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089 - 24 24 12 44rsv@check24.deDer deutsche Wohnungsmarkt ist – vor allem in den Metropolen – hart umkämpft. Interessenten müssen sich gegen meist gegen viele Konkurrenten durchsetzen, um eine Wohnung – oder überhaupt einen Besichtigungstermin – zu bekommen. Eine Mieterselbstauskunft erhöht die Chancen.
Generell gilt: Eine Mieterselbstauskunft ist freiwillig. Sie sind als Mietinteressent nicht gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation zu machen. Genauso können sich aber auch Vermieter aussuchen, ob sie Mietinteressenten nur mit oder auch ohne Selbstauskunft berücksichtigen.
Vermieter dürfen potenziellen Mietern grundsätzlich nur Fragen stellen, die das Mietverhältnis betreffen. Die Fragen nach diesen Daten von Mietinteressenten sind in einer Mieterselbstauskunft zulässig:
Info: Umstritten ist mittlerweile, ob Fragen nach dem Familienstand (ledig oder verheiratet) erlaubt sind – nach neuerer Rechtsauffassung gilt dies als privat. Ebenso gibt es widersprüchliche Urteile dazu, ob wahrheitsgemäße Angaben zum vorherigen Vermieter oder zur Kündigung des Mietverhältnisses gemacht werden müssen.
Unabhängig von der Vorlage einer Selbstauskunft haben Mietinteressenten sogenannte ungefragte Aufklärungspflichten. Das bedeutet, dass auf bestimmte Situationen hingewiesen werden muss, selbst wenn danach nicht explizit gefragt wird. Eine solche Aufklärungspflicht des potenziellen Mieters liegt vor, wenn:
Fragen, die nicht in Zusammenhang mit dem Mietvertag stehen, müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden – das heißt, dem Mieter darf deshalb auch nicht nachträglich gekündigt werden.
Unzulässig in einer Selbstauskunft sind Fragen des Vermieters zu diesen Punkten:
Tipp: Bringen Sie am besten schon einen ausgefüllten Selbstauskunft-Vordruck zur Wohnungsbesichtigung mit, um die Beantwortung unerlaubter Fragen vonseiten des Vermieters zu umgehen.
Ihre Chancen auf eine Wohnungszusage können Sie außerdem erhöhen, wenn Sie neben der Mieterselbstauskunft eine SCHUFA-Auskunft zum Nachweis Ihrer Bonität, Ihre letzten drei Gehaltsabrechnungen sowie – nach Möglichkeit – eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung von Ihrem bisherigen Vermieter vorlegen.
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