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Kommt es zu einem Streitfall und damit zu einem Schadensfall im Rahmen der Rechtsschutzversicherung, sollten Sie den Schaden sofort Ihrer Versicherung melden. Dies kann je nach Anbieter telefonisch, online direkt auf der Versicherungswebseite oder mithilfe eines Formulars per Mail oder Postweg erfolgen.
Während der Schadenmeldung haben Sie die Pflicht, auch Obliegenheit genannt, Ihre Rechtsschutzversicherung vollständig und wahrheitsgemäß über den Versicherungsfall aufzuklären sowie mögliche Beweise und Unterlagen zu übergeben.
Zusätzlich klärt Sie der Versicherer über weitere Schritte, beispielsweise zur Anwaltssuche und Kostenübernahme, auf.
Kostenlose Erstberatung
Viele Rechtsschutzversicherer bieten eine kostenlose juristische Erstberatung an, während der ein einfacher Schadensfall häufig schon geklärt werden kann. Deshalb ist es sinnvoll, die Beratung vor dem Kontakt mit weiteren Anwälten in Anspruch zu nehmen. Oftmals kann die Erstberatung auch schon im Rahmen der Schadenmeldung erfolgen.
Die Anwaltssuche ist bei einer Rechtsstreitigkeit ein wichtiger Punkt auf der To-Do-Liste.
Ihr Versicherer kann Ihnen einen Juristen empfehlen, an den Sie sich im Anschluss an die Schadenmeldung wenden können. Der Vorteil besteht darin, dass dieser über positive Referenzen verfügt und gleichzeitig mit den Modalitäten des Rechtsschutzversicherers – etwa bei der Honorarabrechnung – vertraut ist.
Nichtsdestotrotz können Sie sich aber auch selbst einen geeigneten Anwalt suchen und mit Ihrem Fall betrauen. Voraussetzung dafür ist, dass die freie Rechtsanwaltswahl in den Leistungen Ihrer Versicherung eingeschlossen ist. Zudem sollten Sie darauf achten, dass der Jurist nach der gesetzlichen Gebührenordnung abrechnet. Andernfalls können erhebliche Mehrkosten auf Sie zukommen.
Ob von der Versicherung empfohlen oder selbst gesucht: Sie sollten stets sicherstellen, dass Sie sich mit der Arbeit des Juristen sicher und wohlfühlen.
Bevor Ihr Anwalt rechtliche Schritte unternimmt und etwa Kontakt mit der Gegenseite aufnimmt, sollte dringend eine verbindliche Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung vorliegen. Mit dieser bestätigt der Versicherer, welche Leistungen und Kosten er übernimmt.
Im Allgemeinen hat die Versicherung bis zu drei Wochen Zeit, die Deckungsanfrage zu beantworten. Werden Maßnahmen vor dem Erhalt der Deckungszusage ergriffen, kann der Versicherer eine Kostenerstattung ablehnen.
Bei einer telefonischen Schadenmeldung kann die Versicherung auch direkt eine Deckungszusage aussprechen, wenn klare Erfolgschancen bei einem rechtlichen Vorgehen bestehen.
Auf Wunsch kann sich Ihr Rechtsanwalt um die Deckungsanfrage kümmern. Dadurch können jedoch Kosten anfallen, die Sie bei Deckungsablehnung unter Umständen selbst tragen müssen.
Nach Erhalt der Deckungszusage können Sie mit Ihrem Anwalt das weitere Vorgehen besprechen und abhängig von Ihrem konkreten Fall verschiedene außergerichtliche oder gerichtliche Schritte, wie Mediationsverfahren oder das Einreichen einer Klage, einleiten. Generell müssen unerwartete Kosten, die während des Verfahrens entstehen und nicht in der Deckungszusage aufgenommen wurden, mit dem Versicherer abgeklärt werden.
Sie sind während des gesamten Schadensfalls verpflichtet, alle Fristen einzuhalten. Deshalb sollten Sie jegliche Schreiben und Bescheide, beispielsweise Bußgeldbescheide oder Strafbefehle, genau lesen und auf Fristen zum Einspruch, Widerspruch oder Einreichen einer Klage achten.
Bei einem Behördenbescheid kann die Frist für das Einreichen eines Widerspruchs beispielsweise vier Wochen ab Erhalt des Schreibens betragen. Wird diese Frist ohne Angabe eines triftigen Grundes, wie etwa eines Krankenhausaufenthalts verpasst, wird dem Widerspruch nicht stattgegeben.
Droht eine Frist zu verstreichen, sollten Sie zur Not selbst Widerspruch oder Einspruch einlegen. Diesen können Sie später, etwa nach einer Beratung mit Ihrem Anwalt, wieder zurückziehen. Hintergrund ist, dass Sie als Versicherungsnehmer die Pflicht haben, Maßnahmen zu ergreifen, die den Schaden und damit die Kosten reduzieren.
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