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Maklerprovision

Bei der Vermietung oder dem Verkauf einer Immobilie können Makler weiterhelfen. Informieren Sie sich hier über das Thema Maklerprovision.

Geld wird gegen Schlüssel getauscht

Eine Provision – auch Courtage genannt – erhalten Makler für die erfolgreiche Vermittlung einer Wohnung oder eines Hauses. Für dieses erfolgsabhängige Honorar spielt es keine Rolle, welchen Arbeitsaufwand ein Makler dabei hatte.

Ein Maklervertrag wird auf Grundlage von Paragraph 652 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entweder zwischen einem Makler und einem Vermieter/Verkäufer oder einem Makler und einem Interessenten schriftlich oder mündlich geschlossen. Wie hoch die Provision sein kann und wer diese bezahlt, hängt davon ab, ob die betreffende Immobilie verkauft oder vermietet wird.

Maklerprovision beim Verkauf

Bei der Vermittlung von Kaufimmobilien gibt es keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der maximalen Höhe der Maklerprovision. In der Regel wird die jeweilige ortsübliche Provision herangezogen, die in Deutschland bei privaten Immobilienverkäufen meist zwischen drei und sieben Prozent des Kaufpreises beträgt.

Wer die Courtage bezahlt, ist bei einem Wohnungs- oder Hausverkauf ebenfalls regional unterschiedlich geregelt. In den meisten Bundesländern wird der zu zahlende Betrag – entweder zu gleichen oder unterschiedlich hohen Teilen – zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt. In anderen Fällen trägt der Käufer oder Verkäufer die Kosten allein.

Maklerprovision bei der Vermietung

Im Rahmen der Neuregelungen zur Mietpreisbremse gilt bei der Vermittlung von Mietimmobilien seit Juni 2015 das sogenannte Bestellerprinzip. Das bedeutet: Derjenige, der einen Makler beauftragt, muss die Provision bezahlen.

Tipp: Detaillierte Informationen zum Thema Bestellerprinzip finden Sie auf unserer dazugehörigen Seite.

Die Maklerprovision für die Vermittlung von Mietimmobilien darf laut Paragraph 3 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer betragen.

Voraussetzungen für Anspruch auf Maklergebühren

Das Zahlen einer Provision für Immobilienmakler wird fällig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ein rechtswirksamer Maklervertrag wurde abgeschlossen.
  • Der Makler hat die Dienstleistung erbracht.
  • Ein Kauf- oder Mietvertrag wurde abgeschlossen.
  • Der Abschluss des Vertrags ist eindeutig auf die Maklertätigkeit zurückzuführen.
  • Der Vertrag hat keine formalen Mängel, die ihn im Nachhinein ungültig machen.

Wissenswert: Wurde die Maklercourtage bezahlt, obwohl mindestens eines der genannten Kriterien nicht erfüllt ist, kann sie nachträglich zurückgefordert werden. 

Keinen Anspruch eine Provision hat ein Makler außerdem in diesen Fällen:

  • Er ist gleichzeitig der Vermieter, Verwalter oder Vormieter der Wohnung.
  • Er ist mit dem Vermieter verwandt oder befreundet.
  • Bei der vermittelten Wohnung handelt es sich um eine Sozialwohnung.

 

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