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Reiserücktrittsversicherung und Reiseabbruchversicherung
Bei der Reiserücktrittsversicherung kommt es in der Regel zum Leistungsausschluss, wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung bzw. zum Zeitpunkt der Buchung vorhersehbar war und der Versicherungsnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalls rechnen musste. Auch wenn der Versicherungsfall auf Krieg, innere Unruhen, Kernenergie, Terrorwarnungen oder Terroranschläge zurückgeführt werden kann, besteht kein Versicherungsschutz. Wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Buchung oder bei Abschluss der Versicherung eine Reisewarnung aufgrund terroristischer Anschläge oder Elementarereignisse ausgibt, besteht für die Reise des Versicherungsnehmers ebenfalls kein Versicherungsschutz.
Außerdem sind Leistungen ausgeschlossen, wenn Versicherungsnehmer die Versicherung dahingehend täuschen wollen, dass dies Einfluss auf den Grund oder die Höhe der Leistungen hat. Wird ein Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, können Reiserücktrittsversicherungen ihre Leistungen entsprechend kürzen.
Nicht mitversichert sind in der Regel Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Überführungskosten.
Reisegepäckversicherung
In der Reisegepäckversicherung ist folgendes Gepäck in der Regel nicht mitversichert: Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Flugtickets, Urkunden, Dokumente aller Art (Ausnahme sind amtliche Ausweise und Visa), Video- und Fotoapparate (einschließlich Zubehör als aufgegebenes Reisegepäck), Schmucksachen und Kostbarkeiten als aufgegebenes Reisegepäck, Sportgeräte (die sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden), Schusswaffen sowie motorgetriebene Land-, Luft-und Wasserfahrzeuge inklusive Zubehör. Daneben sind Vermögensfolgeschäden und Schäden, die durch das Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren hervorgerufen werden, nicht versichert.
Auch bei der Reisegepäckversicherung kommt es zu einem Leistungsausschluss, wenn der Versicherungsnehmer versucht, die Versicherung in irgendeiner Form zu täuschen. Die Leistungen können gekürzt werden, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. In der Regel gibt es des Weiteren Einschränkungen im Versicherungsschutz bei Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten und Prothesen, EDV-Geräten und Software inklusive Zubehör, Geschenke und Reiseandenken.
Kommt es zur Beschädigung des Reisegepäcks während des Zeltens oder Campings, leistet die Versicherung nur dann, wenn es sich um einen offiziell eingerichteten Campingplatz handelt. Versicherungsnehmer sollten auch beachten, dass für das Reisegepäck im abgestellten Auto nur dann Versicherungsschutz besteht, wenn dieses verschlossen und somit gesichert wurde. Dasselbe gilt für Dach-oder Heckträger, diese müssen ebenfalls durch einen Verschluss gesichert sein.
Je nach Versicherung wird der Schaden nicht übernommen, wenn dieser nachts eintritt.
Reisekrankenversicherung
In der Reisekrankenversicherung kommt es zum Leistungsausschluss, wenn Versicherungsnehmer ausschließlich oder auch zum Zwecke einer Krankenbehandlung ins Ausland reisen, sie bereits vor Reiseantritt von einer akuten Erkrankung betroffen waren oder die Wahrscheinlichkeit bestand, dass sich diese verschlechtert und während der Reise fortbesteht. Ein weiterer Grund für einen Leistungsausschluss liegen vor, wenn eine Krankheit durch Missbrauch von Alkohol, Drogen, Rausch-und Betäubungsmitteln, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen hervorgerufen wurde. Gleiches gilt bei einer Schwangerschaft, wenn Versicherungsnehmerinnen entgegen des ärztlichen Rates verreisen, oder wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für Komplikationen während der Reise besteht.
Im Unterschied zum Reiserücktritt, der vor der Reise geschieht, geschieht ein Reiseabbruch während der Urlaubsreise. Für einen solchen Fall gibt es die Reiseabbruchversicherung in zwei Varianten: zum einen in Kombination mit der Reiserücktrittsversicherung - oder anderen Reiseversicherungen - und zum anderen als Einzelversicherung. In der Regel ist es jedoch sinnvoll, die beiden Versicherungen zu kombinieren, sodass vor und während der Reise Versicherungsschutz besteht. Im Unterschied zur Reiserücktrittsversicherung tritt die Reiseabbruchversicherung ein, wenn eine begonnene Reise nicht fortgesetzt werden kann. Der Unterschied ist also der versicherte Zeitraum.
Muss eine Reise durch Krankheit, Unfall oder Tod eines Mitreisenden oder Angehörigen zu Hause unvorhersehbar abgebrochen werden, werden Kosten, die noch während der Reise entstanden wären (z.B. entgangene Reiseleistungen oder Mehrkosten für einen Rückflug) übernommen. In den Versicherungsbedingungen ist oftmals festgehalten, dass die Reiseabbruchversicherung nur dann eintritt, wenn der größte Teil der Reise noch nicht vorbei ist.
Eine Reiseabbruchversicherung kann wahlweise als Jahresschutz oder als einmaliger Schutz abgeschlossen werden. Die Beitragshöhe richtet sich nach den gewünschten Tarifen und ist abhängig von der Selbstbeteiligung, vom versicherten Personenkreis, vom Reisegebiet und der gewählten maximalen Reisedauer.
