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Elternzeit beantragen

Wenn Nachwuchs ansteht, dürfen Eltern die sogenannte Elternzeit beantragen. Das gilt für Mütter wie auch für Väter. Was man unter Elternzeit versteht und welche (arbeits-)rechtlichen Regelungen gelten, erklären wir Ihnen auf unserer Themenseite.

Mutter und Vater in Elternzeit

Was versteht man unter Elternzeit?

Als Elternzeit bezeichnet man den Zeitraum, den Eltern von der Arbeit freigestellt werden können, um sich um ihr (neugeborenes) Kind zu kümmern. In Deutschland haben sowohl Mütter als auch Väter gegenüber dem Arbeitnehmer bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch darauf. Sie können die Elternzeit gleichzeitig oder auch nacheinander antreten.

Wie stellt man einen Antrag auf Elternzeit?

Eine gesetzlich festgelegte Form des Antrags auf Elternzeit gibt es nicht. Aber: Der Antrag auf Elternzeit ist auf jeden Fall schriftlich zu stellen. Denn mündliche Absprachen mit dem Chef sind nicht rechtskräftig. Wenn Arbeitnehmer die Elternzeit beim Arbeitgeber anmelden, müssen sie sich für die kommenden zwei Jahre ab Beginn festlegen.

Wichtig: Halten Sie die Sieben-Wochen-Frist ein. Das bedeutet, dass Sie die Elternzeit mindestens sieben Wochen, bevor Sie sie antreten möchten, beantragen müssen. Verpassen Sie die Frist, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit nach hinten. 

Wie viel Elternzeit darf man insgesamt nehmen?

Da der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gilt, kann die Dauer folglich bis zu 36 Monate betragen. Bei Geburten bis zum 30. Juni 2015 können zwölf Monate davon flexibel gestaltet werden, bei Geburten danach sogar 24 Monate.

Was versteht man unter flexibler Gestaltung?

Flexible Gestaltung der Elternzeit bedeutet, dass ein Teil der Betreuungszeit auch nach dem dritten Geburtstag des Kindes genommen werden darf. Wurde das Kind vor dem 01. Juli 2015 geboren, müssen zwei der drei Jahre bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres angetreten werden. Danach gilt diese Vorschrift nur noch für eines der drei Jahre. Möchten Eltern ihre Elternzeit aufteilen, können sie den flexiblen Anteil bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beantragen.

Wichtig: Für die flexible Elternzeit gilt folgende Frist: Der Antrag muss spätestens 13 Wochen, bevor die Elternzeit angetreten werden soll, beim Arbeitgeber eingehen. 

Kann man die Elternzeit verlängern?

Hat man den gesamten Anspruch noch nicht genutzt, können Arbeitnehmer die Elternzeit auf die gesetzliche Höchstdauer auf Antrag verlängern. Der Arbeitgeber kann die Beantragung der Verlängerung jedoch nach „billigem Ermessen” ablehnen (Urteil Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 315/10). Das bedeutet, dass er die Zustimmung nur nach einer angemessenen Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer verweigern darf.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Eltern stehen während der Elternzeit unter einem besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit nur dann kündigen, wenn er gemäß § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) eine Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen obersten Landesbehörde des jeweiligen Bundeslandes eingeholt hat. Liegt diese Erklärung nicht vor, ist eine Kündigung unwirksam.

Der Kündigungsschutz beginnt:

  • frühestens acht Wochen, bevor die Elternzeit angetreten wird – bis das dritte Lebensjahr des Kindes vollendet ist
  • frühestens 14 Wochen, bevor die Elternzeit angetreten wird – zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes

Urteil: Verdachtskündigung während der Elternzeit in der Regel unwirksam

Der Fall: Ein Arbeitgeber kündigte seiner Mitarbeiterin während der Elternzeit, weil er den Verdacht hegte, sie hätte Geld unterschlagen. Zuvor hatte er keine Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen Behörde eingeholt.
Das Urteil: Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen erklärten die Kündigung für unwirksam. Während der Elternzeit bestehe ein besonderer Kündigungsschutz und ein Verdacht auf eine Straftat allein reiche nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen (Aktenzeichen 12 A 1659/12). 

Finanzielle Unterstützung durch das Elterngeld

Eltern, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen möchten, erhalten vom Staat das sogenannte Elterngeld. So sollen finanzielle Einbußen während der Elternzeit abgefangen werden. Folgende weitere Voraussetzungen müssen für diesen Anspruch erfüllt sein:

  • nicht mehr als wöchentlich 30 Stunden während der Elternzeit arbeiten
  • Wohnsitz in Deutschland
  • Kinder müssen im selben Haushalt leben

Neben Arbeitnehmern haben auch Beamte, Selbstständige, Erwerbslose, Studierende und Auszubildende Anspruch auf Elterngeld. Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslandes/Wohnortes erfolgen.

  • Basiseltergeld

    Für die ersten 14 Monate ab Geburt des Kindes wird das Basiselterngeld ausbezahlt. Dabei kann jeder Elternteil seinen Anteil für mindestens zwei und höchstens zwölf Monate beziehen. Es gilt: Die Bezüge beider Eltern dürfen zusammen 14 Monate betragen. Einzige Ausnahme: Alleinerziehende können die vollen 14 Monate in Anspruch nehmen, da sie keinen Partner haben, der sich die Elternzeit mit ihnen teilt.

  • ElterngeldPlus

    Für Eltern, deren Kind nach dem 30. Juni 2015 geboren wurde, besteht die Möglichkeit, ElterngeldPlus zu beantragen – insofern beide in Teilzeit weiterarbeiten möchten. Zwar halbiert sich die Summe gegenüber dem Elterngeld, das nicht Berufstätige erhalten. Aber dafür erhalten sie die Förderung für den doppelten Zeitraum.

    In welcher Höhe das Elterngeld ausbezahlt wird, hängt vom Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils ab. Für die Berechnung werden die Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Monate herangezogen. Ausgeschlossen werden die Monate, in denen die Mutter aufgrund des gesetzlichen Mutterschutzes nicht arbeiten durfte. Selbstständige haben bei Antragstellung ihre Gewinneinkünfte über den Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt einzureichen. Erwerbslose können den Mindestbetrag von 300 Euro (Elterngeld) beziehungsweise 150 Euro (ElterngeldPlus) beziehen.

    Info: Haben beide Eltern zusammen im Jahr vor der Geburt des Kindes mehr als 500.000 Euro brutto verdient, entfällt der Anspruch auf Elterngeld.

Erwerbstätigkeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer zur Sicherung des Familieneinkommens im Durchschnitt höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten. Wird eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder in Selbstständigkeit angestrebt, muss die Erlaubnis vom Arbeitgeber eingeholt werden. Jedoch darf der Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Hierfür gilt eine Frist von vier Wochen nach Antragstellung.

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