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Aufhebung des Versicherungsvertrages

Die Beendigung einer Rechtsschutzversicherung kommt meist nach dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit mit einer ordentlichen oder (berechtigten) außerordentlichen Kündigung zustande. Wenn der Vertrag ein Sonderkündigungsrecht enthält, kann ein Rechtsschutz außerdem über diesen Weg aufgehoben werden. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht hat, das heißt seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat, kann der Versicherer den Vertrag für ungültig erklären. Zudem kann es erst gar nicht zu einem Versicherungsverhältnis kommen, wenn der Versicherungsnehmer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Beim Verkehrsrechtsschutz beispielsweise kann gemäß Ziffer 4.3 der Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung 2021 (ARB) der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf ihn zugelassen wurde. Außerdem besteht für Versicherer als auch Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht, sofern zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten sind und vom Versicherer übernommen wurden (vgl. 6.2.5.2 ARB 2021).

Kommt es zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung, ist das Geschäftsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Beide Vertragsparteien sind sodann umgehend von ihren jeweiligen Rechten und Leistungspflichten entbunden. Bei Rechtsschutzversicherungen gibt es meist ein Sonderkündigungsrecht für den Versicherungsfall (vgl. 6.2.5.1 ARB 2021). Wenn der Versicherer seiner Leistungspflicht nicht nachkommt, hat der Versicherte das Recht, die Versicherung zu kündigen. Auch im Falle einer Bedingungsanpassung ist eine Vertragsaufhebung durch den Versicherten möglich.

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