, 2.7.2010 | 17:30 | sge

"Eltern haften für ihre Kinder", liest man immer wieder, und die wenigsten Menschen wissen, dass diese Aussage nur eingeschränkte Gültigkeit hat. Für Kinder unter 7 Jahren gilt sie nämlich nicht.

Für Kinder unter 7 Jahren haften die Eltern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.Für Kinder unter 7 Jahren haften die Eltern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Eine kaputte Fensterscheibe, zerstörte Pflanzrabatten im Nachbarsgarten oder ein unerlaubter Griff ins Schokoladenregal des Supermarktes: Auch kleine Kinder können schnell Schäden anrichten. Und dies selbst dann, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht immer nachgekommen sind. Bis zum Alter von 7 Jahren gelten Kinder gesetzlich jedoch grundsätzlich als deliktunfähig. Das heißt, sie können rechtlich betrachtet nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden.

Das wiederum bedeutet, dass auch die Haftpflichtversicherung der Eltern für von kleinen Kindern verursachte Schäden nicht aufkommen muss. Möchten Erziehungsberechtigte diese Lücke schließen, müssen sie in ihrer Versicherungspolice ausdrücklich "deliktunfähige Kinder" mitversichern. Das Alter des verursachenden Kindes ist also immer die erste Grundlage, wenn es um die Regulierung der Schäden geht. Im Straßenverkehr liegt die Grenze für Deliktfähigkeit sogar erst bei 10 Jahren.

Grundsätzlich steht auch immer die Frage, ob die Eltern des Kindes ihrer Aufsichtspflicht umfassend nachgekommen sind. Hier kommt es stets auf die individuelle Situation an. Eltern, die mit dem Auspacken der Waren an der Kasse des Supermarktes beschäftigt sind und nicht sehen, wie sich der Junior unerlaubt eine Tüte Gummibärchen schnappt, ist kein Vorwurf zu machen. Dann muss die Tüte auch nicht bezahlt werden.

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