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Untermietvertrag

Gründe gibt es viele, seine Wohnung oder einzelne Zimmer untervermieten zu wollen. Sei es beispielsweise aus finanziellen Gründen oder weil man für eine begrenzte Zeit beruflich ins Ausland muss. Nachfolgend erfahren Sie alles Wichtige zum Untermietvertrag.

Vor Abschluss eines Untermietvertrags: Einwilligung beim Vermieter einholen

Bevor ein Zimmer untervermietet werden darf, benötigt der Hauptmieter die Zustimmung des Vermieters. Dies ist gesetzlich im § 540 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgeschrieben. Die Zustimmung sollte in jedem Fall schriftlich eingeholt werden.

Nichtsdestotrotz darf der Vermieter die Einwilligung nicht einfach so verweigern. Denn gemäß §553 BGB hat der Mieter einen Anspruch auf die Zustimmung, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nachweisen kann.

Aber: Einen Anspruch hat der Mieter nur für einen Teil der Wohnung. Die Untervermietung der gesamten Wohnung steht ihm nicht zu.

Weitere Information zu den rechtlichen Grundlagen der Untervermietung können Sie auf der Themenseite von CHECK24 nachlesen.

Inhalte des Untermietvertrags

Im Großen und Ganzen unterscheidet sich der Untermietvertrag nicht von einem normalen Mietvertrag. Lediglich die Parteien, zwischen denen das Mietverhältnis geschlossen wird, sind anders. Der Vertrag besteht nicht zwischen dem Vermieter der Wohnung und dem Untermieter, sondern zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter.

Folgende Inhalte sollten in jedem Untermietvertrag zu finden sein:

  • Namen des Haupt- und Untermieters
  • Adresse der Mietwohnung
  • Nutzungsberechtigung der Wohnung (für welche Räume das Untermietverhältnis gilt)
  • Hinweis auf Inhalte des Hauptmietvertrags
  • Verweis auf geltende Hausordnung (Kopie für Untermieter)
  • Zustimmung des Eigentümers/Vermieters
  • Dauer des Mietverhältnisses
  • Kündigungsfrist
  • Mietpreis inklusive Nebenkosten
  • Kautionshöhe
  • Vereinbarung über Mietgebrauch (Untermieter erklärt, schonend mit den gemeinsam genutzten Gegenständen umzugehen)

Verschiedene Arten von Untermietverträgen

Es gibt verschiedene Arten von Untermietverträgen. So lassen sich die Unterschiede entweder an der Dauer oder am Zweck der Untervermietung festmachen.

  • Dauer

    Befristeter Untermietvertrag:

    Ein befristeter Untermietvertrag, auch Zeitmietvertrag genannt, muss schriftlich vom Hauptmieter begründet werden. Ein Grund könnte beispielsweise ein künftiger Eigenbedarf sein. Zudem müssen Anfangs- und Enddatum genau im Untermietvertrag festgehalten werden.

    Wird ein befristeter Untermietvertrag abgeschlossen, können beide Parteien in der Regel nicht vor Ablauf der Befristung kündigen.

    Zeitlich befristete Mietverträge werden häufig bei Zwischenmietverträgen vereinbart. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der entsprechenden Themenseite von CHECK24.

    Unbefristeter Untermietvertrag:

    Ist im Mietvertrag nur ein Anfangsdatum des Untermietverhältnisses angegeben, spricht man von einem unbefristeten Untermietvertrag. Wird die gesamte Wohnung vermietet, gelten die regulären Kündigungsfristen (mehr dazu auf der Themenseite Mietvertrag kündigen).

    Wird nur ein Teil der Wohnung oder ein einzelnes Zimmer zur Untermiete angeboten, können abweichende Fristen vereinbart werden. Diese sind im Untermietvertrag festzuhalten. Gerade bei möblierten Zimmern ist eine kurzfristige Kündigung durch den Hauptmieter ohne Angabe von Gründen möglich.

  • Zweck

    Neben der zeitlichen Komponente gibt es auch unterschiedliche Zwecke der Untervermietung. So können beispielsweise WG-Zimmer untervermietet werden, Garagen oder auch Gewerberäume. Inwieweit sich die Untermietverträge unterscheiden, können Sie auf der jeweiligen Themenseite nachlesen.

Wissenswert: Untermietzuschlag

Wenn dem Vermieter durch die Untervermietung finanzielle Mehrkosten entstehen – beispielsweise, weil eine erhöhte Personenzahl den Verschleiß der Wohnung ansteigen lässt  – darf er gemäß § 553 Abs. 3 BGB die Miete für den Hauptmieter erhöhen. Die Erhöhung muss angemessen sein. Was das bedeutet, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Bei Wohnungen in preisgebundenem Wohnraum ist ein fester Betrag vorgeschrieben, um den die Miete erhöht werden darf. Derzeit liegt dieser bei maximal 2,50 Euro pro Untermieter (§ 26 Abs. 3 Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (NVM)).

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