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Abmahnung

Die gelbe Karte im Arbeitsrecht: Eine Abmahnung wünscht sich kein Arbeitnehmer. Erfahren Sie hier, was eine Abmahnung bedeutet und welche Aspekte es dabei von Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite zu beachten gilt.

Eine Abmahnung wird vom Arbeitgeber ausgesprochen, wenn ein Arbeitnehmer gegen bestimmte Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag verstößt. Gesetzlich verankert ist dies in § 314 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch.

Berechtigte Abmahnungsgründe sind beispielsweise:

  • unentschuldigtes Fehlen
  • permanentes Zuspätkommen
  • Arbeitsverweigerung und Bummelei
  • Urlaubsantritt ohne Genehmigung
  • Beleidigung oder sexuelle Belästigung von Kollegen
  • Missachtung von Sicherheitsvorschriften
  • Weitergabe von Betriebsgeheimnissen
  • Alkoholkonsum während der Arbeitszeit
  • nicht genehmigte Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen

Dem Arbeitnehmer soll mit einer Abmahnung bewusst gemacht werden, dass das Unternehmen das abgemahnte Verhalten nicht duldet und ihm im Wiederholungsfall des Verstoßes eine Kündigung droht. Neben dieser Warnfunktion wird dem Arbeitnehmer aber noch die Möglichkeit eingeräumt, sein Fehlverhalten zu korrigieren.

Info: Unter Umständen ist eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich – beispielsweise in diesen Fällen:

  • Das Vertrauensverhältnis ist durch das Fehlverhalten so erschüttert, dass es nicht wiederherstellbar ist.
  • Eine mögliche Verhaltensänderung ist in der Zukunft nicht zu erwarten.
  • Aufgrund der Schwere der Vertragsverletzung muss dem Arbeitnehmer bewusst gewesen sein, dass sie zur Kündigung führt

Inhalt einer Abmahnung

Eine Abmahnung ist nicht formgebunden und kann deshalb auch mündlich erteilt werden. Sie wird jedoch meist schriftlich und in der Personalakte festgehalten, damit die Mahnung nachgewiesen werden kann.

Für ihre Gültigkeit muss eine Abmahnung – erklärt am Beispiel Zuspätkommen – grundsätzlich vier Bestandteile haben:

  1. Konkrete Benennung der Pflichtverletzung: „Am Dienstag, den 18.04.2017 und Mittwoch, den 19.04.2017 haben Sie Ihre Arbeit erst um 11 Uhr und damit jeweils 120 Minuten verspätet aufgenommen.”
  2. Rüge der Pflichtverletzung: „Damit haben Sie gegen Punkt 2.4 Ihres Arbeitsvertrags verstoßen.”
  3. Aufforderung zu künftigem vertragsgemäßem Verhalten: „Wir erwarten, dass Sie künftig Ihre Arbeit pünktlich aufnehmen und Ihre Arbeitszeiten einhalten.”
  4. Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung: „Im Wiederholungsfall behalten wir uns arbeitsrechtliche Schritte vor, die bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können.”

Wichtig: Die Annahme, dass eine tatsächliche Kündigung erst nach der dritten Abmahnung ausgesprochen werden kann, ist ein Irrglaube. Eine einzige vorhergehende Abmahnung kann ausreichen, wenn erneut gegen irgendeine vertragliche Pflicht verstoßen wird.

Was können Arbeitnehmer bei einer Abmahnung tun?

Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung, haben Sie diese Möglichkeiten:

  • Sie unternehmen vorerst nichts und tragen bei einem eventuellen späteren Kündigungsschutzprozess vor, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist.
  • Sie reichen eine Gegendarstellung zu Ihrer Personalakte ein. Dazu sind Sie gemäß § 83 Betriebsverfassungsgesetz berechtigt.
  • Sie reichen beim Betriebsrat oder beim Arbeitgeber eine Beschwerde wegen ungerechter Behandlung nach § 84 und 85 Betriebsverfassungsgesetz ein.
  • Sie fordern Ihren Arbeitgeber auf, die Abmahnung aus Ihrer Personalakte zu entfernen, und reichen bei Bedarf eine Klage ein.

Wissenswert: In bestimmten Fällen können Sie auch als Arbeitnehmer – als Vorstufe einer fristlosen Kündigung – eine Abmahnung gegen Ihren Arbeitgeber aussprechen, wenn dieser gegen eine vertragliche Pflicht verstößt. Ein Abmahnungsgrund wäre etwa, dass Ihr Gehalt verspätetet, nicht vollständig oder überhaupt nicht gezahlt wird.

Wichtige Urteile zum Thema Abmahnung

Urteil: Entfernungsanspruch bei unberechtigter Abmahnung

War eine Abmahnung unberechtigt, kann der Arbeitnehmer das Entfernen aus der Personalakte verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Aktenzeichen 2 AZR 675/07).

Urteil: Abmahnung durch Zeitablauf gegenstandslos

Eine ursprünglich berechtigte Abmahnung kann laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts durch Zeitablauf gegenstandslos werden und muss dann aus der Personalakte entfernt werden (Aktenzeichen 7 AZR 674/84). Das ist etwa der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer nach der Abmahnung längere Zeit einwandfrei verhalten hat.

Urteil: Vollständige Entfernung bei teilweise berechtigter Abmahnung

Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen abgemahnt, von denen aber nur ein Teil berechtigt ist, muss das Schreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 5 AZR 133/90). Für die zu Recht gerügten Pflichtverletzungen kann dann aber eine neue Abmahnung ausgesprochen werden.

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