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089 - 24 24 12 44rsv@check24.deEine fristlose Kündigung ist der Albtraum jedes Arbeitnehmers. Unter welchen Voraussetzungen diese ausgesprochen werden kann und was Sie beachten müssen, wenn Sie sich dagegen wehren möchten, können Sie hier nachlesen.
Wie der Name bereits vermuten lässt, wird das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Die fristlose Kündigung kann sowohl durch den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber erfolgen. Dabei gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen nicht, weshalb bestimmte Gründe erfüllt sein müssen, damit die Kündigung wirksam ist.
Info: Die fristlose Kündigung zählt zu den außerordentlichen Kündigungen. Aber: Nicht jede außerordentliche Kündigung ist zugleich eine fristlose. Wird eine außerordentliche Kündigung – beispielsweise aus betriebsbedingten Gründen – ausgesprochen, muss eine sogenannte Auslauffrist eingehalten werden.
Für eine fristlose Kündigung muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen. Legitime Gründe sind in § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgehalten:
Kündigungsrelevant sind personenbedingte Gründe bei einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses. Im Einzelfall können dazu zählen:
Für eine fristlose Kündigung muss der Gekündigte objektiv, schuldhaft und rechtswidrig seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt haben. Eine Kündigung ist unter anderem gerechtfertigt bei:
Eine betriebsbedingte Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ist in der Praxis sehr selten denkbar. Sie setzt voraus, dass der Arbeitsplatz weggefallen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Einsatz aller zumutbaren Maßnahmen – bis hin zur Umorganisierung des Betriebs – nicht weiter beschäftigen kann. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Themenseite zur betriebsbedingten Kündigung.
Ein Arbeitnehmer kann eine fristlose Kündigung zum Beispiel aus diesen Gründen aussprechen:
In diesem Merkblatt haben wir Ihnen die Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, noch einmal übersichtlich zusammengestellt. Das PDF können Sie kostenfrei herunterladen.
Bei einer fristlosen Kündigung gilt die Interessenabwägung. Das bedeutet konkret: Werden die Interessen beider Seiten betrachtet, steht das Interesse der Seite, die auf eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses drängt, im Vordergrund. Dabei muss der Kündigende gemäß § 626 Abs. 2 BGB die Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er vom Kündigungsgrund erfahren hat. Versäumt er diese Frist, ist die Kündigung unwirksam.
Wissenswert: Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vor dem Aussprechen einer fristlosen beziehungsweise außerordentlichen Kündigung im Allgemeinen eine Abmahnung erforderlich. Das gilt für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Bei einem irreparabel beschädigten Vertrauensverhältnis – zum Beispiel wegen Diebstahls von Firmeneigentum – kann in Ausnahmefällen von einer vorherigen Abmahnung abgesehen werden.
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, hat dieser nach § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bei jeder Kündigung ein Mitspracherecht – so auch bei der fristlosen. Der Arbeitgeber muss ihm die Gründe für die Kündigung vortragen. Tut er das nicht, ist sie unwirksam. Im Fall einer fristlosen Kündigung muss der Betriebsrat seine Bedenken innerhalb von drei Tagen schriftlich darlegen. Versäumt er diese Frist, wird dies als Zustimmung zur Kündigung gewertet.
Will der gekündigte Mitarbeiter gegen die fristlose Kündigung Einspruch erheben, muss er dies gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens tun. Versäumt er die Drei-Wochen-Frist, ist davon auszugehen, dass für die fristlose Kündigung berechtigte Gründe vorliegen.
Wichtig: Auch wenn der gekündigte Mitarbeiter nicht weiter beim Unternehmen angestellt bleiben möchte, sondern sein Ziel eine angemessene Abfindung ist, muss er die Drei-Wochen-Frist einhalten.
Wird eine berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen, müssen Arbeitnehmer mit einer dreimonatigen Sperrzeit rechnen, bevor sie Arbeitslosengeld beziehen können. Denn gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wurde die Arbeitslosigkeit in so einem Fall grob fahrlässig beziehungsweise vorsätzlich herbeigeführt.
Info: Arbeitnehmer sollten deshalb im Fall einer fristlosen Kündigung immer eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen – selbst, wenn die Aussichten auf Erfolg gering erscheinen. Es kann beispielsweise auch ein Vergleich ausgehandelt werden, was sich wieder auch auf die Qualität des Arbeitszeugnisses auswirken kann.
Der Fall: Der Mitarbeiter eines Bergwerks kommentierte einen Facebook-Artikel zum Brand einer Asylunterkunft unter anderem mit den Worten „Hoffe, dass alle verbrennen“. Infolgedessen kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos. Der Bergmechaniker reichte eine Kündigungsschutzklage ein.
Das Urteil: Das Arbeitsgericht Herne wies die Klage ab. Neben der Straftat der volksverhetzenden Äußerung habe der Kläger außerdem über sein Facebook-Profil einen Bezug zu seinem Arbeitgeber hergestellt, was ebenfalls die fristlose Kündigung rechtfertige (Az.: 5 Ca 2806/15).
Der Fall: Der Abteilungsleiter eines Unternehmens hatte Kündigungsschutzklage gegen seine fristlose Kündigung wegen angeblichen Diebstahls erhoben. Während der Verhandlung stellte sich heraus, dass er eine Mitarbeiterin sexuell belästigt hatte, dieser Vorfall jedoch bereits ein Jahr zurücklag.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei schon allein aufgrund der sexuellen Belästigung wirksam, selbst wenn der Vorfall schon länger her gewesen sei (Az.: 2 Sa 235/15)
Der Fall: Ein Betriebsratsmitglied äußerte seinen Unmut über die bevorstehende Überwachungskontrolle seines Unternehmens in einer E-Mail. Dabei verwendete er folgenden Vergleich: „Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht, auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem, was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann.“ Der Arbeitgeber sprach ihm eine fristlose Kündigung aus, der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Zwar sei der Vergleich eines Betriebs mit dem NS-Regime ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Solch ein Vergleich liege in diesem Fall jedoch nicht vor. Das Betriebsratsmitglied habe lediglich vor einer ungünstigen Entwicklung gewarnt und dabei auf geschichtliche Ereignisse Bezug genommen (Az.: 10 Ta BV 102/15).
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