Haftpflichtversicherung greift auch bei Gehörschäden durch Vuvuzela
München, 24.6.2010 | 18:15 | sge
Ein Schuss, ein Tor, ein Sieg: Ist das Spiel gewonnen, werden Fans in vielen Fällen vor allem eines: sehr laut. Mit der Vuvuzela am Mund riskiert man jedoch die Gesundheit anderer.
Ihre Lautstärke übersteigt schnell die Grenze von 120 Dezibel. Sie gelten damit als hochgradig gefährlich für das menschliche Gehör, das bereits bei einer Geräuschbelastung von um die 80 Dezibel an seine gesundheitlichen Grenzen stößt. Ist man Lärm in diesem Ausmaß über einen längeren Zeitraum ausgesetzt, drohen irreparable Hörschäden. Der Fanblock im Stadion oder das Public Viewing kann so ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen.
Wer im Jubelrausch mit seiner Vuvuzela anderen einen Hörschaden zufügt, der ärztlich behandelt werden muss, bringt seine Haftpflichtversicherung in die Leistungspflicht. Die Versicherung reguliert den Schaden jedoch nur dann, wenn feststeht, dass der Fan seine Vuvuzela nicht mit Absicht und grob fahrlässig an das Ohr des Geschädigten gebracht hat. In diesem Fall müsste der Verursacher allein für den entstandenen Schaden haften.
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