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Die Probezeit im Arbeitsverhältnis

In der Regel beginnt jedes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit. Diese soll sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern dazu dienen, sich einen ersten Eindruck über die Zusammenarbeit zu machen. Passt der Mitarbeiter in den Betrieb? Ist die Stelle die richtige für mich? Nachfolgend wird alles Wichtige erklärt und welche rechtlichen Regelungen zur Probezeit gelten.

Mitarbeiterin in der Probezeit

Rechtliche Grundlagen zur Probezeit

Egal, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, eine Probezeit ist zunächst einmal eine freiwillige Vereinbarung. Aber Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel:

  • Wenn es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt, ist gemäß § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Festlegung einer Probezeit vorgeschrieben.
  • Wird ein Mitarbeiter eingestellt, der bereits einmal für das Unternehmen gearbeitet hat, darf der Arbeitgeber keine Probezeit mehr veranschlagen.
  • Wird ein Betrieb von einem neuen Inhaber übernommen, darf dieser für die vorhandenen Mitarbeiter ebenfalls keine Probezeit vereinbaren.

 Wie lange darf die Probezeit dauern?

Je nach Art der Anstellung gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen zur Dauer der Probezeit.

Probezeit in der Festanstellung

Wird im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, ist eine gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten vorgeschrieben. Danach gilt der gesetzliche Kündigungsschutz. In der Praxis ist die Dauer der Probezeit häufig von der Komplexität der Arbeit abhängig. So werden für einfache Tätigkeiten meist zwischen drei und vier Monate, für verantwortungsvollere Tätigkeiten sechs Monate vereinbart.

Info:Wenn dem Arbeitgeber eine Probezeit von sechs Monaten zu kurz erscheint, kann er die gesetzliche Regelung dennoch umgehen. Das ist möglich, indem er vorab einen befristeten Arbeitsvertrag von längstens zwei Jahren vereinbart. Nach Ablauf dieser Zeit kann er seinem Mitarbeiter einen unbefristeten Vertrag anbieten. Ist er nicht zufrieden, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung.

Probezeit in der Ausbildung

Wie lange die Probezeit dauern darf, ist im Berufsbildungsgesetz genau festgelegt. § 20 BBiG besagt, dass die Probezeit mindestens einen Monat dauern muss und höchstens vier Monate dauern darf. Kürzere beziehungsweise längere Probezeiten sind gesetzlich nicht erlaubt.

Darf die Probezeit verlängert werden?

Ein Arbeitgeber darf die Probezeit nicht einfach so verlängern. Dafür benötigt er die Zustimmung des Mitarbeiters. Außerdem darf die Verlängerung nicht über die Höchstgrenze von sechs Monaten gehen – ist also bereits eine Probezeit von sechs Monaten im Arbeitsvertrag verankert, kann diese nicht mehr verlängert werden.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit gilt eine gesetzlich festgelegte verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis somit zügig beenden, wenn die Zusammenarbeit nicht zufriedenstellend ist. Die Kündigung muss der jeweiligen Partei vor Ablauf der Probezeit zukommen, damit die verkürzte Frist gilt. Nach Ablauf der Probezeit gelten die in § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegten gesetzlichen Kündigungsfristen.

Wissenswert: Für werdende Mütter gilt der besondere Kündigungsschutz bereits während der Probezeit. Schwerbehinderte Mitarbeiter hingegen erhalten ihren besonderen Kündigungsschutz erst nach der Probezeit.

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Probearbeitsvertrag

Eine weitere Möglichkeit zu testen, ob die Zusammenarbeit funktioniert, ist ein Probearbeitsvertrag, auch befristetes Probearbeitsverhältnis genannt. Dabei handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, dem die „Erprobung“ als Sachgrund zugrunde liegt. Im Gegensatz zur Probezeit gilt hier keine verkürzte Kündigungsfrist. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Frist – spätestens nach sechs Monaten. Eine vorzeitige Kündigung ist nur möglich, wenn diese Möglichkeit explizit im Vertrag vereinbart wurde.

Info: Nur bei sehr anspruchsvollen Aufgaben darf der Probearbeitsvertrag über einen längeren Zeitraum als sechs Monate geschlossen werden.

Urlaubsanspruch während der Probezeit

Laut § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) besteht der volle Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitnehmer während der Probezeit prinzipiell keinen Urlaub nehmen darf. Er hat lediglich keinen gesetzlichen Anspruch auf seinen gesamten Jahresurlaub. Anteilig für jeden vollen Monat seit Beginn des Arbeitsverhältnisses besteht der Urlaubsanspruch aber schon.

Beispiel: Hat ein Mitarbeiter einen Jahresurlaub von 24 Tagen, stehen ihm pro Monat zwei Urlaubstage zu. Also darf er nach vier Monaten bereits acht Tage Urlaub nehmen.

Auch wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub während der Probezeit gilt, kann der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen oder bereits andere Mitarbeiter für den Zeitraum Urlaub beantragt haben.

Gerichtsurteile zur Probezeit

Urteil: Kündigung in der Probezeit bei Fehler im Kündigungsschreiben

Der Fall: Der Mitarbeiter einer Wachdienstfirma hatte geklagt, weil er das Kündigungsschreiben für inhaltlich fehlerhaft hielt. Sein Arbeitgeber hatte ihm in der Probezeit gekündigt, ohne das Kündigungsdatum anzugeben.
Das Urteil: Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein wiesen die Klage zurück. Als Grund gaben sie an, dass im vorliegenden Arbeitsvertrag die Kündigungsfrist während der Probezeit festgelegt wurde. Deshalb bestehe keine Notwendigkeit, das Kündigungsdatum in das Kündigungsschreiben aufzunehmen (Az.: 5 Sa 98/14).

Urteil: Probezeitkündigung wegen Krankheit nach Arbeitsunfall

Der Fall: Ein Mitarbeiter stürzte während der Arbeitszeit und verletzte sich so schwer an der Wirbelsäule, dass er insgesamt ein Jahr lang krankgeschrieben war. Er befand sich zur Zeit des Unfalls noch in der Probezeit. Der Arbeitgeber kündigte ihm innerhalb dieser aufgrund der andauernden Fehlzeiten. Dagegen zog der Mitarbeiter vor Gericht, da er die Kündigung für sittenwidrig hielt.
Das Urteil: Das LAG Baden-Württemberg wies die Klage ab. Innerhalb der Probezeit bestehe kein besonderer Kündigungsschutz, somit sei die Kündigung nicht sittenwidrig (Az.: 22 Sa 11/11).

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