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WG-Mietvertrag

Viele Studenten, aber auch andere Personengruppen, entscheiden sich – ob kurz- oder längerfristig – für den Einzug in eine Wohngemeinschaft. Erfahren Sie hier Wissenswertes rund um den WG-Mietvertrag.

Ein Mietvertrag für eine WG unterscheidet sich rein rechtlich nicht von einem herkömmlichen Wohnungsmietvertrag. Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten, wie das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft vertraglich geregelt werden kann.

1. Alle Mitbewohner sind Hauptmieter

Eine mögliche Variante ist, dass alle Mitbewohner Hauptmieter sind und den Mietvertrag unterschreiben. Der Nachteil dieser Vertragskonstellation ist, dass alle WG-Mitbewohner dem Vermieter gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der Vermieter etwaige Ansprüche von allen Mietern – unabhängig von deren tatsächlichen Verschulden – in voller Höhe fordern kann. Zahlt beispielsweise ein Bewohner seine Miete nicht, kann der Vermieter die ausstehende Summe von jedem beliebigen Mieter einklagen.

Tipp: Im Mietvertrag sollte eine Nachmieterklausel vereinbart werden, damit es bei einem späteren Wechsel der WG-Bewohner keine Probleme gibt. Mehr zum Thema Nachmieter suchen erfahren Sie auf unserer Themenseite.

Soll die ganze Wohnung gekündigt werden, muss die Kündigung von allen Bewohnern ausgesprochen werden. Es reicht nicht, wenn nur einer dies tut. Da alle Mieter gleichberechtigt sind, kann jedoch kein Bewohner einem anderen die Kündigung aussprechen.

Der Vermieter muss seine Schreiben – beispielsweise die Nebenkostenabrechnung – ebenfalls immer an alle Vertragspartner adressieren.

Tipp: Unabhängig vom Mietvertrag sollten die Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft wichtige Details schriftlich festhalten – etwa, wie die Ausführung von vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen bei einem Mieterwechsel gehandhabt werden soll. Auch die anteilige Beteiligung an den Nebenkosten sollte niedergeschrieben werden. Denn hier gibt es Streitpotenzial, etwa wenn die Zimmer unterschiedlich groß sind oder manche Personen die Wohnung intensiver nutzen als andere.

2. Hauptmieter und Untermieter

Eine weitere Option ist, dass nur einer der Mitbewohner den Vertrag mit dem Vermieter schließt. Wichtig ist, dass darin festgehalten ist, dass er Untermieter in der Wohnung aufnehmen darf.

Wichtig: In der Regel hat der Vermieter ein Mitspracherecht bei der Wahl der Mitbewohner und muss bei einem Mieterwechsel um Erlaubnis gefragt werden. Jedoch darf er nicht willkürlich Interessenten ablehnen – sonst kann der Hauptmieter die Wohnung fristlos kündigen.

Der Hauptmieter vereinbart dann wiederum Untermietverträge mit den weiteren Bewohnern. Bei einem Untermietvertrag sind die Vertragspartner der Hauptmieter und der Untermieter. Der Vermieter der Wohnung hat mit diesem Mietverhältnis nichts zu tun.

Bei dieser Art des WG-Mietvertrags ergeben sich somit folgende Pflichtverhältnisse:

  • Die Untermieter haften nur gegenüber dem Hauptmieter gesamtschuldnerisch, nicht aber gegenüber dem Wohnungsvermieter. Die Haftung beschränkt sich üblicherweise auf das gemietete Zimmer sowie die gemeinsam genutzten Flächen.
  • Der Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter auch für schuldhaftes Verhalten seiner Mitbewohner. Zahlt etwa einer der Untermieter seinen Mietanteil nicht, schuldet der Hauptmieter dem Wohnungseigentümer dennoch den gesamten Mietzins.
  • Auf der anderen Seite kann auch Untermietern die Kündigung durch den Wohnungsvermieter drohen, sollte der Hauptmieter einen Vertragsbruch begehen.
  • Bei etwaigen Schäden an der Wohnung kann sich der Vermieter ausschließlich an den Hauptmieter wenden.
  • Will der Hauptmieter die Wohnung kündigen, muss er zuerst – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen – den Untermietern kündigen, um sicherzustellen, dass die Wohnung dem Vermieter pünktlich übergeben wird.

Tipp: Der Hauptmieter sollte im Mietvertrag vereinbaren, dass im Falle seiner Kündigung ein Untermieter in den Hauptmietvertrag eintreten kann.

Die vertragliche Konstellation mit einem Hauptmieter und mehreren Untermietern empfiehlt sich,

  • wenn der Hauptmieter plant, die Wohnung später – etwa nach Ende des Studiums mit mehr finanziellen Mitteln – alleine zu nutzen.
  • wenn ein Untermieter das Mieten des WG-Zimmers nur für einen überschaubaren Zeitraum plant.

3. Alle Mitbewohner sind eigenständige Mieter

Bei der dritten Variante eines WG-Mietvertrags schließt jeder Bewohner mit dem Vermieter einen separaten Mietvertrag ab. Dieser umfasst in der Regel nur das jeweilige WG-Zimmer sowie die Gemeinschaftsräume.

Die Vorteile für Mieter:

  • Alle haften nur für den eigenen Vertrag. Für Pflichtverletzungen anderer Bewohner können sie nicht belangt werden.
  • Der Vermieter muss die Nebenkosten mit jedem Mieter einzeln abrechnen. Streitigkeiten bezüglich der Kostenaufteilung bleiben somit aus. In der Praxis wird meist aber ohnehin eine Nebenkostenpauschale vereinbart.
  • Jeder Mieter kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Frist den Mietvertrag kündigen. Eine Nachmietersuche ist nicht nötig.

Wissenswert: Nachteilig ist demgegenüber, dass sich die Mieter bei dieser Variante ihre Mitbewohner nicht selbst aussuchen können. Die Wahl liegt beim Vermieter.

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