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Garantiezins und Höchstrechnungs­zins in der Renten­versicherung

Der Höchstrechnungs­zins steigt ab dem 1. Januar 2025 von 0,25 auf 1,0 Prozent. Wir erklären, was dies für private Rentenversicherungen bedeutet und was der Unterschied zwischen Garantie- und Höchst­rechnungs­zins ist. Was viele nicht wissen: Der Zinssatz wirkt sich auch auf Risiko­versicherungen aus, bei denen überhaupt kein Kapital angespart wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Höchst­rechnungs­zins gibt vor, welche garantierte Verzinsung die Versicherer maximal versprechen dürfen.
  • Dieser Zinssatz wird häufig auch als Garantiezins bezeichnet.
  • Der Höchstrechnungs­zins wird vom Bundes­ministerium für Finanzen festgelegt. Die Deutsche Aktuar­vereinigung sowie die BaFin geben jeweils eine Empfehlung ab.
  • Für Rentenversicherungen gilt grundsätzlich der Höchst­rechnungs­zins, der zum Zeitpunkt des Vertrags­abschlusses aktuell war.
  • Der Höchstrechnungs­zins liegt aktuell bei 0,25 % und steigt zum 1. Januar 2025 auf 1,0 %.

Was sind Garantiezins und Höchstrechnungszins?

Euro-Münzen im Glas - GarantiezinsDer Höchstrechnungszins gibt für klassische Lebens- und Rentenversicherungen vor, welche garantierte Verzinsung die Versicherer ihren Kunden maximal versprechen oder garantieren dürfen. Der Höchstrechnungs­zins wird umgangssprachlich daher häufig auch als Garantiezins bezeichnet.

Dies ist allerdings nicht ganz korrekt. Denn der Höchst­rechnungs­zins gibt lediglich den maximal erlaubten Garantiezins vor. Die Versicherer können ihre Verträge durchaus mit einem Garantiezins kalkulieren, der unter dem Höchstrechnungs­zins liegt. Meist übernehmen die Gesellschaften jedoch den Höchst­rechnungs­zins.

Mit dem Garantiezins verzinsen die Versicherer den Sparbeitrag ihrer Kunden – das ist der gezahlte Beitrag abzüglich sämtlicher Kosten für Vertrieb, Verwaltung und den Risikoschutz.

Der Höchstrechnungs­zins gilt grundsätzlich nicht nur für klassische Renten­versicherungen.

Er gilt auch für fondsgebundene Renten­versicherungen mit Beitragsgarantie, bei denen ein Teil der Beiträge festverzinslich angelegt wird – sogenannte hybride Renten­versicherungen.

Indirekt betrifft der Höchst­rechnungs­zins sämtliche Rentenversicherungen mit einem garantierten Rentenfaktor. Denn vom Zinssatz hängt unter anderem ab, wie viel Rente der Versicherer pro 10.000 Euro Guthaben garantieren kann.

Wie wird der Höchst­rechnungs­zins festgelegt?

Der Höchst­rechnungs­zins orientiert sich an der Rendite, die Versicherer für ihre Kapitalanlagen in den kommenden Jahren erwirtschaften können. Dabei werden vor allem Staatsanleihen, staatlich garantierte Anleihen sowie Unternehmensanleihen berücksichtigt.

Die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) sowie die Bundesanstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht (BaFin) geben jedes Jahr unabhängig voneinander eine Empfehlung zum Höchstrechnungszins ab.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) entscheidet auf Grundlage dieser Empfehlungen, ob der Höchstrechnungszins geändert werden sollte. Falls ja, wird die sogenannte Deckungs­rückstellungs­verordnung angepasst.

Wie hoch fällt der Höchst­rechnungs­zins ab 2025 aus?

Der Höchstrechnungszins steigt am 1. Januar 2025 von 0,25 auf 1,0 Prozent. Damit wird der Zinssatz das erste Mal seit über 30 Jahren erhöht: Das letzte Mal wurde er im Juli 1994 von 3,5 auf 4,0 Prozent angehoben.

Infografik: Entwicklung des Höchstrechnungszinses seit 1994

Höheren Garantiezins schon 2024 sichern

Bei vielen Versicherern können Sie schon jetzt eine Rentenversicherung abschließen, die ab 2025 mit dem Garantiezins von 1,0 Prozent verzinst wird. Damit sichern Sie sich die höhere garantierte Verzinsung sowie alle Vorteile eines Abschlusses in 2024 (z.B. Steuervorteile, staatliche Zulagen).

Wie wirkt sich die Anhebung auf neue Verträge aus?

Höhere Garantieverzinsung

Zunächst steigt bei klassischen Verträgen die Höhe der Garantieverzinsung. Das heißt, Sie können bei einem Neuabschluss in 2025 fest mit einer höheren Verzinsung kalkulieren als noch 2024.

Höherer Rentenfaktor

Der Garantiezins hat zudem bei allen Tarifvarianten einer Rentenversicherung – egal, ob klassisch oder fondsgebunden – Einfluss auf den garan­tier­ten Rentenfaktor. Der Renten­faktor bestimmt zusammen mit dem angesparten Kapital die Höhe der späteren Rente. Zu Beginn der Rentenauszahlung wird der garantierte Rentenfaktor mit dem aktuell gültigen Faktor des Versicherers verglichen. Dabei gilt: Je höher der Höchst­rechnungs­zins, desto höher ist in der Regel auch der garantierte Rentenfaktor, da der Versicherer mit einer besseren Verzinsung seiner Anlagen rechnen kann.

