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089 - 24 24 12 44rsv@check24.deSo gut wie jeder Arbeitnehmer hat sich schon einmal mit dem Thema Überstunden auseinandergesetzt. Die einen klagen, dass sie zu viele machen müssen. Andere sind froh, dass sie durch diese ihre Arbeitszeit flexibler gestalten können. Alles Wichtige zum Thema Überstunden können Sie hier nachlesen.
Die rechtliche Grundlage für Überstunden ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dort ist festgelegt, dass die werktägliche Arbeitszeit gemäß § 3 ArbZG acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten darf.
Das bedeutet aber nicht, dass Überstunden gesetzlich verboten sind. Im selben Paragraphen wird auch die Ausnahme definiert. Arbeitgeber dürfen die Arbeitszeit auf zehn Stunden ausdehnen. Die Überstunden müssen jedoch innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden – in Freizeit oder monetär – sodass insgesamt im Durchschnitt die Acht-Stunden-Grenze nicht überschritten wird.
Sonderfall Tarifvertrag: In Tarifverträgen kann die tägliche Arbeitszeit auch grundsätzlich mit zehn Stunden angesetzt werden – ohne, dass dafür ein Freizeitausgleich stattfinden muss (§ 7 ArbZG).
Auch wenn diese beiden Begriffe häufig synonym verwendet werden – sie meinen doch unterschiedliche Dinge. Von Mehrarbeit im arbeitsrechtlichen Sinne spricht man, wenn festgelegte Grenzen im Arbeitszeitgesetz oder in Tarifverträgen überschritten werden. Im Gegensatz zu Überstunden muss Mehrarbeit speziell vergütet werden – in der Regel in Form eines Zuschlags.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Der Arbeitsvertrag enthält Regelungen zur Arbeitszeit, die zunächst nicht überschritten werden muss. Doch wie in vielen anderen Bereichen des Lebens gibt es auch hierfür Ausnahmen:
Es ist gesetzlich festgelegt, wann eine Anordnung von Überstunden verboten ist:
Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitnehmer darf selbstverständlich freiwillig Überstunden machen – hat aber keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Um eine Vergütung oder einen Freizeitausgleich dafür zu erhalten, muss er diese mit dem Arbeitgeber absprechen. Tut er dies nicht, verfällt sein Anspruch. Zudem darf der Arbeitgeber die Überstunden regulieren oder sogar verbieten.
Für die Vergütung von Überstunden gibt es keine gesetzliche Regelung. Die Ausnahme: Handelt es sich um ein Ausbildungsverhältnis, ist gesetzlich festgelegt, dass die Mehrarbeit des Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) besonders vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden muss.
Wenn nicht anders im Arbeitsvertrag festgelegt, hat ein Arbeitnehmer aber ebenfalls einen Anspruch auf eine Vergütung der geleisteten Überstunden. Diese kann durch Freizeitausgleich oder Geld erfolgen. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Ist aber eine Regelarbeitszeit im Vertrag vereinbart, darf der Arbeitnehmer laut Arbeitsrecht davon ausgehen, dass er nicht länger arbeiten muss – falls doch, dann nur gegen Vergütung (vergleiche BAG-Urteil vom 17. März 1982 – 5 AZR 1047/79).
Arbeitnehmer sind in der Nachweispflicht, wenn es um ihre geleisteten Überstunden geht. Dies wird vor allem relevant, wenn es zu Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber hinsichtlich der Vergütung kommt. Ist im Betrieb ein Zeiterfassungssystem vorhanden, sollte der Nachweis kein Problem sein. Anders sieht dies bei Vertrauensarbeitszeit aus. In diesem Arbeitszeitmodell sollten Arbeitgeber ihre geleisteten Stunden dokumentieren und sie regelmäßig vom Vorgesetzten abzeichnen lassen.
Nachfolgend können Sie wichtige Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Thema Überstunden nachlesen.
Der Fall: Ein Mitarbeiter hatte auf Vergütung seiner Überstunden geklagt, da sein Arbeitszeitkonto nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 102 Stunden Mehrarbeit aufwies. Der Arbeitgeber weigerte sich, da laut Arbeitsvertrag geleistete Überstunden mit dem Gehalt abgegolten seien.
Das Urteil: Die Richter des BAG gaben der Klage des Mitarbeiters statt. Die Formulierung im Arbeitsvertrag sei zu ungenau und genüge deshalb nicht dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Durch die Formulierung „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ sei der Umfang der zu leistenden Überstunden für den Arbeitnehmer nicht ersichtlich (Az.: 5 AZR 517/09).
Der Fall: In einem mündlichen Arbeitsvertrag hatten die zwei Parteien vereinbart, dass der klagende Mitarbeiter Überstunden erst ab der 21. geleisteten Überstunde vergütet bekomme – die ersten zwanzig seien mit dem Gehalt abgegolten. Als das Arbeitsverhältnis beendet wurde, wollte der Angestellte diese jedoch ebenfalls vergütet haben.
Das Urteil: Das BAG wies die Klage zurück. Da zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die Anzahl der Überstunden genau festgelegt wurde, habe er keinen Anspruch auf Vergütung. Es mache dabei auch keinen Unterschied, dass der Vertrag nur mündlich zustande gekommen war (Az.: 5 AZR 331/11).
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