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Zwischenzeugnis

Ein Zwischenzeugnis ist ein Arbeitszeugnis, das im laufenden Arbeitsverhältnis ausgestellt wird. Erhalten Sie hier wissenswerte Informationen zum Thema Zwischenzeugnis.

Im Gegensatz zum Endzeugnis nach einer Kündigung haben Arbeitnehmer keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.

Allerdings werden in der aktuellen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte verschiedene Gründe anerkannt, bei denen die Beantragung eines Zwischenzeugnisses in der Regel nicht abgelehnt werden kann. Dazu gehören üblicherweise:

  • Wechsel des direkten Vorgesetzten
  • mehrjähriges Arbeitsverhältnis ohne Mitarbeiterbeurteilung
  • deutliche Veränderung der Arbeitsaufgaben am aktuellen Arbeitsplatz
  • Beförderung mit neuem Verantwortungsbereich
  • Abteilungswechsel des Arbeitnehmers
  • bevorstehende Elternzeit
  • bevorstehende unbezahlte Auszeit (zum Beispiel Sabbatical)
  • Auslandseinsatz für das Unternehmen

Urteil: Kein Anspruch auf Zwischenzeugnis

Es besteht kein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn ein Angestellter dieses nur verlangt, um es in einem Rechtsstreit – etwa bezüglich seiner Forderung nach Höhergruppierung – als Beweismittel zu verwenden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Aktenzeichen 6 AZR 171/92).

Inhalt des Zwischenzeugnisses

Der wesentliche inhaltliche Unterschied zum Endzeugnis besteht darin, dass ein Zwischenzeugnis in der Gegenwartsform und ohne Beendigungsdatum formuliert ist, da das Arbeitsverhältnis weiter besteht.

Das Zwischenzeugnis kann – je nach Wunsch des Arbeitnehmers – als einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellt werden. Informationen zu den Unterschieden dieser beiden Zeugnisarten erhalten Sie auf unserer Themenseite zum Arbeitszeugnis.

Bindungswirkung von Zwischenzeugnissen

In einigen Fällen werden Verhalten und Leistung von Arbeitnehmern in Zwischenzeugnissen besser bewertet als im Endzeugnis. Gründe hierfür sind beispielsweise:

  • Der Arbeitgeber möchte die Zusammenarbeit fortführen und den Arbeitnehmer durch eine gute Bewertung zu weiteren Leistungen anspornen.
  • Der Arbeitgeber möchte das Arbeitsverhältnis eigentlich beenden und den Arbeitnehmer mit einer guten Beurteilung „hinauskomplimentieren”.
  • Es droht eine betriebsbedingte Kündigung und der Arbeitgeber möchte dem Arbeitnehmer durch das gute Zeugnis helfen, schnell eine neue Stelle zu finden.

Wichtig: Einen Anspruch, dass das Endzeugnis später genauso formuliert wird wie das Zwischenzeugnis, haben Arbeitnehmer nicht. Aufgrund der sogenannten Bindungswirkung muss der Arbeitgeber jedoch stichhaltige Gründe haben, wenn er im Endzeugnis etwa die Leistungen deutlich schlechter beurteilt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Endbeurteilung kurze Zeit nach dem Zwischenzeugnis ausgestellt wird.

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