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Das Wichtigste in Kürze
Die Höhe der gesetzlichen Rente hängt von vielen Faktoren ab – zum Beispiel von den eingezahlten Beiträgen, dem Rentenbeginn sowie der allgemeinen Lohnentwicklung.
Die Rentenhöhe wird aber auch von der persönlichen Erwerbsbiografie beeinflusst. Hier ist entscheidend, wie lange Sie in die Rentenkasse eingezahlt haben und welche Fehlzeiten dabei entstanden sind. Bei den Fehlzeiten ist zu unterscheiden, ob diese als beitragsfreie Zeiten zählen, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden oder nicht.
Werden sie angerechnet, handelt es sich um Anrechnungszeiten, die helfen, Rentenabschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
„Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den beitragsfreien Zeiten“, informiert die Deutsche Rentenversicherung in einer Broschüre.
Obwohl Versicherte keine Beiträge zahlen, können solche Zeiten trotzdem für die spätere Rente zählen. Zu den Anrechnungszeiten zählen beispielsweise Zeiten von Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft oder der Besuch einer Fachschule. Als Anrechnungszeit gelten diese Zeiten in der Regel aber nur, wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben. Anrechnungszeiten werden von der Rentenversicherung erfasst und auf dem eigenen Rentenkonto hinterlegt.
Anrechnungszeiten sollen Fehlzeiten auf dem Rentenkonto ausgleichen. Beitragsausfälle können entstehen, wenn Sie durch Umstände, die Sie nicht selbst zu verantworten haben, keiner geregelten Beschäftigung nachgehen können oder für längere Zeit krank sind. Sie haben dann weniger Einkommen und dadurch Einbußen bei Ihrer späteren Rente.
Zu den wichtigsten Anrechnungszeiten zählen:
Anrechnungszeiten zwischen 17. und 25. Lebensjahr
Liegen die Anrechnungszeiten zwischen dem vollendeten 17. und 25. Lebensjahr, müssen die Zeiten keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben. Diese Regelung bietet vor allem Berufsanfängern die Chance auf eine Anrechnungszeit.
Zeiten, in denen Sie krank und arbeitsunfähig waren, können Anrechnungszeiten sein. Das gilt ebenso für Zeiten, in denen Sie an einer Reha-Maßnahme teilgenommen haben.
Um solche Zeiten als Anrechnungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung geltend zu machen, können Sie ärztliche Atteste, eine Bescheinigung der Krankenkasse oder den Bewilligungsbescheid für eine Rehabilitationsmaßnahme vorlegen. Nutzen Sie dafür den Antrag S8003, um die Unterlagen online einzureichen:
Zur Anrechnungszeit bei Schwangerschaft und nach der Geburt zählen die gesetzlichen Mutterschutzfristen. Diese beginnen in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes und enden acht Wochen danach. Mütter, die Kinder in der ehemaligen DDR geboren haben, erhalten bis zu 20 Wochen Mutterschutzfrist.
Entscheidend für die spätere Rente ist neben der Mutterschutzfrist auch die Kindererziehungszeit. Diese Zeit wird als Berücksichtigungszeit ebenfalls rentenrechtlich anerkannt. Zudem erhalten Mütter und Väter für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, 2,5 Rentenpunkte zum Ausgleich möglicher Fehlzeiten auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Bei einer Geburt ab 1992 schreibt die Rentenversicherung je Kind drei Rentenpunkte gut.
Sind Sie arbeitslos gewesen, kann auch diese Zeit als Anrechnungszeit anerkannt werden. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass Sie bei der Agentur für Arbeit gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben – zum Beispiel Arbeitslosengeld I. Haben Sie aufgrund einer Sperrfrist kein Arbeitslosengeld bezogen, wird diese Zeit nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt.
Zeiten der Arbeitslosigkeit, die angerechnet werden:
Nicht anrechenbar:
Anrechnungszeit trotz fehlender Leistung
Hat die Arbeitsagentur den Bezug einer Leistung wegen eines zu hohen Einkommens oder Vermögens abgelehnt, können Sie diesen Zeitraum trotzdem für Ihre Rente anrechnen lassen. Das Gleiche gilt seit 2011 auch für Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld bezogen haben.
Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fach- oder Hochschule oder die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zählt vom 17. Geburtstag an als Anrechnungszeit. Ein erfolgreicher Abschluss der Bildungsmaßnahme muss nicht nachgewiesen werden.
Maximal werden insgesamt nur acht Ausbildungsjahre bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Seit 2009 wirken sich zudem nur noch der Besuch einer Fachschule und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme rentensteigernd aus. Andere Schul- oder Studienzeiten zählen nicht mehr mit. Sie werden aber bei der Wartezeit von 35 Jahren für langjährig Versicherte berücksichtigt.
Antrag auf Nachzahlung für Ausbildungszeiten
Für Zeiten der Schulausbildung, die keine Anrechnungszeiten sind, können Sie freiwillige Beiträge nachzahlen. Der Antrag auf Nachzahlung muss in der Regel vor dem 45. Geburtstag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Neben Anrechnungszeiten können durch Zurechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten zusätzliche Rentenansprüche entstehen. Solche Zeiten wirken sich unmittelbar rentensteigernd aus.
Bewertet werden solche Zeiten automatisch für jeden Rentenversicherten auf Basis des Durchschnitts der individuell erbrachten Gesamtbeitragsleistung. Dies wird mithilfe der Gesamtleistungsbewertung ermittelt.
Durch das Hochrechnen solcher speziellen Rentenzeiten erreicht die Rentenversicherung, dass berufliche Lücken im Versicherungsverlauf die Rente nur begrenzt verringern.
Die Gesamtleistungsbewertung zeigt, wann Sie nichts beziehungsweise wenig in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Der Gesetzgeber wertet solche Zeiten durch zusätzliche Entgeltpunkte auf.
Entscheidend für die Bewertung ist die Höhe aller geleisteten Beiträge und deren Regelmäßigkeit. Für die Berechnung der Zuschläge heißt das: Je weniger Lücken Sie in Ihrem kompletten Versicherungsverlauf haben, desto höher fällt Ihr Gesamtleistungswert aus.
Zurechnungszeiten ersetzen jene Beiträge, welche durch Erwerbsminderung oder Tod des Versicherten nicht in die Rentenkasse eingezahlt werden konnten. Solche Zeiten werden nach dem Durchschnitt der bisherigen Beschäftigungsjahre bewertet. Bei Tod des Versicherten wird die zu berücksichtigende Zeit zur Witwen- und Witwerrente dazugerechnet.
Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Rente erhalten, wird ihre Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten sie über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus weitergearbeitet.
Ersatzzeiten umfassen beitragsfreie Zeiten, die aufgrund besonderer Umstände entstanden sind. Solche Zeiten sind zum Beispiel:
Ersatzzeiten führen zu einer Aufstockung der anrechenbaren Versicherungszeiten und damit zu einer Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte. Mit der Anerkennung von Ersatzzeiten durch die Rentenversicherung werden Lücken in der Erwerbsbiografie von Betroffenen ausgeglichen.
Die Rentenansprüche, die sich aus diesen Zeiten ergeben, werden nach dem individuellen Versicherungsverlauf (durchschnittliche Rentenansprüche pro Jahr, mit Beiträgen belegte Zeiten und Lücken) bewertet.
Als Berücksichtigungszeit gilt die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr. Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder endet die Berücksichtigungszeit zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.
Berücksichtigungszeiten wirken sich weder direkt auf die Rentenhöhe aus noch begründen sie allein einen Rentenanspruch. Sie sind aber wichtig für die Bewertung beitragsfreier und -geminderter Zeiten sowie für die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Berücksichtigungszeiten werden sowohl auf die Wartezeit von 35 Jahren für Altersrenten bei langjährig Versicherten als auch bei besonders langjährig Versicherten ab 45 Beitragsjahren angerechnet. Zudem begünstigen sie Anwartschaften auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.
Als Versicherter können Sie mit Kindererziehungszeiten Lücken in Ihrem Rentenkonto ausgleichen, die Ihnen durch die Kindererziehung entstanden sind.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
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