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Abfindung

Was ist eine Abfindung? Habe ich einen Anspruch darauf? Diese und weitere Informationen rund um das Thema Abfindung erhalten Sie im Folgenden.

Eine Abfindung ist eine einmalige, außerordentliche Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Anlass dafür ist in der Regel das Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Abfindung dient dann als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust.

Die Höhe der Abfindungszahlung ist Verhandlungssache. Üblich ist meist ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr im Unternehmen.

Zu beachten ist aber, dass Sie als Arbeitnehmer keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt. Häufig wird sie aber gezahlt, da Unternehmen Prozesse vor Arbeitsgerichten vermeiden wollen.

Wissenswert: Mitunter wird statt einer Kündigung auch ein Aufhebungsvertrag samt Abfindung angeboten. Was es hierbei zu beachten gilt, können Sie auf unserer Themenseite zum Aufhebungsvertrag nachlesen.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung haben Sie unter Umständen sogar einen Anspruch auf eine Abfindung. Dafür müssen allerdings diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse

    Die Kündigung erfolgt ausschließlich betriebs- und nicht verhaltensbedingt wegen Fehlverhaltens Ihrerseits. Betriebsbedingte Kündigungsgründe sind beispielsweise eine wirtschaftliche Schieflage, eine notwendige Umstrukturierung des Unternehmens oder ein drastischer Auftragsrückgang. Das Kündigungsschreiben muss einen Hinweis enthalten, dass die Kündigung betriebsbedingt ist.

  • Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar

    Ihr Arbeitsverhältnis muss dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterliegen. Dafür muss es gemäß § 23 KSchG bereits seit mindestens sechs Monaten bestehen und das Unternehmen mehr als zehn Vollzeit-Angestellte haben.

  • Abfindung gegen Klageverzicht

    Gemäß § 1a KSchG kann der Arbeitgeber Ihnen im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten unter der Bedingung, dass Sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.

    Hierfür ist eine entsprechende Formulierung notwendig, zum Beispiel: „Sie können sich gegen diese Kündigung innerhalb von drei Wochen wehren, indem Sie eine Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Sollten Sie die Klagefrist verstreichen lassen, ohne Klage erhoben zu haben, können Sie eine Abfindung beanspruchen.”

Beispiel: Nehmen Sie das Angebot Ihres Arbeitgebers an, können Sie eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr fordern. Dabei wird ein angebrochenes Jahr auf ein ganzes aufgerundet, wenn schon mehr als sechs Monate davon vorbei sind.

Arbeiten Sie beispielsweise seit zehn Jahren im Unternehmen und verdienen monatlich 3.000 Euro brutto, haben Sie einen Abfindungsanspruch in Höhe von 15.000 Euro.

Urteil: Keine Abfindung bei nachträglicher Klage

Wer bei einer betriebsbedingten Kündigung die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt, aber nach fünf Wochen doch noch klagt, kann keine Abfindung mehr verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Aktenzeichen 2 AZR 267/08).

Abfindung bei Kündigungsschutzklage

Laut §9 und §10 KSchG kann auch ein Arbeitsgericht bei einem Kündigungsschutzprozess die Zahlung einer Abfindung festsetzen. Hierfür muss festgestellt werden, dass die Kündigung unwirksam war und es dem Arbeitnehmer aber auch nicht mehr zuzumuten ist, weiter beim Arbeitgeber zu bleiben.

Das wäre etwa der Fall, wenn sich die beiden Seiten im Gerichtsverfahren so sehr streiten, dass eine weitere Zusammenarbeit unmöglich erscheint.

Arbeitsgerichte legen die Höhe der Abfindung meist zwischen einem Viertel und einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr fest. Häufiger noch wird ein Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen.

Tipp: Was Sie bei einer Abfindung noch beachten sollten, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, können Sie auf unserer Themenseite nachlesen.

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