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Nachmieter suchen

Manche Mieter möchten nach der Kündigung des Mietvertrags gerne selbst einen Nachmieter suchen, um schon vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Vertrag zu kommen. Was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Die Annahme, dass ein Mieter ohnehin drei Nachmieter vorschlagen muss, ist falsch. Dasselbe gilt für die These, dass ein Vermieter nicht mehr als drei Nachmieter ablehnen darf. Für beide Szenarien gibt es keine rechtliche Grundlage.

Tipp: Wer als Mieter auf der sicheren Seite sein möchte, sollte daher bereits beim Abschluss des Mietvertrags eine sogenannte Nachmieterklausel vereinbaren. Dann kann er selbst zu gegebener Zeit Nachmieter suchen, um frühzeitig aus dem Mietvertrag entlassen zu werden.

Wurde eine Nachmieterklausel im Mietvertrag festgehalten, darf der Vermieter vorgeschlagene Nachmieter nicht willkürlich ablehnen. Es müssen Gründe vorliegen, die ein Mietverhältnis unzumutbar machen würden. Das wäre etwa der Fall, wenn der Vermieter erfährt, dass die betreffende Person als Mietschuldner bekannt oder kriminell ist.

Lehnt der Vermieter zumutbare, solvente Nachmieter ab, muss der Mieter ab dem Datum keine Miete mehr zahlen, zu dem diese die Wohnung übernommen hätten.

Urteil: Ende des Mietverhältnisses

Das Mietverhältnis endet wie gewünscht früher, wenn der Vermieter einen vorgeschlagenen Nachmieter akzeptiert. Das gilt laut dem Oberlandesgericht Koblenz auch dann, wenn es doch nicht zum Abschluss des Mietvertrags mit dem Nachmieter kommt, weil der Vermieter Nachforderungen bei den Vertragsverhandlungen stellt (Aktenzeichen 5 U 467/01).

Früher raus ohne Nachmieterklausel

In bestimmten Fällen hat der Mieter auch ohne vereinbarte Nachmieterklausel das Recht, selbst einen Nachmieter zu stellen. Ein berechtigtes Interesse liegt laut dem Deutschen Mieterbund etwa in diesen Situationen vor:

  • Der Mieter muss wegen einer schweren Erkrankung oder der Aufnahme in ein Pflege- oder Altenheim umziehen.
  • Durch Familienzuwachs ist die Wohnung unzumutbar klein geworden.
  • Aus beruflichen Gründen ist der Mieter gezwungen, in eine andere Stadt zu ziehen.

Wichtig: Will der Mieter lediglich schneller aus dem Mietvertrag, um in eine (verkehrs-)günstigere Wohnung oder ins Eigenheim zu ziehen, gilt dies nicht als entsprechender Ausnahmefall – er hat keinen Anspruch darauf, einen Nachmieter zu stellen.

Da seit dem Jahr 2000 Mieter regulär immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, ist die Frage der Nachmietersuche meist nur bei Zeitmietverträgen relevant oder wenn der Mieter sofort ausziehen möchte.

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