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Unter Anwartschaft versteht man das Recht auf in der Zukunft fällige einmalige oder wiederkehrende Leistungen. In Bezug auf die gesetzliche Rente bedeutet dies, dass die Rente nur dann ausbezahlt werden kann, wenn die gesetzlich geforderte Anwartschaft erworben wurde.
Die Anwartschaft für die gesetzliche Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze erwirbt jeder, der bereits mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat.
Die Leistungen werden allerdings erst dann ausbezahlt, wenn neben dem Erwerb der Anwartschaft und dem Erreichen der Altersgrenze – beziehungsweise vorzeitig unter Abzug von Abschlägen – die Rente auch beantragt wird.