Sie erhalten je 10.000 € angespartes Kapital mindestens eine monatliche Rente in Höhe des garantierten Rentenfaktors. Sollte der aktuell gültige Faktor zum Zeitpunkt des Renteneintritts höher liegen – weil etwa die Zinsen weiter gestiegen sind – würde die Versicherung die Rente mit diesem besseren Faktor berechnen.

Ein höherer garantierter Rentenfaktor ist somit sehr vorteilhaft für die zukünftige Rentenberechnung. Mit diesem Faktor können Sie zum Beginn Ihrer Rente auf jeden Fall rechnen, auch wenn sich die Rechnungs­grundlagen bis dahin verschlechtert haben sollten – weil beispielsweise die Zinsen wieder gesunken oder die durchschnittliche Lebens­erwartung gestiegen sind.

Wer ab 2025 eine Rentenversicherung mit einem Garantiezins von 1,0 Prozent abschließt, erhält daher eine deutlich höhere Rente für sein angespartes Guthaben garantiert als noch im Jahr 2024.

Garantierter Renten­faktor als Sicherheits­baustein

Wer sichergehen möchte, dass der Mindestwert der späteren monatlichen Rente feststeht, sollte Tarife mit einem garantierten Rentenfaktor auswählen. Bei diesen Tarifen steht bereits zu Vertrags­beginn fest, wie viel monatliche Rente es für jeweils 10.000 Euro angespartes Vermögen mindestens gibt. So zahlt etwa ein Versicherer bei einem Rentenfaktor von 25 und einem Vertrags­guthaben von 200.000 Euro eine lebenslange Monatsrente in Höhe von mindestens 500 Euro aus.

Unter ganz bestimmten Voraus­setzungen ist es den Versicherern gesetzlich erlaubt, einen garantierten Renten­faktor später trotzdem zu senken. Einzelne Gesellschaften verzichten allerdings ausdrücklich darauf, von einer solchen Regelung Gebrauch zu machen.

Zudem sollte der garantierte Renten­faktor auch für spätere Zuzahlungen und Beitrags­erhöhungen gelten.

Hat die Erhöhung des Zinses Auswirkung auf bestehende Verträge?

Grundsätzlich nicht. Für eine Versicherung gilt der Garantiezins, der zum Zeitpunkt des Vertrags­abschlusses aktuell war. Diesen Zinssatz garantiert der Versicherer über die gesamte Laufzeit. Bestehende Renten­versicherungen sind daher grundsätzlich nicht von einer Änderung des Garantiezinses betroffen.

Allerdings kann sich die Erhöhung des Höchst­rechnungs­zinses bei bestehenden Verträgen positiv auf die Höhe der späteren Rente auswirken. Dies betrifft Tarife ohne einen garantierten Rentenfaktor, bei denen die monatliche Rente erst zu Rentenbeginn aus dem angesparten Kapital und den dann gültigen Rechnungsgrundlagen berechnet wird.

Ist der Garantiezins zu Rentenbeginn höher als bei Vertragsabschluss, kann die monatliche Rente höher ausfallen als damals prognostiziert.

Höchstrechnungszins bei anderen Versicherungen

Der Höchstrechnungs­zins hat auch Auswirkungen auf die Berufsunfähigkeitsversicherung. Denn die Versicherer bilden aus den Beiträgen einer BU-Versicherung Rückstellungen, mit denen spätere Leistungs­fälle finanziert werden.

Bei der Kalkulation darf die Versicherung für diese Deckungs­rückstellungen maximal eine Verzinsung in Höhe des Höchst­­rechnungs­­zinses ansetzen. In der Regel wird auch hier – wie beim Garantiezins – der Höchst­­rechnungs­­zins übernommen.

Je höher der Zins ausfällt, desto niedriger ist daher der Beitrag, der für die BU-Versicherung gezahlt werden muss.

Ebenso wirkt sich der Garantiezins auf die Beiträge einer Risikolebensversicherung aus. Auch hier müssen die Versicherer Rückstellungen in Höhe der voraussichtlich anfallenden Leistungen aufbauen. Diese Gelder werden in der Regel mit dem Höchst­­rechnungs­­zins verzinst.

Steigt der Zinssatz, fallen für die Rück­stellungen höhere Zinsen an. Es muss für den gleichen Risikoschutz weniger Geld aufgewendet werden: der Beitrag für die Versicherung sinkt.

Erhöhung wirkt sich nur auf neue Verträge aus

Die Erhöhung des Höchst­rechnungs­zinses wirkt sich allerdings nur auf neue Policen aus. Bestehende Verträge sind von einer Änderung des Zinssatzes grundsätzlich nicht betroffen.

Den Abschluss eines Vertrags sollten Sie wegen der anstehenden Erhöhung zum 1. Januar 2025 aber nicht aufschieben. Zum einen ist es bei einer Berufsunfähigkeits- und Risikolebens­versicherung wichtig, den Schutz so bald wie möglich abzuschließen.

Zum anderen liegt die Verzinsung von klassischen Rentenpolicen meist ohnehin über dem Garantiezins – denn in der Regel kommen Überschüsse des Versicherers zur garantierten Verzinsung hinzu.

Denis Geb
Leiter Kundenberatung Altersvorsorge

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