Ihre persönliche Versicherungsberatung
Montag - Sonntag von 8:00 - 20:00 Uhr
Gerne kontaktieren Sie uns per E-Mail:
rsv@check24.de
Sie möchten beraten werden?
Unsere Experten stehen Ihnen telefonisch täglich von 8:00 - 20:00 Uhr zur Verfügung.
089 - 24 24 12 44rsv@check24.deWenn Nachwuchs ansteht, dürfen Eltern die sogenannte Elternzeit beantragen. Das gilt für Mütter wie auch für Väter. Was man unter Elternzeit versteht und welche (arbeits-)rechtlichen Regelungen gelten, erklären wir Ihnen auf unserer Themenseite.
Als Elternzeit bezeichnet man den Zeitraum, den Eltern von der Arbeit freigestellt werden können, um sich um ihr (neugeborenes) Kind zu kümmern. In Deutschland haben sowohl Mütter als auch Väter gegenüber dem Arbeitnehmer bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch darauf. Sie können die Elternzeit gleichzeitig oder auch nacheinander antreten.
Eine gesetzlich festgelegte Form des Antrags auf Elternzeit gibt es nicht. Aber: Der Antrag auf Elternzeit ist auf jeden Fall schriftlich zu stellen. Denn mündliche Absprachen mit dem Chef sind nicht rechtskräftig. Wenn Arbeitnehmer die Elternzeit beim Arbeitgeber anmelden, müssen sie sich für die kommenden zwei Jahre ab Beginn festlegen.
Wichtig: Halten Sie die Sieben-Wochen-Frist ein. Das bedeutet, dass Sie die Elternzeit mindestens sieben Wochen, bevor Sie sie antreten möchten, beantragen müssen. Verpassen Sie die Frist, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit nach hinten.
Da der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gilt, kann die Dauer folglich bis zu 36 Monate betragen. Bei Geburten bis zum 30. Juni 2015 können zwölf Monate davon flexibel gestaltet werden, bei Geburten danach sogar 24 Monate.
Flexible Gestaltung der Elternzeit bedeutet, dass ein Teil der Betreuungszeit auch nach dem dritten Geburtstag des Kindes genommen werden darf. Wurde das Kind vor dem 01. Juli 2015 geboren, müssen zwei der drei Jahre bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres angetreten werden. Danach gilt diese Vorschrift nur noch für eines der drei Jahre. Möchten Eltern ihre Elternzeit aufteilen, können sie den flexiblen Anteil bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beantragen.
Wichtig: Für die flexible Elternzeit gilt folgende Frist: Der Antrag muss spätestens 13 Wochen, bevor die Elternzeit angetreten werden soll, beim Arbeitgeber eingehen.
Hat man den gesamten Anspruch noch nicht genutzt, können Arbeitnehmer die Elternzeit auf die gesetzliche Höchstdauer auf Antrag verlängern. Der Arbeitgeber kann die Beantragung der Verlängerung jedoch nach „billigem Ermessen” ablehnen (Urteil Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 315/10). Das bedeutet, dass er die Zustimmung nur nach einer angemessenen Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer verweigern darf.
Eltern stehen während der Elternzeit unter einem besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit nur dann kündigen, wenn er gemäß § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) eine Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen obersten Landesbehörde des jeweiligen Bundeslandes eingeholt hat. Liegt diese Erklärung nicht vor, ist eine Kündigung unwirksam.
Der Kündigungsschutz beginnt:
Der Fall: Ein Arbeitgeber kündigte seiner Mitarbeiterin während der Elternzeit, weil er den Verdacht hegte, sie hätte Geld unterschlagen. Zuvor hatte er keine Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen Behörde eingeholt.
Das Urteil: Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen erklärten die Kündigung für unwirksam. Während der Elternzeit bestehe ein besonderer Kündigungsschutz und ein Verdacht auf eine Straftat allein reiche nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen (Aktenzeichen 12 A 1659/12).
Eltern, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen möchten, erhalten vom Staat das sogenannte Elterngeld. So sollen finanzielle Einbußen während der Elternzeit abgefangen werden. Folgende weitere Voraussetzungen müssen für diesen Anspruch erfüllt sein:
Neben Arbeitnehmern haben auch Beamte, Selbstständige, Erwerbslose, Studierende und Auszubildende Anspruch auf Elterngeld. Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslandes/Wohnortes erfolgen.
Für die ersten 14 Monate ab Geburt des Kindes wird das Basiselterngeld ausbezahlt. Dabei kann jeder Elternteil seinen Anteil für mindestens zwei und höchstens zwölf Monate beziehen. Es gilt: Die Bezüge beider Eltern dürfen zusammen 14 Monate betragen. Einzige Ausnahme: Alleinerziehende können die vollen 14 Monate in Anspruch nehmen, da sie keinen Partner haben, der sich die Elternzeit mit ihnen teilt.
Für Eltern, deren Kind nach dem 30. Juni 2015 geboren wurde, besteht die Möglichkeit, ElterngeldPlus zu beantragen – insofern beide in Teilzeit weiterarbeiten möchten. Zwar halbiert sich die Summe gegenüber dem Elterngeld, das nicht Berufstätige erhalten. Aber dafür erhalten sie die Förderung für den doppelten Zeitraum.
In welcher Höhe das Elterngeld ausbezahlt wird, hängt vom Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils ab. Für die Berechnung werden die Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Monate herangezogen. Ausgeschlossen werden die Monate, in denen die Mutter aufgrund des gesetzlichen Mutterschutzes nicht arbeiten durfte. Selbstständige haben bei Antragstellung ihre Gewinneinkünfte über den Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt einzureichen. Erwerbslose können den Mindestbetrag von 300 Euro (Elterngeld) beziehungsweise 150 Euro (ElterngeldPlus) beziehen.
Info: Haben beide Eltern zusammen im Jahr vor der Geburt des Kindes mehr als 500.000 Euro brutto verdient, entfällt der Anspruch auf Elterngeld.
Während der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer zur Sicherung des Familieneinkommens im Durchschnitt höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten. Wird eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder in Selbstständigkeit angestrebt, muss die Erlaubnis vom Arbeitgeber eingeholt werden. Jedoch darf der Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Hierfür gilt eine Frist von vier Wochen nach Antragstellung.
Diese Themen könnten Sie auch interessieren:
Über 240 Tarifvarianten unverbindlich
und kostenlos vergleichen
Sie schließen für Ihren bestehenden Rechtsfall ein Soforthilfe-Paket ab in Kombination mit einer passenden Rechtsschutzversicherung für zukünftige Fälle.
Mit dem Online-Rechner von CHECK24 können Sie über 240 Tarifvarianten der Rechtsschutzversicherung von verschiedenen Versicherern kostenlos vergleichen.
Weitere Informationen finden Sie hier.