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Rechtsanwaltswechsel

Gemäß §127 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat jeder Kunde einer privaten Rechtsschutzversicherung das Recht, seinen Anwalt frei zu wählen. Anwälte werden in der Regel nach einer Gebührenverordnung beziehungsweise dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bezahlt. Es besteht die Möglichkeit, darüber hinaus gesonderte Honorarvereinbarungen abzuschließen. Die Mehrkosten werden von den Versicherungen meist nicht übernommen.

Wichtiger Hinweis: Es gibt auch günstige Tarifvarianten ohne freie Anwaltswahl sowie Mediationstarife und solche, die erst bei Gerichtsprozessen leisten.

Für den Fall, dass sich ein Mandant von seinem Rechtsanwalt schlecht vertreten fühlt beziehungsweise kein Vertrauen mehr zu ihm hat, kann er den Anwalt von seinem Mandat entbinden. Der Vertrag wird gemäß §628 BGB gekündigt. Wenn der Versicherte für seine Kündigung gute und objektiv nachvollziehbare Gründe anführen kann, muss die Rechtsschutzversicherung auch bei einem Wechsel des Anwalts weiterhin die vereinbarten Vertragsleistungen erfüllen. Der Versicherte kann sich dann einen anderen Rechtsanwalt suchen. Objektive Gründe für einen Rechtsanwaltswechsel liegen beispielsweise dann vor, wenn der Anwalt Verfahrensfehler begangen hat. Für einen Rechtsanwaltswechsel während eines Verfahrens reicht es nicht aus, dass sich ein Mandant ungerecht behandelt fühlt.

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