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089 - 24 24 12 44rsv@check24.deWer berufsbedingt umzieht, kann viele damit verbundene Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Die steuerliche Absetzbarkeit ist im Bundesumzugskostengesetz geregelt. Möglich ist dies in den folgenden Fällen:
Sie wechseln für Ihren aktuellen Arbeitgeber den Wohnort, zum Beispiel, weil Sie in eine andere Abteilung wechseln oder Ihre gesamte Firma umzieht. Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie bei einem neuen Arbeitgeber eine Stelle in einer anderen Stadt antreten.
Durch den Umzug verkürzt sich Ihr Arbeitsweg hin und zurück jeweils um mindestens eine halbe Stunde. Entscheidend ist dabei einzig die Zeitersparnis, die Länge des Arbeitswegs ist unerheblich.
Ebenfalls absetzbar sind Ihre Umzugskosten, wenn Sie im Ausland gelebt haben und für eine neue Stelle nach Deutschland zurückkehren.
In Einzelfällen erkennt das Finanzamt auch verbesserte Arbeitsbedingungen als arbeitsbedingten Umzugsgrund an. So gab beispielsweise der Bundesfinanzhof in einem Urteil (Az. IV R 42/86) einem Krankenhausarzt recht, der aus eigenem Antrieb näher an die Klinik zog, um stationäre Patienten leichter betreuen zu können.
Ein berufsbedingter Umzug kann auch geltend gemacht werden, wenn die Familie des betreffenden Arbeitsnehmers erst nach mehreren Jahren an dessen neuen Beschäftigungsort umzieht. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Aktenzeichen VI R 129/86). Im verhandelten Fall zog die Familie des Angestellten erst zehn Jahre später von der Türkei nach Deutschland nach.
Für die meisten Posten Ihrer Umzugskostenrechnung müssen Sie der Steuererklärung entsprechende Belege beilegen. Generell geltend machen können Sie:
Die Checkliste für die absetzbaren Kosten bei einem berufsbedingten Umzug können Sie hier auch kostenlos als PDF herunterladen.
Wichtig: In der Steuererklärung können Sie nur Ihre eigenen Ausgaben anführen. Bezahlt Ihr Arbeitgeber beispielsweise die Spedition, können Sie diese Kosten nicht absetzen. Zudem gilt das Renovieren und Einrichten Ihres neuen Heims als Privatsache. Die Ausgaben dafür können daher nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Zusätzlich können Sie für sonstige Umzugskosten einen Pauschalbeitrag ansetzen, ohne Einzelnachweise zu erbringen. Die Umzugskostenpauschale umfasst beispielsweise diese Ausgaben:
Die Höhe der Umzugskostenpauschale wird jedes Jahr vom Bundesfinanzministerium neu festgelegt. Aktuell (Stand 2017) beträgt sie 764 Euro für Alleinstehende sowie 1.528 Euro für Ehe- und eingetragene Lebenspartner. Für jedes Kind oder eine weitere Person im Haushalt gibt es einen Zuschlag von 337 Euro. Sollten Sie in den letzten fünf Jahren schon einmal berufsbedingt umgezogen sein, gibt es auf die Pauschbeträge einen Zuschlag von 50 Prozent.
Tipp: Für Ihren berufsbedingten Umzug können Sie zusätzlich im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch die sogenannte Verpflegungspauschale in Höhe von 24 Euro pro Tag für maximal drei Monate ansetzen.
Auch bei einem Umzug aus privaten Gründen können Sie einen Teil der Kosten steuerlich geltend machen. Im Rahmen der sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen sind pro Jahr 20 Prozent der Ausgaben beziehungsweise maximal 4.000 Euro absetzbar.
Ziehen Sie aus gesundheitlichen Gründen (etwa nach einem Unfall) oder nach einer Naturkatastrophe (zum Beispiel Hochwasser) um, erkennt das Finanzamt die Kosten als außergewöhnliche Belastungen an. Dies gilt, wenn die Ausgaben einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen.
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