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Verkehrsopferhilfe

Die wichtigsten Informationen im Überblick 

  • Dient dem Zweck der finanziellen Unterstützung von Unfallgeschädigten, wenn der Unfallgegner nicht für den Schaden aufkommen kann
  • Schutz greift nur für motorisierte Verkehrsteilnehmer
  • Rechtliche Absicherung für nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer empfehlenswert

Von der Entstehung bis zur Gegenwart 

Der im Jahr 1955 gegründete Fahrerfluchtfonds war der Vorläufer der Verkehrsopferhilfe. Ziel des Fonds war es, geschädigten Personen eines Verkehrsunfalles, bei dem der Täter Fahrerflucht begangen hat, eine Entschädigung zu zahlen. Die Leistungen des Fahrerfluchtfonds wurden 1963 durch die Verkehrsopferhilfe e.V. erweitert. Der Verein versucht allen Unfallgeschädigten, die beim Unfallverursacher keine Schadensersatzansprüche geltend machen können, eine Entschädigungsleistung zu erbringen.   

Die Erweiterung von einem Fonds hin zu einem Verein wurde unter anderem auch durch die zunehmende Motorisierung infolge des Wirtschaftswunders zwischen 1955 und 1965 angetrieben. So hatte sich die Anzahl der Fahrzeuge in Deutschland in diesem Zeitraum mehr als verdoppelt.

Wann zahlt die Verkehrsopferhilfe?

Der Verein hat zur Entschädigung betroffener Personen einen sogenannten Garantie- beziehungsweise Entschädigungsfond eingerichtet. Die Entschädigungszahlungen erfolgen hierbei nach dem Subsidiaritätsprinzip. Gemeint ist damit, dass unfallgeschädigte Personen einen generellen Anspruch haben, wenn der Unfallverursacher nicht für die entstandenen Kosten aufkommt. 

Betroffene haben in den folgenden Fällen die Möglichkeit, bei der Verkehrsopferhilfe e.V. einen Antrag auf Entschädigung zu stellen:

  • Fehlende Versicherung des Unfallverursachers
  • Fahrerflucht
  • Vorsätzliches oder widerrechtliches Handeln des Fahrers
  • Insolvenz eines in Deutschland tätigen Autohaftpflichtversicherers

Die Verkehrsopferhilfe kommt bei Unfallflucht allerdings nur dann für Kosten auf, wenn neben den Sachschäden am Fahrzeug auch Personenschäden entstanden sind. Diese Vereinbarung gilt zum Schutz vor einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Verkehrsopferhilfe.
Noch dazu greift sie grundsätzlich nur bei Kraftfahrzeugen oder Anhängern. Fußgänger oder Radfahrer können daher diese Hilfe nicht in Anspruch nehmen. 

Wie kann man sich rechtlich absichern?

Da die Verkehrsopferhilfe nicht umfassend für alle Verkehrsteilnehmer greift, ist es sinnvoll, sich zusätzlich rechtlich abzusichern. Hierfür bietet sich der Verkehrsrechtsschutz an, mit dem Sie vollumfänglich bei einem Rechtsstreit abgesichert sind. Im CHECK24 Vergleichsrechner können Sie verschiedene Rechtsschutztarife miteinander vergleichen und einen passenden Schutz bereits ab 3,19 Euro monatlich finden. 

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