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Antragsbindefrist

Die Antragsbindefrist ist zu unterscheiden von der Kündigungsfrist, der Frist für einen Vertragswiderruf und der Wartefrist bzw. Wartezeit. Die Antragsbindefrist für einen Versicherungsvertrag beträgt oftmals vier Wochen, ist jedoch abhängig von der Versicherungsform. Die Antragsbindefrist ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen oder beim Versicherungsunternehmen zu erfragen. Prinzipiell gilt, dass ein Antragsteller an seinen Antrag bzw. an das ihm vorliegende Vertragsangebot für eine bestimmte Zeit gebunden ist (vgl. dazu §148 BGB bzw. §305ff. BGB).

Die Antragsbindungsfrist ist für den Versicherungsanbieter zugleich die Annahmefrist (vgl. § 148 BGB). Wird von der Versicherung innerhalb der Antrags- bzw. Annahmefrist der Antrag nicht angenommen, dann erlischt das Vertragsangebot. Sobald der Versicherungsnehmer dem Antragsteller den Versicherungsschein zusendet, gilt der Antrag als einvernehmlich angenommen und es besteht ein Vertragsverhältnis. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt der Kunde den Bedingungen und Fristen für Kündigung und Widerruf (vgl. §11 bzw. §8 VVG und die speziellen Geschäftsbedingungen des Vertrages). Im Falle privater Rechtsschutzversicherungen können die Kündigungsstatuten den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rechtsschutzversicherungen (vgl. §8 ARB2010) entnommen werden.

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