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Bei einer Scheidung wird in der Regel ein Versorgungsausgleich zwischen den Partnern durchgeführt. Auch die Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung werden dabei berücksichtigt.
Bei einem Versorgungsausgleich werden die während einer Ehe oder Lebenspartnerschaft angesammelten Rentenansprüche zwischen den Partnern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das Familiengericht entscheidet, welcher Partner mehr Rentenansprüche angesammelt hat und daher Ansprüche an den anderen abtreten muss.
Kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe oder Ehevertrag
Bei einer kurzen Ehe mit einer Dauer von maximal drei Jahren kommt es zu einem Versorgungsausgleich nur dann, wenn ein Partner dies ausdrücklich beantragt. Auch ein Ehevertrag kann für den Fall einer Scheidung den Versorgungsausgleich ausschließen.
Die Rentenansprüche werden in den meisten Fällen per interner Teilung umverteilt. Das bedeutet, die Teilung erfolgt beim selben Versorgungsträger. Bei einer privaten Rentenversicherung würden so Ansprüche auf den ausgleichsberechtigten Partner übertragen. Besitzt der Partner beim Versicherer noch keine eigene Rentenversicherung, wird ein neuer Vertrag für ihn abgeschlossen.
In Ausnahmefällen kann es auch zu einer externen Teilung kommen. Dann werden die Ansprüche als Geldwert auf einen anderen Versorgungsträger übertragen – etwa auf eine andere Versicherungsgesellschaft oder die gesetzliche Rentenversicherung.