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089 - 24 24 12 44rsv@check24.deZu den Gefahren im Netz gehören etwa jugendgefährdende Inhalte – wie Gewalt, Pornografie und Extremismus – oder unangenehme Kontaktaufnahmen durch Fremde, beispielsweise über Facebook oder andere soziale Netzwerke. Auch das sogenannte Cybermobbing ist nicht zu unterschätzen.
Tipp: Detaillierte Informationen zum Thema Cybermobbing finden Sie auf unserer entsprechenden Themenseite.
Eltern sollten den Nachwuchs daher bei den ersten Schritten im Internet unterstützen und auch später noch stets aufmerksam sein. Dabei sollten Sie ein paar Punkte beachten.
Unter Ihrer Aufsicht spricht grundsätzlich nichts dagegen, Ihre Kinder bereits im Vorschulalter mit dem Internet bekannt zu machen. Für den Einstieg eignen sich kindgerechte Seiten.
Auf vielen interaktiven Internetseiten können Kinder zudem spielerisch lernen – zum Beispiel zu den Themen Sicherheit im Straßenverkehr und im Schwimmbad. Eine Übersicht mit Internetseiten für Surfanfänger finden Sie beispielsweise unter klick-tipps.net/surfanfaenger.
Zu empfehlen sind auch spezielle Kindersuchmaschinen. Beispiele hierfür sind blinde-kuh.de und fragfinn.de.
Wer bereits gut lesen und schreiben kann und schon geübt im Surfen ist, kann virtuell auch erste eigenständige Schritte machen. Bis ein Kind etwa zwölf Jahre alt ist, sollte es jedoch in Sichtweite surfen und Eltern sollten Downloads und Anmeldungen selbst durchführen.
Ältere Kinder und Jugendliche können das Netz selbstständiger und mit größerem Spielraum nutzen. Sie als Mutter oder Vater sollten aber stets bei eventuellen Fragen und Problemen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Eine für Kinder geeignete Internetseite sollte diese Kriterien erfüllen:
Des Weiteren sollten Sie mit Ihrem Nachwuchs über die konkreten Risiken des Internets sprechen und gemeinsam festlegen, welche Online-Angebote wie oft und wie lange genutzt werden dürfen.
Die Regeln sollten am besten schriftlich und aus der Perspektive von beiden Seiten festgehalten werden. Ein paar Beispiele für Kinder:
Ein paar Beispiele für Eltern:
Mit festen Surfzeiten stellen Sie sicher, dass andere Freizeitbeschäftigungen und Interessen nicht zu kurz kommen und dass der Netzkonsum nicht zur Internetsucht ausartet. Bei der Dauer der Bildschirmzeit sollten neben der Nutzung von Computer oder Laptop auch – sofern vorhanden – Smartphone und Tablet berücksichtigt werden.
Als Orientierung empfiehlt sich laut der Initiative SCHAU HIN! – an der unter anderem das Bundesfamilienministerium beteiligt ist – eine Internet-Zeit von täglich zehn Minuten pro Lebensjahr oder wöchentlich eine Stunde pro Lebensjahr. Für Kinder ab zehn Jahren bietet sich das Wochenkontingent an, das sich – ähnlich wie beim Taschengeld – zunehmend selbstständig einteilen lässt.
Die zeitliche Begrenzung sollte sich auf die freizeitliche Mediennutzung beschränken – die Zeit, in der das Kind mit Medien lernt, sollte extra zählen.
Für Ihr Kind sollten Sie am PC einen eigenen Account anlegen und dort bestimmte Funktionen – wie etwa die Installation von Programmen – einschränken. Auch mobile Geräte sollten Sie kindersicher gestalten. Je nach Gerät kann auch dort ein eigenes Benutzerkonto angelegt werden.
Installieren Sie außerdem eine Jugendschutzsoftware. Entsprechende Programme funktionieren nach einem dieser beiden Grundprinzipien:
Wissenswert: Viele Jugendschutzprogramme kombinieren die beiden genannten Prinzipien. Eltern können dann einstellen, ob das Blacklist- oder Whitelist-Prinzip angewendet werden soll.
Zudem sollten Sie im Android- oder iOS-Shop am besten ganz darauf verzichten, Zahlungsinformationen zu hinterlegen oder den Zugang zu hinterlegten Informationen wenigstens mit einem Passwort für jeden App-Kauf sichern.
Tipp: Gute Apps für Kinder funktionieren normalerweise auch offline. Zusätzlich sollten Sie alle nicht benötigten Informationen deaktivieren – wie etwa die Internetverbindung oder die Standort-Ermittlung.
Vernachlässigen Eltern ihre Aufsichtspflicht, haften sie für Urheberrechtsverstöße ihrer minderjährigen Kinder im Internet. Das hat das Landgericht München in einem Grundsatzurteil entschieden (Aktenzeichen 7 O 16402/07). Im verhandelten Fall hatte die 16-jährige Tochter Videos auf Webportalen eingestellt, die sie aus von einer anderen Person gemachten Fotos unerlaubt zusammengestellt hatte. Der Fotografin wurde Schadensersatz zugesprochen.
Wissen Eltern, welches ihrer volljährigen Kinder über den Familien-Internetanschluss durch Filesharing eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, und weigern sich, den Namen zu nennen, müssen sie selbst Schadensersatz leisten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen 1 ZR 19/16). Aus Sicht der Richter wiegt in einem solchen Fall das Eigentums- und Urheberrecht schwerer als der Schutz der Familie. Im verhandelten Fall wurde ein Musikalbum in einer Tauschbörse zum Download angeboten.
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