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Aufhebungsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis kann gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Informieren Sie sich hier über das Thema Aufhebungsvertrag und welche Rechte Sie diesbezüglich als Arbeitnehmer haben.

Im Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung – entweder durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – wird ein Aufhebungsvertrag in beidseitigem Einvernehmen geschlossen, um ein Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Ein möglicher Grund aus Arbeitgebersicht ist beispielweise, dass eine betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung und ein eventuell damit verbundener Gerichtsprozess vermieden werden soll.

Ein Grund für einen Aufhebungsvertrag aus Arbeitnehmersicht kann wiederum sein, dass er das Unternehmen möglichst schnell zugunsten einer neuen Stelle, aber im guten Einvernehmen, verlassen möchte.

Aufhebungsvertrag versus Kündigung

Die grundlegenden Unterschiede zu einer Kündigung sind bei einem Aufhebungsvertrag:

  • Kündigungsfrist entfällt: Die sonst im Arbeitsrecht gängigen Kündigungsfristen des Arbeitsvertrags gelten nicht. Somit kann das Arbeitsverhältnis theoretisch noch am selben Tag beendet werden.
  • Kündigungsschutz entfällt: Auch der gesetzliche Kündigungsschutz entfällt. Genießen Sie eigentlich einen Sonderkündigungsschutz – etwa weil Sie schwanger oder in Elternzeit sind –, muss dies nicht berücksichtigt werden.
  • Mitsprache des Betriebsrats entfällt: Bei einer Kündigung könnte der Betriebsrat – sofern vorhanden – beispielsweise prüfen, ob der Arbeitnehmer an einer anderen Stelle im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Dieses Mitspracherecht entfällt.

Tipp: Bei Ihrer Entscheidung, ob Sie einem Aufhebungsvertrag zustimmen oder nicht, sollten Sie berücksichtigen, dass Sie bei einer Einwilligung auf wichtige Arbeitnehmerrechte verzichten. Lassen Sie sich daher am besten von einem Experten für Arbeitsrecht beraten, ob eine betriebsbedingte Kündigung Ihres Arbeitgebers Erfolg hätte, falls Sie den Aufhebungsvertrag ablehnen. Ist dies nicht der Fall, können Sie auch in Betracht ziehen, die Kündigung durch den Arbeitgeber abzuwarten und dann eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Beachten Sie außerdem, dass die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags laut § 159 Sozialgesetzbuch II zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann – unabhängig davon, ob die Initiative von Ihnen oder vom Arbeitgeber ausgeht. Denn Sie sind nicht dazu verpflichtet, ihn zu unterschreiben und führen dadurch Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbei.

Nicht mit einer Sperrzeit rechnen müssen Sie dagegen, wenn Sie den Aufhebungsvertrag aus einem wichtigen Grund unterzeichnen. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise gegeben, wenn Sie ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung erhalten würden und Sie durch die Aufhebungsvereinbarung eine Abfindung erhalten.

Wichtig: Dies sollte auch explizit im Aufhebungsvertrag erwähnt werden, etwa mit der Formulierung: „Der Abschluss dieses Aufhebungsvertrags erfolgt zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung”. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie vor der Unterzeichnung bei der Agentur für Arbeit nachfragen, ob die entsprechende Formulierung zur Vermeidung einer Sperrzeit so akzeptiert wird.

Weitere Informationen zum Thema Sperrzeit beim Arbeitslosengeld finden Sie auf unserer Themenseite.

Abfindung

Bei einem Aufhebungsvertrag besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Häufig kann aber eine solche Zahlung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Die Höhe der Abfindung orientiert sich an der gesetzlichen Regelung zur Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung. Laut §1a des Kündigungsschutzgesetzes ist dies ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit.

Tipp: Oftmals nennt der Arbeitgeber bereits eine konkrete Abfindungssumme, um die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags schmackhaft zu machen. In diesem Fall können Sie überlegen, ob Sie mit dem Betrag einverstanden sind oder mehr aushandeln möchten. Da viele Arbeitgeber einen Rechtsstreit vermeiden wollen, kann durchaus noch Spielraum bei der Höhe der Abfindungssumme vorhanden sein.

Weitere Informationen zum Thema Abfindung erhalten Sie auf unserer Themenseite.

Wirksamkeit von Aufhebungsverträgen

Gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch muss ein Aufhebungsvertrag sowohl vom Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber unterschrieben sein, damit er gültig ist. Anstelle des Vorgesetzten kann auf Unternehmensseite auch ein Prokurist oder Mitarbeiter der Personalabteilung unterschreiben.

Aufhebungsverträge per E-Mail oder Fax sind dagegen unwirksam. Auch mündlich kann ein Arbeitsvertrag nicht aufgehoben werden.

Wissenswert: Die Kündigung wegen eines Betriebsübergangs ist laut § 613a Bürgerliches Gesetzbuch nicht zulässig. Versucht ein Arbeitgeber dieses Verbot durch einen Aufhebungsvertrag zu umgehen, kann dieser ebenfalls unwirksam sein. Wird Ihnen nach einem Betriebsübergang ein solcher Vertrag angeboten, können Sie Rat bei einem Fachanwalt einholen.

Urteil: Überrumpeln untersagt

Wird ein Arbeitnehmer zum Gespräch gebeten und ohne Bedenkzeit zur sofortigen Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags gedrängt, ist dieser unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Aktenzeichen 2 AZR 412/91).

Einmal unterschrieben, ist es kaum möglich, einen Aufhebungsvertrag zu widerrufen. Angefochten werden kann er nur:

  • wegen Irrtums (im Sinne von § 119 Bürgerliches Gesetzbuch), also wenn die Einwilligung bei genauerer Kenntnis nicht erfolgt wäre
  • wegen Täuschung und Drohung (§ 123 Bürgerliches Gesetzbuch), etwa wenn Ihr Arbeitgeber unrechtmäßig mit einer Schadensersatzklage oder Strafanzeige gedroht hat

Checkliste Aufhebungsvertrag

Achten Sie darauf, dass diese wichtigen Punkte im Aufhebungsvertrag geregelt sind:

  • genauer Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis endet
  • Resturlaub
  • bezahlte Freistellung
  • eventuell ausstehende Zahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder eine Prämie)
  • Abfindungsvereinbarung
  • Angabe eines wichtigen Grundes (zur Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld)
  • eventuelle Rückgabetermine (Dienstwagen, Firmenhandy etc.)
  • Arbeitszeugnis (Inhalt und Note als Anlage)

Die Checkliste für den Aufhebungsvertrag können Sie auch kostenlos als PDF herunterladen.

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