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089 - 24 24 12 44rsv@check24.deFür Arbeitnehmer in Deutschland gelten bestimmten Schutzbedingungen, was die Kündigung des Arbeitsverhältnisses betrifft. Welche das sind und wann das Arbeitsrecht einen besonderen Kündigungsschutz vorsieht, erklärt der nachfolgende Artikel.
Das Kündigungsschutzgesetzt (KSchG) hält fest, unter welchen Bedingungen Kündigungen grundsätzlich gerechtfertigt sind und wann Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießen. Prinzipiell gilt: Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate einem Betrieb angehören, der mehr als zehn Mitarbeiter regelmäßig beschäftigt, stehen unter einem gesetzlich festgelegten Schutz vor fristgemäßen – sogenannten ordentlichen – Kündigungen, die sozial ungerechtfertigt sind.
Als „volle“ Mitarbeiter werden solche gezählt, die regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Für geringer Beschäftigte gelten folgende Regelungen:
Eine Kündigung ist gemäß § 1 KSchG dann sozial gerechtfertigt, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Liegt einer dieser Gründe vor, muss der Kündigung eine Abmahnung vorausgehen, damit sie rechtswirksam ist.
Wissenswert: Kann der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im gleichen Betrieb oder in einer anderen Geschäftsstelle weiterbeschäftigt werden, gilt eine Kündigung ebenfalls als sozial nicht gerechtfertigt.
Sonderfall Kleinbetrieb: Für Mitarbeiter in Kleinst- oder Kleinbetrieben gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht, da diese sich dadurch definieren, dass sie weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Für langjährige Mitarbeiter gilt jedoch ein gewisser Mindestkündigungsschutz (Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 15/ 00). So bedarf es eines Mindestmaßes an sozialer Rücksichtnahme durch den Arbeitgeber, damit eine Kündigung wirksam ist. Aber: Im Streitfall liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass er nachweisen muss, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt war.
Für bestimmte Personengruppen ist gesetzlich ein besonderer Kündigungsschutz festgeschrieben, da diese als besonders schutzbedürftig gelten. Diesen Mitarbeitern darf überhaupt nicht oder nur unter ganz besonderen Voraussetzungen gekündigt werden. Dafür muss der Arbeitgeber vorab die Zustimmung einer staatlichen Behörde, zum Beispiel beim Integrationsamt, einholen.
Besonders geschützte Personengruppen sind:
Außerdem stehen Mitglieder des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ebenfalls unter einem besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist nicht zulässig. Fristlose Kündigungen müssen gemäß § 15 KSchG vom Betriebsrat abgesegnet werden.
Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, hat er der Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Dafür muss er beim Arbeitsgericht eine sogenannte Kündigungsschutzklage einreichen. Sinnvoll ist dieser Schritt aber nur, wenn Zweifel an der Wirksamkeit beziehungsweise Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen. Diese ist unter anderem dann unzulässig, wenn
Wichtig: Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Kündigung, beispielsweise bei einer fristlosen oder eine betriebsbedingten Kündigung, sollten sich Arbeitnehmer in jedem Fall von einem Anwalt beraten lassen, bevor sie rechtliche Schritte einleiten.
Prinzipiell können Mitarbeiter mit einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erreichen. In der Praxis ist es jedoch eher selten, dass man in dem Betrieb, der einem gekündigt hat, weiterarbeiten möchte. Dementsprechend ist das Ziel in der Regel, einen Vergleich zu erzielen und eine angemessene Abfindung zu erhalten.
Der Arbeitnehmer hat nach Erhalt der Kündigung drei Wochen Zeit, um die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. § 4 Satz 1 KSchG lautet dementsprechend:
„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“
Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel. Erhält der Mitarbeiter die Kündigung mündlich oder per E-Mail, gilt die Dreiwochenfrist nicht. Bedarf die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, gilt die Frist erst ab Bekanntgabe der Entscheidung durch diese an den gekündigten Mitarbeiter.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt eine Kündigung als eingegangen, wenn sie in den Hausbriefkasten des Mitarbeiters eingeworfen wurde. Die tatsächliche Kenntnisnahme durch diesen ist dabei unerheblich. Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin während der Zustellung im Urlaub und verpasste so die Drei-Wochen-Frist, um eine Kündigungsschutzklage wirksam einzureichen (Az.: 2 AZR 224/11).
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