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089 - 24 24 12 44rsv@check24.deJeder Bürger kann versuchen, in mehreren Instanzen sein Recht einzuklagen. Gerichtshöfe in Deutschland sind hierarchisch verfasst, d.h. der ersten Instanz sind weitere Instanzen übergeordnet. Meist gibt es eine letzte Instanz, die sodann ein Grundsatz- oder Schlussurteil fällt. Diese Urteile sind in der Regel endgültig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehören zwar nicht zum gewöhnlichen Instanzenzug, sind jedoch in gewisser Weise Letztinstanzen, die von jedem deutschen bzw. europäischen Bürger angerufen werden können, wenn sie sich durch ein Urteil oder eine Klageabweisung in einem ihrer Grundrechte verletzt sehen.
Ein grundgesetzlich garantiertes Recht auf ein Verfahren in einer höheren Instanz gibt es jedoch nicht. Bevor das BVerfGG angerufen werden kann, müssen zuvor alle möglichen deutschen Gerichtsinstanzen durchlaufen worden sein, außer es handelt sich um eine Verfassungsbeschwerde. Eine nächsthöhere oder letzte Instanz wird angerufen, wenn für den Kläger oder Verurteilten die Abweisung der Klage oder der Schuldspruch durch eine niedrigere Instanz inakzeptabel ist. Beschwerde-, Berufungs, - und Revisionsverfahren sind Rechtsmittel, die es erlauben, höhere Instanzen anzurufen. In der Regel kann jedes dieser Verfahren maximal dreimal angewendet werden.
Eine private Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel nur die Kosten für Verfahren in der ersten Instanz. Andernfalls wären die Beiträge nicht zu bezahlen, da jeder Rechtsschutzversicherte versuchen würde, sein Recht in sämtlichen Instanzen einzuklagen. Der Versicherte kann jedoch bei seiner Versicherung einen Antrag auf Kostenübernahme für die nächste Instanz stellen oder einen Tarif wählen, der dem Versicherten auch Rechtsschutz für höhere Instanzen gewährt.
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