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089 - 24 24 12 44rsv@check24.deWie eine Studie des Bundesarbeitsministeriums zeigt, ist der häufigste Grund, aus dem Arbeitnehmer kündigen, ihr Vorgesetzter. Weitere genannte Kündigungsgründe sind ein schlechtes Betriebsklima, eintönige Arbeitsinhalte, mangelnde Weiterbildungsmöglichkeiten sowie ein geringes Gehalt.
Unabhängig von den eigenen Beweggründen kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich jederzeit seinen Arbeitsvertrag kündigen. Wichtig für die Gültigkeit der Kündigung ist unter anderem, dass sie schriftlich eingereicht wird – eine mündliche Kündigung ist unwirksam.
Dabei gibt es ein paar Punkte zu beachten. Genauere Informationen zum Kündigungsschreiben für Arbeitnehmer erhalten Sie auf der dazugehörigen Themenseite.
Für eine ordentliche Kündigung muss die im Arbeitsvertrag festgehaltene Kündigungsfrist eingehalten werden. Diese beträgt per Gesetz mindestens vier Wochen zum 15. oder letzten Tag eines Kalendermonats.
Ausnahmen, bei denen eine kürzere Kündigungsfrist möglich ist, bestehen:
Je nach Arbeitsvertrag kann aber auch eine längere Kündigungsfrist gelten – zum Beispiel drei oder sechs Monate. Für den Arbeitnehmer bleibt die Kündigungsfrist bei einer Eigenkündigung für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses gleich lang.
Kündigt der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis, verlängert sich die Kündigungsfrist gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugunsten des Arbeitnehmers entsprechend der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit wie folgt:
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfrist (zum Ende eines Kalendermonats) |
2 Jahre | 1 Monat |
5 Jahre | 2 Monate |
8 Jahre | 3 Monate |
10 Jahre | 4 Monate |
12 Jahre | 5 Monate |
15 Jahre | 6 Monate |
20 Jahre | 7 Monate |
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden laut BGB keine Zeiten berücksichtigt, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen.
Wichtig: Abweichende Vereinbarungen zu den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen können im Arbeitsvertrag getroffen werden. Dabei darf allerdings für den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber gelten.
In bestimmten Fällen können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Laut § 626 BGB ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn dem Kündigenden im konkreten Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist zumutbar ist. Dafür müssen objektive Tatsachen das Arbeitsverhältnis schwerwiegend belasten.
Wichtig: Eine fristlose Kündigung kann – egal, ob von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden. Die Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte die für die Kündigung maßgeblichen Umstände erfährt. Auf Verlangen muss der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Weitere Informationen zur fristlosen Kündigung, wie beispielweise die zugrunde liegenden Bedingungen, sind auf der entsprechenden Themenseite nachzulesen.
In diesen Situationen ist eine Kündigung vonseiten des Arbeitgebers unwirksam:
Wichtig: Gibt es in dem betreffenden Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vor jeder vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung angehört werden. Wird der Betriebsrat nicht vollständig über die geplante Kündigung informiert, ist eine bereits erteilte Kündigung laut § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes unwirksam.
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