Luftverkehr: Neuregelung zur Drohnennutzung 2021
München, 9.3.2021 | 11:49 | dmi
Für Drohnenbesitzer galt bislang die im April 2017 erschienene „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten”. Nun ist eine gesetzliche Neuregelung zur Drohnennutzung in Kraft getreten.
Jeder Drohnenbesitzer und Hobbypilot muss sich außerdem online beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren. Die Registrierungsnummer (e-ID) muss anschließend gut sichtbar an der Drohne angebracht werden. Durch die sogenannte Kennzeichnungspflicht sollen Halter im Schadensfall leichter ermittelt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Drohnen unter 250 Gramm ohne Kamera oder Sensoren zur Erfassung persönlicher Daten sowie als reines Spielzeug zertifizierte Drohnen.
Weiterhin benötigen Besitzer einer Drohne ab 250 Gramm einen Kenntnisnachweis. Diesen können Eigentümer einer Drohne ebenso über die Webseite des Luftfahrt-Bundesamts erlangen. Das Mindestalter hierfür beträgt 16 Jahre.
Drohnen der Betriebskategorie „offen” benötigen generell keine Nutzungserlaubnis. Zudem ist die gewerbliche Nutzung nun mit der Hobby-Drohnennutzung gleichgestellt. Beide fallen in der Regel in die Kategorie „offen”.
Die Ausweichpflicht gegenüber bemannten Luftfahrzeugen sowie unbemannten Freiballonen bleibt nach wie vor bestehen. Weiterhin verboten ist eine Gefährdung des Luftfahrtraums sowie das Drohnenfliegen über sensiblen Gebieten, beispielsweise Industrieanlagen oder An- und Abflugzonen von Flughäfen. Drohnen, die optische und akustische Funksignale empfangen, dürfen Wohngrundstücke nicht überfliegen außer betroffene Anwohner stimmen dem explizit zu.
Eine Pflicht zur Drohnenversicherung bleibt weiterhin bestehen. Diese kann über den Baustein „Drohnen fliegen” in der Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
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