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089 - 24 24 12 44rsv@check24.deWelche Rechte Arbeitnehmer hinsichtlich ihres Urlaubsanspruches haben und welche gesetzlichen Regelungen gelten, können Sie hier nachlesen.
Die gesetzliche Grundlage für den Urlaubsanspruch bildet das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Gemäß § 1 BUrlG hat jeder Arbeitsnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub. In § 2 BUrlG ist der gesetzliche Mindesturlaub festgehalten.
Dieser sieht wie folgt aus: Arbeitnehmer mit einer Arbeitswoche von fünf Tagen haben Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub. Bei einer Arbeitswoche von sechs Tagen stehen ihnen 24 Urlaubstage zu. Gemäß § 4 BurlG besteht bei Neuantritt einer Arbeitsstelle eine sechsmonatige Wartezeit, bis der volle Urlaubsanspruch in Kraft tritt.
Im Arbeitsvertrag kann festgelegt werden, dass dem Mitarbeiter mehr Urlaub gewährt wird, als es der gesetzliche Anspruch vorsieht.
Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht zu Beginn des Kalenderjahres, wird der Jahresurlaub laut § 5 BurlG anteilig gewährt. Pro Monat hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des gesamten Urlaubs.
Info: Bei einem Wechsel der Arbeitsstelle ist der bereits gewährte Urlaub auf den Urlaubsanspruch anzurechnen. Umgekehrt hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, den er bei seiner vorherigen Arbeitsstelle nicht in Anspruch genommen hat. Diese Tage muss ihm der ehemalige Arbeitgeber schriftlich bescheinigen.
Mitarbeiter in Teilzeit haben ebenfalls Anspruch auf Erholungsurlaub. Dabei ist es unerheblich, ob der Vertrag unbefristet, befristet oder auf Mini-Job-Basis abgeschlossen wurde. Entsprechend der Anzahl ihrer Arbeitstage wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet.
Berechnungsbeispiel:
Der Mindesturlaubsanspruch bei einer Fünftagewoche beträgt 20 Urlaubstage. Arbeitet ein Teilzeitmitarbeiter an zwei Tagen in der Woche, errechnen sich seine Urlaubstage wie folgt:
20 x 2 : 5 = 8
Sein gesetzlicher Mindestanspruch liegt also bei acht Tagen pro Jahr.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den beantragten Urlaub genehmigen. Sprechen jedoch dringende betriebliche Gründe dagegen oder haben bereits andere Mitarbeiter Urlaub für den Zeitraum eingereicht, darf er den Antrag ablehnen. Aber: Ein genehmigter Urlaub darf nachträglich nicht abgelehnt werden.
Info: Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, dass ihnen mindestens einmal im Jahr ein Erholungsurlaub von zwei Wochen am Stück gewährt wird.
Entgegen weitläufiger Meinung hat der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch darauf, seinen Resturlaub mit ins neue Jahr zu nehmen. Dies obliegt zunächst der Kulanz des Arbeitgebers. In der Praxis ist dies üblich. Dann muss der Resturlaub allerdings meist in den ersten drei Monaten des neuen Jahres genommen werden.
Wird ein Mitarbeiter während seines Urlaubs krank und lässt er sich dies von einem Arzt bescheinigen, werden die entsprechenden Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BurlG).
Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitsgebers, die im Arbeitsvertrag festgehalten werden sollte. Das Urlaubsgeld ist – wie auch das Gehalt – komplett steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Info: Die freiwillige Zusatzleistung darf nicht mit dem Urlaubsentgelt verwechselt werden. Dieses stellt die Lohnfortzahlung während der Urlaubszeit dar.
Sonderurlaub kann dann gewährt werden, wenn besondere Ereignisse im Leben des Mitarbeiters eintreten. Gesetzlich ist nicht genau festgelegt, welche Umstände einen Sonderurlaub rechtfertigen. Die meisten Arbeitgeber orientieren sich deshalb an den Regelungen des öffentlichen Dienstes. Im entsprechenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub bei
Häufig gewähren Arbeitgeber auch bei der eigenen Hochzeit des Mitarbeiters einen Tag Sonderurlaub. Für Arbeitnehmer, die nicht nach dem TVöD angestellt sind, gelten jedoch die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.
In Deutschland gibt es kein generelles Recht auf unbezahlten Urlaub. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, um einen Anspruch zu rechtfertigen. Solche Gründe können sein:
Während das Gehalt in so einem Fall nicht weitergezahlt wird, bleiben andere arbeitsrechtliche Regelungen wie der Kündigungsschutz oder der generelle Urlaubsanspruch bestehen. Jedoch darf der Arbeitgeber den im Arbeitsvertrag festgelegten Urlaub kürzen – nicht aber den gesetzlich festgelegten Mindesturlaub.
Der Fall: Die Mutter eines neunjährigen Kindes musste sich während ihres Erholungsurlaubes um ihr krankes Kind kümmern. Sie beantragte, dass ihr diese Tage auf dem Urlaubskonto gutgeschrieben werden. Der Arbeitgeber lehnte ab und es kam zum Rechtsstreit.
Das Urteil: Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab. Die Krankheit des Kindes reiche nicht aus, um den Urlaub erneut zu gewähren. Dies sei nur im Fall einer Erkrankung des Arbeitnehmers selbst möglich (Az.: 2 Ca 1648/10).
Der Fall: Ein Arbeitnehmer zog vor Gericht, um nach seiner Kündigung Schadensersatz für den nicht gewährten Urlaub zu erhalten.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der geforderten Urlaubsabgeltung. Zwar hatte der Arbeitnehmer seinen Urlaub im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht gefordert, jedoch hätte der Arbeitgeber die Pflicht gehabt, seinen Mitarbeiter in den Erholungsurlaub zu schicken. Da er dieser Pflicht nicht nachgekommen war, musste er Schadensersatz leisten (Az.: 21 Sa 221/14).
Der Fall: Nach dem Tod einer Arbeitnehmerin klagten ihre Erben auf finanzielle Abgeltung ihres Urlaubsanspruchs von 33 Tagen.
Das Urteil: Das Arbeitsgericht Berlin gab den Erben recht. Nach § 7 Abs. 4 BurlG bestehe ein Recht auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es sei dabei unerheblich, ob die Beendigung durch Kündigung oder Tod des Arbeitnehmers erfolge (Az.: 56 Ca 10968/15).
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