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089 - 24 24 12 44rsv@check24.deDas Arbeitszeitgesetz – oft auch Arbeitszeitschutzgesetz genannt – setzt die Rahmenbedingungen für Arbeits- und Pausenzeiten in Deutschland fest. Erfahren Sie hier mehr zu den wichtigsten Inhalten dieses Gesetzes.
Laut § 1 soll das Arbeitszeitgesetz:
Das Arbeitszeitgesetz schützt grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Auszubildende ab 18 Jahren. Für minderjährige Arbeitnehmer gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Ebenfalls wissenswert ist, dass Richter, Soldaten und Beamten im Sinne dieses Gesetzes keine Arbeitnehmer sind.
Für folgende Arbeitnehmer gilt das Arbeitszeitgesetz nicht:
Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich pro Werktag nicht mehr als acht Stunden arbeiten. Pausen werden dabei nicht mitgezählt. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten.
Da ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von mindestens vier Wochen pro Jahr besteht, dürfen Arbeitnehmer maximal 48 Wochen jährlich arbeiten. Das Arbeitszeitgesetz geht somit von einer maximalen jährlichen Arbeitszeit von 2.304 Stunden aus.
Dienstreisen gelten als Arbeitszeit, wenn ein Arbeitnehmer während der Reise arbeitet. Dazu zählt beispielsweise auch die Fahrt mit dem Auto zu einem bestimmten Einsatzort. Die Anfahrt zählt laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer sich währenddessen erholen kann (Aktenzeichen 9 AZR 519/05). Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind demnach meist keine Arbeitszeit.
Sich andere Kleidung anzuziehen gehört generell nicht zur Arbeitszeit. Anders kann dies jedoch sein, wenn vom Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitskleidung vorgeschrieben ist und sich die Arbeitnehmer im Betrieb umziehen müssen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Aktenzeichen 5 AZR 678/11).
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer laut § 9 Arbeitszeitgesetz an Sonntagen sowie Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht arbeiten. Ausnahmen gelten für Mitarbeiter in Einrichtungen, die auch an diesen Tagen funktionieren müssen – etwa Tankstellen, Krankenhäuser, Restaurants, Theater und landwirtschaftliche Betriebe.
Auch für Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagsruhe gibt es laut Gesetz zwei Ausnahmen:
Wer an einem Sonntag arbeiten muss, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen. Muss ein Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag arbeiten, steht ihm ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen zu.
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben grundsätzlich Anspruch auf mindestens 15 freie Sonntage im Jahr. Hierbei gibt es aber wiederum Ausnahmen:
Wissenswert: Sämtliche Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen müssen vom Arbeitgeber aufgezeichnet werden. Die Einhaltung der Sonntagsruhe überwachen Gewerbeaufsichts- oder Arbeitsschutzämter
Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass niemand länger als sechs Stunden ohne Ruhepause arbeiten darf – ihm steht dann eine halbe Stunde Pause zu. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden dürfen 45 Minuten Pause gemacht werden.
Nach Feierabend soll der Arbeitnehmer außerdem eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben, bevor er wieder arbeitet. Das gilt auch für Personen mit Schichtdienst. Doppelschichten sind somit unzulässig und verstoßen gegen das Arbeitszeitgesetz.
Nur in bestimmten Einrichtungen – wie etwa Krankenhäusern – darf die Ruhezeit zwischen zwei Schichten auf zehn Stunden verkürzt werden.
Arbeitgeber können den Arbeitstag in besonderen Ausnahmefällen auf maximal zehn Stunden verlängern. Die vorübergehend zulässige maximale Wochenarbeitszeit beträgt dann 60 Stunden.
Weitere Informationen zum Thema Überstunden finden Sie auf unserer entsprechenden Themenseite.
In bestimmten Branchen ist es neben der regulären Arbeitszeit erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer auch nachts oder am Wochenende bereithält, notfalls zu arbeiten. Dabei wird im Arbeitszeitgesetz unterschieden zwischen Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst.
Arbeitsbereitschaft wird als Arbeitszeit gewertet. Beispiele für Arbeitsbereitschaft:
Wissenswert: Wechseln sich Lkw- oder Busfahrer auf längeren Strecken als Fahrer und Beifahrer ab, gelten die Zeiten als Beifahrer nicht als Arbeitszeit.
Hat ein Arbeitnehmer Rufbereitschaft, kann er zu Hause sein, aber der Arbeitgeber kann ihn jederzeit anrufen. Dies gilt beispielsweise für Ärzte, die im Notfall immer erreichbar sein müssen, um am Telefon Fragen zu beantworten oder bei Bedarf ins Krankenhaus zu fahren.
Bei Rufbereitschaft besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bezahlung, wenn der Arbeitnehmer nicht gerufen wurde – außer es ist beispielsweise in einem Tarifvertrag anders geregelt. Wird jedoch eine Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft erbracht, muss sie auch vergütet werden – einschließlich der Fahrtzeiten zum Einsatzort.
Wer Bereitschaftsdienst hat, muss sich an einem vereinbarten Ort bereithalten, um seine Arbeit aufzunehmen. In der Wartephase kann sich der Arbeitnehmer aber auch ausruhen und schlafen – beispielsweise ein Arzt, der am Wochenende oder nachts Dienst hat und einen Ruheraum in der Klinik hat.
Auch das ist im arbeitsschutzrechtlichen Sinne Arbeitszeit. Dementsprechend muss der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Dienstpläne Ruhephasen und die zulässige Höchstarbeitszeit beachten.
Für die Arbeitszeit mit Bereitschaftsdienst gelten folgende Grundsätze:
Bereitschaftsdienst muss vom Arbeitgeber als eine andere, zusätzliche Leistung des Arbeitnehmers vergütet werden. Das geht laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch pauschal, wenn die Bezahlung in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlich anfallenden Arbeit ausfällt (Aktenzeichen 5 AZR 530/05). Demnach sind für Bereitschaftsdienst 68 Prozent der Vergütung regulärer Arbeitszeit in Ordnung.
Wissenswert: Statt einer Vergütung kann dem Arbeitnehmer für Bereitschaftsdienst auch Freizeitausgleich gewährt werden.
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