Ihre persönliche Versicherungsberatung
Montag - Sonntag von 8:00 - 20:00 Uhr
Gerne kontaktieren Sie uns per E-Mail:
rsv@check24.de
Sie möchten beraten werden?
Unsere Experten stehen Ihnen telefonisch täglich von 8:00 - 20:00 Uhr zur Verfügung.
089 - 24 24 12 44rsv@check24.deMit zunehmendem Alter können viele Arbeitnehmer den Rentenbeginn nicht erwarten. Wer bereits früher in Rente gehen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Altersteilzeit beantragen. Welche das sind und welche rechtlichen Regelungen es gibt, erfahren Sie hier.
Die Altersteilzeit stellt eine Möglichkeit für ältere Beschäftigte da, mittels einer Reduzierung der Arbeitszeit einen gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand zu schaffen. Nach Absprache mit dem Arbeitgeber wird die noch ausstehende Arbeitszeit halbiert. Um die Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden, die nachfolgend kurz erläutert werden.
Die rechtliche Grundlage bildet das Altersteilzeitgesetz. Dort sind die Voraussetzungen für Beschäftigte, die eine Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen wollen, festgelegt:
Info: Bestand in dieser Zeit Anspruch auf Krankengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe, so sind diese der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichzusetzen.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Arbeitnehmer können einen solchen nur dann erheben, wenn die Möglichkeit einer Altersteilzeit in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem sonstigen Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Grundsätzlich handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung – sowohl auf Seite des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers.
Grundsätzlich gibt es zwei Modelle der Altersteilzeit: das Blockmodell und das Teilzeitmodell. In der Praxis wird das Blockmodell wesentlich häufiger angewendet.
Dieses Modell sieht vor, dass die Altersteilzeit in zwei Blöcken in Anspruch genommen wird. Der erste Block stellt die Arbeitsphase, der zweite die Freistellungsphase dar. Der Arbeitnehmer arbeitet im ersten Block ganz normal weiter, aber bereits zu einem reduzierten Gehalt. Im zweiten Block hat er dann komplett frei und bekommt ebenfalls das reduzierte Gehalt ausbezahlt.
Hier arbeitet der Arbeitnehmer, wie der Name bereits vermuten lässt, in Teilzeit weiter – und zwar bis zum Beginn des Ruhestandes. Auch hier wird durchgängig ein reduziertes Gehalt ausbezahlt. In der Gestaltung der Teilzeit ist der Mitarbeiter grundsätzlich frei. Er kann beispielsweise halbtags arbeiten oder auch nur an bestimmten Wochentagen. Wichtig ist, dass die Arbeit kontinuierlich bis zum Renteneintritt erfolgt.
Es ist gesetzlich festgelegt, dass der Mitarbeiter mindestens 70 Prozent seines ursprünglichen Gehalts bekommt. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind jedoch so zu entrichten, als ob er mindestens 80 Prozent seines ursprünglichen Gehalts erhält. Nach oben sind keine gesetzlichen Grenzen gesetzt und müssen dementsprechend mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Wissenswert: Bis einschließlich 2009 wurden die Aufstockungsleistungen der Altersteilzeit staatlich bezuschusst. Arbeitgeber erhielten für alle Arbeitnehmer, die ihre Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen hatten, finanzielle Zuschüsse durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Förderung war daran gebunden, dass die durch die Altersteilzeit frei werdenden Stellen nachbesetzt wurden. Zwar erhalten Arbeitgeber keine zusätzliche finanzielle Unterstützung mehr, aber die Aufstockungsbeträge sind nach wie vor steuer- und sozialabgabenfrei.
Die Dauer der Altersteilzeit ist gesetzlich festgelegt und beträgt mindestens drei und maximal sechs Jahre. Sie muss immer mit dem Beginn des Ruhestands enden. Deshalb ist es wichtig, dass sich Mitarbeiter vor der Beantragung von Altersteilzeit erkundigen, wann ihr Anspruch auf Rente beginnt.
Der Fall: Eine Grundschullehrerin hatte mit ihrem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag geschlossen. Noch vor Antritt erkrankte sie. Die Krankheitsphase zog sich bis über den festgelegten Beginn der Altersteilzeit hinaus. Als sie ihren Dienst wieder antreten konnte, verweigerte der Arbeitgeber die Erfüllung des Vertrages. Sie zog vor Gericht.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gab der Klägerin recht. Der Arbeitgeber sei dazu verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen (AZ 2 Sa 7/11).
Der Fall: Ein Arbeitnehmer stand vor dem Wechsel in die Freistellungsphase. Er hatte bis dato seinen Urlaub nicht voll ausschöpfen können und verlangte die finanzielle Abgeltung. Der Arbeitgeber weigerte sich und der Mann zog vor Gericht.
Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Da die Urlaubsabgeltung nicht im Tarifvertrag vorgesehen sei, bestehe kein Rechtsanspruch. Dies sei nur der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis beendet werde (AZ 9 AZR 234/11).
Diese Themen könnten Sie auch interessieren:
Über 240 Tarifvarianten unverbindlich
und kostenlos vergleichen
Sie schließen für Ihren bestehenden Rechtsfall ein Soforthilfe-Paket ab in Kombination mit einer passenden Rechtsschutzversicherung für zukünftige Fälle.
Mit dem Online-Rechner von CHECK24 können Sie über 240 Tarifvarianten der Rechtsschutzversicherung von verschiedenen Versicherern kostenlos vergleichen.
Weitere Informationen finden Sie hier.