Ein Reiserücktritt kann durch die unterschiedlichsten Gründe erforderlich werden: eine schwere und unerwartete Krankheit, schwere Verletzungen infolge eines Unfalls, einen Todesfall in der Familie, von Angehörigen oder eines Mitreisenden, eine unerwartete Kündigung durch den Arbeitgeber, das Aufnehmen einer Arbeit nach einer Arbeitslosigkeit oder einen Schaden am Eigentum.
Je nach Reiserücktrittsversicherung werden außerdem Gründe wie eine Impfunverträglichkeit oder eine Schwangerschaft (wenn die Reise unzumutbar oder unmöglich ist) abgedeckt.
Reiserücktrittskosten entstehen, wenn Versicherungsnehmer eine gebuchte Reise nicht antreten können. Sie werden auch als Stornokosten bezeichnet. In diesem Fall übernimmt die Reiserücktrittsversicherung die Kosten, die durch Buchung oder Reservierung anfallen.
Reiserücktrittskosten sind alle Kosten, die Versicherungsnehmer aufgrund des Reiserücktritts vor Beginn der Reise nicht mehr erstattet bekommen. Nicht zu den Reiserücktrittskosten zählen Bearbeitungsgebühren des Vertragspartners beziehungsweise Reiseveranstalters, die im Zusammenhang mit dem Reiserücktritt aufkommen.
Reisevermittlungsentgelte werden von Reisebüros erhoben, wenn eine Reise vom Reisenden nicht angetreten werden kann und storniert werden muss. Damit Reisende nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben, besteht die Möglichkeit, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
Eine Reiserücktrittsversicherung kommt für alle Kosten auf, die entstehen, wenn Versicherungsnehmer eine Reise aus versicherten Gründen nicht antreten können und diese storniert oder umgebucht werden muss. Neben den Reisevermittlungsentgelten werden auch Stornokosten, Umbuchungsgebühren und sonstige Kosten übernommen, die entstehen, wenn ein verspäteter Reiseantritt vorliegt oder eine Verspätung während der Hinreise gegeben ist.
Im Bereich der Reiserversicherung sind Risikopersonen versicherte Personen, durch die ein versichertes Ereignis eintritt, wodurch der Versicherungsnehmer seine Reise absagen, abbrechen, verspätet antreten oder eine verspätete Heimreise veranlassen muss.
Unter die Gruppe der Risikopersonen fallen: der Versicherungsnehmer selbst und bei einem Familienvertrag mitversicherte Personen, Angehörige einer versicherten Person (Ehegatte, Lebensgefährte in einer eheähnlichen Gemeinschaft und Kinder), Adoptivkinder, Stiefkinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern.
Auch Personen, die als Betreuer einer mitreisenden, minderjährigen oder pflegebedürftigen Person eingesetzt werden, gehören zu den Risikopersonen. Kommt es zu einem Todesfall, zählen auch Onkel, Tante, Nichte und Neffe dazu sowie weitere Personen, die bei der Buchung allerdings namentlich genannt werden müssen.
Unter dem Begriff Selbstbeteiligung wird im Versicherungswesen der Anteil verstanden, den Versicherungsnehmer im Versicherungsfall selbst zahlen müssen. Die Selbstbeteiligung wird auch als Selbstbehalt, Kostenbeteiligung oder Zuzahlung bezeichnet. Sie kann als absoluter oder prozentualer Anteil optional vertraglich vereinbart werden. Versicherungsnehmer haben durch eine Selbstbeteiligung die Möglichkeit, die Beitragsprämien zu reduzieren.
Reiseversicherungen können wahlweise mit oder ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden. Oftmals veranschlagen Anbieter von Reisekrankenversicherungen, Reiserücktrittsversicherungen, Reiseabbruchversicherungen und Reisegepäckversicherungen einen bestimmten Anteil der Selbstbeteiligung. In den meisten Fällen liegt dieser bei 20 Prozent der Schadenshöhe beziehungsweise mindestens 25 Euro pro Person.
Wenn Versicherungsnehmer eine Reise gebucht haben und die Anreise nur verspätet antreten können, zahlt eine Reiserücktrittsversicherung in der Regel anfallende Kosten, allerdings je nach Anbieter und Tarif in unterschiedlicher Höhe. Außerdem muss der verspätete Reiseantritt aufgrund der versicherten Gründe oder wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen. In der Regel zählen als öffentliche Verkehrsmittel alle Land- und Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr zugelassen sind, sowie innerdeutsche Zubringerflüge.
Inwieweit ein verspäteter Reiseantritt versichert ist, können Versicherungsnehmer in den Versicherungsbedingungen nachlesen. Ist eine Reise inklusive Anreise versichert, werden meist auch Umbuchungskosten sowie notwendige zusätzliche Fahrt- und Unterkunftskosten, die bis zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses angefallen wären, erstattet. Dies gilt jedoch maximal bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Reiserücktrittskosten.
Die Höhe der Reiserücktrittskosten ist je nach Tarif und Versicherung unterschiedlich und richtet sich nach dem versicherten Reisepreis.