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Fahrlässigkeit oder fahrlässiges Handeln beschreibt eine Tat, bei der eine Person ihre erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt. Dies zeigt sich in einem Vollziehen oder Unterlassen einer Handlung. Der Begriff der Fahrlässigkeit wird dabei im Straf- und Zivilrecht gebraucht, unterscheidet sich allerdings je nach Rechtsgebiet in der Definition, den Arten und der Bewertung.
Abgrenzung zum Vorsatz
Vorsatz-Taten basieren auf einem bewussten Handeln beziehungsweise Nicht-Handeln. Täter agieren willentlich und im Wissen, dass ihre Handlung gegen Regeln verstößt und Schäden bei Personen sowie Sachen verursacht.
Das Zivilrecht definiert in § 276 BGB die Fahrlässigkeit als ein Handeln, bei dem die im Vorgang erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Die Grundvoraussetzung für ein solches Handeln ist hierbei, dass die Tat durch den Verursacher voraussehbar und somit vermeidbar war.
Auch wird im Zivilrecht zwischen zwei verschiedenen Graden der Fahrlässigkeit unterschieden. Je nachdem, ob ein Vergehen als einfache oder grobe Fahrlässigkeit eingestuft wird, fällt dementsprechend die Haftung niedrig oder hoch aus.
Einfache Fahrlässigkeit | Grobe Fahrlässigkeit |
Unter einfacher Fahrlässigkeit versteht man das außer Acht lassen der nach § 276 Abs. 2 BGB festgelegten Sorgfaltspflicht. |
Unter Leichtfertigkeit beziehungsweise grober Fahrlässigkeit versteht man die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht in besonderem Maße. |
Beispiel: |
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Ob fahrlässiges Handeln vorliegt, hängt dabei im Zivilrecht von dem sogenannten objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab ab. Dieser misst die Sorgfaltspflicht an einer sozialen Gruppe (zum Beispiel Berufsgruppe, Alter etc.) und zielt damit nicht auf Individualität ab. Das bedeutet, dass eine Person genau dann fahrlässig handelt, wenn sie die Sorgfaltspflicht, die von einer Person in ihrer Situation gefordert wäre, missachtet.
Allerdings gibt es hierbei auch Ausnahmen, die durch Haftungserleichterungen gewährt werden. Diese nehmen die Sorgfalt der eigenen Angelegenheiten als Maßstab zur Feststellung fahrlässigen Handels.
Im Strafrecht hingegen handelt eine Person fahrlässig, wenn ein Straftatbestand ungewollt herbeigeführt wurde. Nach § 15 StGB ist eine als fahrlässig eingestufte Tat allerdings nur dann strafbar, wenn die Tat explizit mit einer Strafe durch das Gesetz belegt ist. Ein Beispiel hierfür ist die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB.
Auch im Strafrecht unterscheidet man zwischen zwei verschiedenen Arten der Fahrlässigkeit, die vor allem für das spätere Strafmaß von Bedeutung sind.
Unbewusste Fahrlässigkeit | Bewusste Fahrlässigkeit |
Ein Täter handelt unbewusst fahrlässig, wenn er sich nicht darüber im Klaren ist, dass er sich mit seiner Handlung strafbar macht. |
Ein Täter handelt bewusst fahrlässig, wenn er den Erfolg seiner Tat als möglich erachtet, aber darauf hofft, dass sich der Erfolg nicht verwirklicht. Wichtig ist hierbei die Abgerenzung von dem Eventualvorsatz, denn hierbei geht es nicht um das Vertrauen des Täters auf das Nichteintreten des Erfolgs, sondern darum, dass der Täter das Eintreten des Erfolgs hinnimmt und sich damit abfindet. |
Beispiel: |
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Neben dem objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab sind im Strafrecht auch die subjektiven Faktoren als Maßstab von Bedeutung. Diese zeigen sich beispielsweise durch die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters und sind wichtig für die Feststellung der Fahrlässigkeit.
Die Versicherungsleistungen der Rechtsschutzversicherung greifen grundsätzlich im Falle einer Fahrlässigkeit. Bei dem erweiterten Straf-Rechtsschutz ist neben der Fahrlässigkeit auch das vorsätzliche Vergehen abgedeckt. Sobald es allerdings zu einer Verurteilung des Versicherten kommt, entfällt allgemein die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft rückwirkend.
Wichtig zu beachten ist, dass ein rückwirkender Abschluss bei einer Rechtsschutzversicherung nicht möglich ist. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig mit einem Rechtsschutztarif für den Ernstfall rundum absichern.
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