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089 - 24 24 12 44rsv@check24.deMängel an einer Wohnung können das Leben darin unangenehm machen. Auch gegen auf den ersten Blick kleinere Mietmängel können sich Mieter zur Wehr setzen.
Unter anderem in diesen Fällen wurde eine Mietminderung um 20 Prozent für angemessen befunden:
Ein Aufzug war 16 Tage lang außer Betrieb – der Mieter einer Wohnung im zehnten Stockwerk kürzte daher seine Miete. Die Richter des Amtsgerichts Berlin-Mitte gaben ihm recht (Aktenzeichen 10 C 24/07): Das Erreichen der Wohnung sei mit erheblichen Mühen verbunden.
Verrichtet der Nachbarshund des Öfteren gerne sein Geschäft im Treppenhaus und entfernt sein Besitzer dieses nicht, können andere Mieter ihre Mietzahlungen ebenfalls um 20 Prozent mindern. Das hat das Amtsgericht Münster entschieden (Aktenzeichen 8 C 749/94).
Untersagt der Vermieter die per Mietvertrag zugesicherte Mitbenutzung des Gartens sowie des Wasch- und Trockenraums im Nachhinein, dürfen die Mietzahlungen ebenfalls um ein Fünftel gesenkt werden. So lautet ein Urteil des Landgerichts Köln (Aktenzeichen 12 S 426/92).
Rostiges Leitungswasser berechtigt laut dem Amtsgericht Görlitz ebenfalls zu einer Mietminderung um 20 Prozent (Aktenzeichen 1 C 1320/96). Die Rostverfärbung erwecke den Eindruck, dass das Wasser Krankheitserreger enthalte und schmutzig sei. Dies stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität dar.
Ebenfalls eine zwanzigprozentige Mietminderung kann laut entsprechenden Urteilen bei diesen Mietmängeln angemessen sein:
Laut einem Urteil des Amtsgerichts München sind immerhin noch 15 Prozent Mietminderung angemessen, wenn ein Mieter erfährt, dass seine Wohnung von Asbest belastet ist (Aktenzeichen 433 C 9149/01). Derselbe Mietminderungssatz greift nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn auch, wenn ein Balkon wegen übermäßig vieler herumstreunender Katzen unbenutzbar wird (Aktenzeichen 5 C 175/85).
Weitere Mietmängel, bei denen verschiedenen Gerichtsurteilen zufolge bis zu 15 Prozent Mietminderung durchgesetzt werden können, sind beispielsweise
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