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089 - 24 24 12 44rsv@check24.deEin Arbeitsverhältnis kann gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Informieren Sie sich hier über das Thema Aufhebungsvertrag und welche Rechte Sie diesbezüglich als Arbeitnehmer haben.
Im Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung – entweder durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – wird ein Aufhebungsvertrag in beidseitigem Einvernehmen geschlossen, um ein Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Ein möglicher Grund aus Arbeitgebersicht ist beispielweise, dass eine betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung und ein eventuell damit verbundener Gerichtsprozess vermieden werden soll.
Ein Grund für einen Aufhebungsvertrag aus Arbeitnehmersicht kann wiederum sein, dass er das Unternehmen möglichst schnell zugunsten einer neuen Stelle, aber im guten Einvernehmen, verlassen möchte.
Die grundlegenden Unterschiede zu einer Kündigung sind bei einem Aufhebungsvertrag:
Tipp: Bei Ihrer Entscheidung, ob Sie einem Aufhebungsvertrag zustimmen oder nicht, sollten Sie berücksichtigen, dass Sie bei einer Einwilligung auf wichtige Arbeitnehmerrechte verzichten. Lassen Sie sich daher am besten von einem Experten für Arbeitsrecht beraten, ob eine betriebsbedingte Kündigung Ihres Arbeitgebers Erfolg hätte, falls Sie den Aufhebungsvertrag ablehnen. Ist dies nicht der Fall, können Sie auch in Betracht ziehen, die Kündigung durch den Arbeitgeber abzuwarten und dann eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Beachten Sie außerdem, dass die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags laut § 159 Sozialgesetzbuch II zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann – unabhängig davon, ob die Initiative von Ihnen oder vom Arbeitgeber ausgeht. Denn Sie sind nicht dazu verpflichtet, ihn zu unterschreiben und führen dadurch Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbei.
Nicht mit einer Sperrzeit rechnen müssen Sie dagegen, wenn Sie den Aufhebungsvertrag aus einem wichtigen Grund unterzeichnen. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise gegeben, wenn Sie ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung erhalten würden und Sie durch die Aufhebungsvereinbarung eine Abfindung erhalten.
Wichtig: Dies sollte auch explizit im Aufhebungsvertrag erwähnt werden, etwa mit der Formulierung: „Der Abschluss dieses Aufhebungsvertrags erfolgt zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung”. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie vor der Unterzeichnung bei der Agentur für Arbeit nachfragen, ob die entsprechende Formulierung zur Vermeidung einer Sperrzeit so akzeptiert wird.
Weitere Informationen zum Thema Sperrzeit beim Arbeitslosengeld finden Sie auf unserer Themenseite.
Bei einem Aufhebungsvertrag besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Häufig kann aber eine solche Zahlung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Die Höhe der Abfindung orientiert sich an der gesetzlichen Regelung zur Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung. Laut §1a des Kündigungsschutzgesetzes ist dies ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit.
Tipp: Oftmals nennt der Arbeitgeber bereits eine konkrete Abfindungssumme, um die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags schmackhaft zu machen. In diesem Fall können Sie überlegen, ob Sie mit dem Betrag einverstanden sind oder mehr aushandeln möchten. Da viele Arbeitgeber einen Rechtsstreit vermeiden wollen, kann durchaus noch Spielraum bei der Höhe der Abfindungssumme vorhanden sein.
Weitere Informationen zum Thema Abfindung erhalten Sie auf unserer Themenseite.
Gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch muss ein Aufhebungsvertrag sowohl vom Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber unterschrieben sein, damit er gültig ist. Anstelle des Vorgesetzten kann auf Unternehmensseite auch ein Prokurist oder Mitarbeiter der Personalabteilung unterschreiben.
Aufhebungsverträge per E-Mail oder Fax sind dagegen unwirksam. Auch mündlich kann ein Arbeitsvertrag nicht aufgehoben werden.
Wissenswert: Die Kündigung wegen eines Betriebsübergangs ist laut § 613a Bürgerliches Gesetzbuch nicht zulässig. Versucht ein Arbeitgeber dieses Verbot durch einen Aufhebungsvertrag zu umgehen, kann dieser ebenfalls unwirksam sein. Wird Ihnen nach einem Betriebsübergang ein solcher Vertrag angeboten, können Sie Rat bei einem Fachanwalt einholen.
Wird ein Arbeitnehmer zum Gespräch gebeten und ohne Bedenkzeit zur sofortigen Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags gedrängt, ist dieser unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Aktenzeichen 2 AZR 412/91).
Einmal unterschrieben, ist es kaum möglich, einen Aufhebungsvertrag zu widerrufen. Angefochten werden kann er nur:
Achten Sie darauf, dass diese wichtigen Punkte im Aufhebungsvertrag geregelt sind:
Die Checkliste für den Aufhebungsvertrag können Sie auch kostenlos als PDF herunterladen.
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