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089 - 24 24 12 44rsv@check24.deDie gelbe Karte im Arbeitsrecht: Eine Abmahnung wünscht sich kein Arbeitnehmer. Erfahren Sie hier, was eine Abmahnung bedeutet und welche Aspekte es dabei von Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite zu beachten gilt.
Eine Abmahnung wird vom Arbeitgeber ausgesprochen, wenn ein Arbeitnehmer gegen bestimmte Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag verstößt. Gesetzlich verankert ist dies in § 314 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch.
Berechtigte Abmahnungsgründe sind beispielsweise:
Dem Arbeitnehmer soll mit einer Abmahnung bewusst gemacht werden, dass das Unternehmen das abgemahnte Verhalten nicht duldet und ihm im Wiederholungsfall des Verstoßes eine Kündigung droht. Neben dieser Warnfunktion wird dem Arbeitnehmer aber noch die Möglichkeit eingeräumt, sein Fehlverhalten zu korrigieren.
Info: Unter Umständen ist eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich – beispielsweise in diesen Fällen:
Eine Abmahnung ist nicht formgebunden und kann deshalb auch mündlich erteilt werden. Sie wird jedoch meist schriftlich und in der Personalakte festgehalten, damit die Mahnung nachgewiesen werden kann.
Für ihre Gültigkeit muss eine Abmahnung – erklärt am Beispiel Zuspätkommen – grundsätzlich vier Bestandteile haben:
Wichtig: Die Annahme, dass eine tatsächliche Kündigung erst nach der dritten Abmahnung ausgesprochen werden kann, ist ein Irrglaube. Eine einzige vorhergehende Abmahnung kann ausreichen, wenn erneut gegen irgendeine vertragliche Pflicht verstoßen wird.
Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung, haben Sie diese Möglichkeiten:
Wissenswert: In bestimmten Fällen können Sie auch als Arbeitnehmer – als Vorstufe einer fristlosen Kündigung – eine Abmahnung gegen Ihren Arbeitgeber aussprechen, wenn dieser gegen eine vertragliche Pflicht verstößt. Ein Abmahnungsgrund wäre etwa, dass Ihr Gehalt verspätetet, nicht vollständig oder überhaupt nicht gezahlt wird.
War eine Abmahnung unberechtigt, kann der Arbeitnehmer das Entfernen aus der Personalakte verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Aktenzeichen 2 AZR 675/07).
Eine ursprünglich berechtigte Abmahnung kann laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts durch Zeitablauf gegenstandslos werden und muss dann aus der Personalakte entfernt werden (Aktenzeichen 7 AZR 674/84). Das ist etwa der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer nach der Abmahnung längere Zeit einwandfrei verhalten hat.
Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen abgemahnt, von denen aber nur ein Teil berechtigt ist, muss das Schreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 5 AZR 133/90). Für die zu Recht gerügten Pflichtverletzungen kann dann aber eine neue Abmahnung ausgesprochen werden.
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