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089 - 24 24 12 44rsv@check24.deDer Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung unterliegt verschiedenen Obliegenheiten. Mit Vertragsabschluss hat sich der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, während der Vertragslaufzeit sowie im Versicherungsfall die Obliegenheiten zu befolgen. Tut er dies nicht, hat er entweder keinen oder nur einen eingeschränkten Anspruch auf Rechtsschutzleistungen.
Die Verletzung einer Obliegenheit liegt beispielsweise vor, wenn der Versicherte falsche Angaben über seine Person oder Lebensverhältnisse macht, den Umzug oder eine neue Bankverbindung nicht meldet. Ein grober Verstoß gegen die Obliegenheiten ist auch gegeben, wenn der Kunde einen Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Das ist im schlimmsten Fall nicht nur ein Verstoß gegen eine Vertragsobliegenheit, sondern Versicherungsbetrug. Ein häufiger Fall eines Verstoßes betrifft die Kfz-Haftpflichtversicherung oder den Verkehrsrechtsschutz.
Hier werden, um Beiträge zu sparen, häufig Versicherungen nur für eine Person abgeschlossen, obwohl auch fremde Personen das Fahrzeug fahren. Hier liegt ein Verstoß gegen eine Obliegenheit vor, der den Versicherungsträger berechtigt, den Rechtsschutz abzulehnen oder den Vertrag zu kündigen. Dies kann auch rückwirkend ab Beginn geschehen - inklusive der Rückforderung eventuell bereits bezahlter Leistungen seitens der Versicherung. Der Versicherte ist in jedem Fall dazu verpflichtet, wahrheits- und ordnungsgemäße Angaben bei Vertragsabschluss und beim Eintritt eines Schadensfalls zu machen. Andernfalls hat er seinen Anspruch auf Rechtsschutz verwirkt.
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