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Garagenmietvertrag

Wer für sein Fahrzeug einen Garagenstellplatz mietet, sollte auf die genaue Vertragsgestaltung achten. Erfahren Sie hier Wissenswertes zum Garagenmietvertrag.

Ein Stellplatz für den Pkw kann entweder im Rahmen eines Wohnungsmietvertrags oder über einen eigenständigen Garagenmietvertrag gemietet werden. Dies macht rechtlich einen Unterschied.

Gemeinsamer Mietvertrag für Wohnung und Garage

Bei einem einheitlichen Vertrag für eine Wohnung und eine Garage beziehungsweise einen Stellplatz können Mieter den Parkplatz in der Regel nicht unabhängig von der Wohnung kündigen. Eine solche Teilkündigung ist nur möglich, wenn dies explizit im Mietvertrag festgehalten ist.

Die Kündigungsbarriere gilt auch für den Vermieter. Es gilt derselbe Kündigungsschutz wie für Wohnraum. Zudem kann die Garagenmiete nicht unabhängig von der Wohnraummiete erhöht werden.

Tipp: Informationen zu anerkannten Kündigungsgründen und weitere wichtige Informationen zur Kündigung eines Mietvertrags finden Sie auf unserer entsprechenden Themenseite.

Untervermietung der Garage

Möchte ein Mieter einen zur Mietwohnung zugehörigen Stellplatz untervermieten – weil er ihn beispielsweise nicht selbst benötigt –, ist dies nur mit dem Einverständnis des Vermieters möglich. Geregelt ist dies in Paragraf 540 des Bürgerglichen Gesetzbuchs.

Widerspricht der Vermieter der Weitervermietung, hat der Mieter jedoch kein Sonderkündigungsrecht, wenn die Wohnung und Garage über einen gemeinsamen Mietvertrag laufen.

Stimmt der Eigentümer der Garagenvermietung zu, kann der Mieter selbst die Höhe der Miete bestimmen, die er vom Untermieter bekommt. Beim Untermietvertrag sind der Haupt- und Untermieter die Vertragspartner, der Vermieter hat nichts damit zu tun.

Wissenswert: Endet das Hauptmietverhältnis, läuft der Untermietvertrag grundsätzlich weiter. Der Hauptmieter sollte dem Untermieter dann auch rechtzeitig kündigen und am besten im Untermietvertrag auch eine kurze Kündigungsfrist vereinbaren. Nutzt der Untermieter die Garage nach dem Ende des Hauptmietverhältnisses weiter, kann der Eigentümer zudem eine Räumungsklage einreichen.

Eigenständiger Garagenmietvertrag

Urteil: Unabhängige Kündigung der Garage

Bei separaten Verträgen für Wohnung und Stellplatz kann letzterer in der Regel auch unabhängig vom Wohnraum gekündigt werden. Denn laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind separat geschlossene Verträge normalerweise auch rechtlich selbstständig (Aktenzeichen VIII ZR 251/10).

Im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen gibt es bei Garagenmietverträgen keinen besonderen Mieterschutz. Der Vermieter kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist beenden. Diese beträgt laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch drei Monate, es kann aber auch eine kürzere, für beide Seiten geltende Frist vereinbart werden.

Nutzung der Garage

Zu beachten ist außerdem, dass der Stellplatz beziehungsweise die Garage nur zweckbestimmt genutzt werden darf. Erlaubt ist das Abstellen von Fahrzeugen und dazugehörigen Gegenständen, wie beispielsweise Reifen.

Eine anderweitige Nutzung – etwa als Abstellkammer – ist ausgeschlossen. Dies wird meist auch im Mietvertrag so festgehalten. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Abmahnung und schlimmstenfalls sogar mit einer Kündigung rechnen.

Wissenswert: Die Betriebskosten für eine Garage sind in der Regel sehr gering – da keine Wasser- und Heizkosten anfallen – und meist vertraglich schon mit der Miete abgegolten. Es kann aber auch eine gesonderte Berechnung vereinbart werden. In diesem Fall dürfen aber nur umlagefähige Betriebskosten abgerechnet werden. Genaueres zu umlagefähigen Nebenkosten erfahren Sie auf unserer dazugehörigen Themenseite.

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