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089 - 24 24 12 44rsv@check24.deBei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses sollte einiges beachtet werden. Lesen Sie hier, worauf Sie in puncto Arbeitslosengeld (ALG) achten sollten und was Sie tun können, um eine Sperrzeit durch das Arbeitsamt zu vermeiden.
Kündigen Sie als Arbeitnehmer Ihren Arbeitsvertrag ohne wichtigen sowie nachweisbaren Grund, kann Ihnen die Agentur für Arbeit gemäß § 159 Sozialgesetzbuch eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auferlegen, da Sie die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben. Das Gleiche gilt auch, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen verhaltensbedingt kündigt.
Hier ein Überblick über mögliche Gründe für eine Sperrzeit sowie die jeweiligen Sperrfristen:
Grund der Sperrzeit | Dauer |
Eigenkündigung, selbstverschuldete Kündigung, Aufhebungsvertrag | 12 Wochen |
Ablehnung/Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme, Arbeitsablehnung | erster Verstoß: 3 Wochen; zweiter Verstoß: 6 Wochen; ab dem dritten Verstoß: 12 Wochen |
unzureichende Eigenbemühung | 2 Wochen |
verspätete Arbeitssuchendmeldung, Meldeversäumnis | 1 Woche |
Wird eine Sperre gegen Sie verhängt, bekommen Sie also zunächst kein Arbeitslosengeld sowie insgesamt weniger, da die Sperrzeit auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Wird Ihnen beispielsweise bei einem Anspruch von zwölf Monaten eine Sperre von drei Monaten verhängt, erhalten Sie nur neun Monate Arbeitslosengeld.
Wie lange Ihre Anspruchsdauer für ALG I ist, hängt von Ihrem Alter und davon ab, wie lange Sie vor Ihrer Arbeitslosigkeit als Arbeitnehmer beschäftigt waren.
Info: Die zwölfwöchige Sperrzeit kann laut § 159 Sozialgesetzbuch auf sechs Wochen verkürzt werden, sofern die normale Dauer eine besondere Härte für Sie bedeuten würde. Ein Grund wäre etwa gegeben, wenn Sie vor der Kündigung aufgrund einer Auskunft der Arbeitsagentur davon ausgegangen sind, dass keine Sperrzeit verhängt wird, diese Auskunft aber falsch war.
Können Sie nachweisen, dass Sie aus einem wichtigen Grund gekündigt haben, können Sie eine Sperrzeit verhindern. Als wichtige Gründe werden anerkannt:
Ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung liegt vor, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner oder Ihrem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenziehen wollen.
Wer kündigt, um zu seinem Partner zu ziehen, darf auch dann nicht mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld belegt werden, wenn keine Verlobung oder Ehe besteht. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Dezember 2017 entschieden (Aktenzeichen L 7 AL 36/16) und damit der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts widersprochen. Aus Sicht der Celler Richter ist das Voraussetzen einer Ehe oder Verlobung für den Verzicht auf eine Sperrzeit nicht mehr zeitgemäß.
Ebenfalls von der Arbeitsagentur anerkannt wird, wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenziehen, um die Betreuung Ihrer Kinder zu verbessern.
Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts ist das Interesse am Kindeswohl ein wichtiger Kündigungsgrund (Aktenzeichen B 11a/7a AL 52/06 R). Im verhandelten Fall war eine Frau mit ihrer 14-jährigen Tochter zum Verlobten in eine andere Stadt umgezogen. Aus Sicht der Richter kam dies dem Kind auch zugute, obwohl es sich nicht um den leiblichen Vater handelte.
Sind Sie nachweislich mit Ihrer Arbeit überfordert, kann dies ebenfalls ein wichtiger Kündigungsgrund sein. Hierfür sollten Sie unbedingt ein ärztliches Attest vorlegen können.
Laut einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen darf bei einer Eigenkündigung wegen Überforderung keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt werden (Aktenzeichen L 9 AL 129/08).
Haben Sie eine feste Zusage oder zumindest nachweislich konkrete Aussichten auf eine neue Stelle, gilt dies ebenfalls als wichtiger Kündigungsgrund.
Bei einer Kündigung wegen der Aussicht auf eine neue Stelle haben Sie die Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt. Das gilt nach einem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg auch dann, wenn der Jobwechsel letztendlich doch nicht zustande kommt (Aktenzeichen L 2 AL 49/09).
Die Sperre beim Arbeitslosgengeld entfällt ebenfalls, wenn Sie sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen wären. Das müssen Sie aber nach einem Urteil des Landessozialgerichts Hamburgs konkret nachweisen können (Aktenzeichen L 5 AL 21/08).
Auf unserer Themenseite können Sie nachlesen, wann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
Ein Merkblatt zu den anerkannten Kündigungsgründen zur Vermeidung einer Sperrzeit können Sie auch kostenlos als PDF herunterladen.
Spricht Ihr Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung gegen Sie aus, kann das Arbeitsamt ebenfalls eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gegen Sie verhängen. Denn in diesem Fall haben Sie die Kündigung – im Gegensatz zu einer betriebsbedingten Kündigung – selbst verschuldet.
Diese Voraussetzung für eine Sperrzeit ist laut einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg beispielsweise erfüllt, wenn ein Berufskraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert und ihm deshalb gekündigt wird (Aktenzeichen L 3 AL 5066/11).
Falls Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen Ihre Kündigung gewehrt und vor Gericht einen Abfindungsvergleich mit Ihrem früheren Arbeitgeber geschlossen haben, müssen Sie keine Sperrzeit befürchten. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Aktenzeichen B 11a AL 51/06 R).
Beachten Sie außerdem, dass auch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags mit einer Sperre beim Arbeitslosengeld einhergehen kann – egal, ob die Vertragsinitiative von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber ausgeht. Um eine Sperre zu vermeiden, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
Würden Sie ohne Aufhebungsvertrag überhaupt keine Abfindung – unabhängig von der Höhe – bekommen, kann dies laut einem Urteil des Bundessozialgerichts ebenfalls ein wichtiger Grund zur Unterzeichnung sein (Aktenzeichen B 11a AL 47/05 R).
Info: Weitere Informationen zum Thema Aufhebungsvertrag finden Sie auf unserer entsprechenden Themenseite.
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