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Das Wichtigste in Kürze
Inhalt
Der aktuelle Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent – das gilt auch für Minijobs. Arbeitgeber und Minijobber teilen sich die Kosten. Die Höhe des vom Minijobber zu tragenden Eigenanteils hängt dabei vom jeweiligen Beschäftigungsverhältnis ab.
Ist der Arbeitgeber eine gewerbliche Firma, zahlen Minijobber einen Eigenanteil von 3,6 Prozent ihres Gehalts. Der Arbeitgeber behält diesen Eigenanteil vom Lohn ein und führt ihn gemeinsam mit seinem Beitragsanteil von 15 Prozent an die Minijob-Zentrale ab.
Beispielrechnung: Minijob in Firma
Verdienst Minijobberin |
520 € |
---|---|
Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (18,6 %) |
96,72 € |
Arbeitgeberanteil (15,0 %) |
78,00 € |
Eigenanteil Minijobberin (3,6 %) |
18,72 € |
Wird der Minijob in einem Privathaushalt ausgeführt, teilt sich der Gesamtbeitrag von 18,6 Prozent anders auf. Als Minijobber zahlen Sie in diesem Fall 13,6 Prozent Rentenbeitrag, der private Auftraggeber nur fünf Prozent. Der Eigenanteil ist bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt also vergleichsweise hoch.
Um den Nettoverdienst nicht über Gebühr zu schmälern, könnte bei solchen Jobs eine Befreiung von der Rentenversicherung des Minijobs sinnvoll sein.
Beispielrechnung: Minijob in Privathaushalt
Verdienst Minijobberin |
520 € |
---|---|
Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (18,6 %) |
96,72 € |
Arbeitgeberanteil (5,0 %) |
26,00 € |
Eigenanteil Minijobberin (13,6 %) |
70,72 € |
Mindestbeitrag für Minijobs zur Rentenversicherung
Führen Minijobber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab, ist unabhängig vom Verdienst ein Mindestbeitrag zu zahlen. Berechnungsgrundlage dafür ist ein Verdienst von 175 Euro pro Monat. Aus diesem Verdienst leitet sich ein Mindestbeitrag von 32,55 Euro (18,6 Prozent) pro Monat ab, auch wenn Sie tatsächlich weniger verdienen.
Arbeitgeber und Minijobber teilen sich den Rentenbeitrag wie folgt: Angenommen Sie verdienen 150 Euro im Monat. Der Arbeitgeberanteil beträgt 15 Prozent, also 22,50 Euro. Als Minijobber müssen Sie nun die Differenz zum vollen Mindestbeitrag von 32,55 Euro ausgleichen – in diesem Fall wären das 10,05 Euro.
Einzahlungen von Minijobbern in die gesetzliche Rentenkasse erhöhen den Rentenanspruch. Verdienen Sie als Minijobber zum Beispiel ein Jahr lang den Maximalbetrag von 520 Euro pro Monat, erhöht dies Ihre spätere Monatsrente aktuell um 5,21 Euro (Stand: 2023). Mit jeder Rentenerhöhung steigt der Rentenanspruch zudem ein wenig an.
Selbst wenn Sie sich von der Rentenversicherung befreien lassen sollten, erhöht sich Ihre Rente etwas. Das liegt daran, dass Arbeitgeber für Minijobs mit Verdienstgrenze in jedem Fall einen Beitrag zur Rentenversicherung abführen müssen.
Bei gewerblichen Arbeitgebern, die 15 Prozent Pauschalbeitrag an die Rentenkasse zahlen, erhöht sich bei einem Monatsverdienst von 520 Euro nach einem Jahr Minijob Ihre monatliche Rente um etwa 4,20 Euro.
Das bedeutet: Lassen Sie sich im Minijob von der Rentenversicherung befreien und zahlen keine eigenen Beiträge in die Rentenkasse ein, geht Ihnen nur etwa ein Euro an monatlichem Rentenanspruch verloren. Die Auswirkung des Eigenbeitrags auf die Steigerung der Rente ist damit äußerst gering.
Keine Versicherungspflicht bei kurzfristiger Beschäftigung
Arbeiten Sie nur für kurze Zeit in einem Minijob – also nicht länger als 70 Arbeitstage oder drei Monate im Jahr – müssen Sie nicht in die Rentenversicherung einzahlen. Der Gesetzgeber verzichtet in diesem Fall auf die Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Der Arbeitgeber muss ebenfalls keinen Beitrag abführen.
Die eigenen Beiträge zur Rentenversicherung im Minijob sind für den Rentenanspruch zwar weniger wichtig, für die Inanspruchnahme weiterer Rentenleistungen können sie aber entscheidend sein.
Denn als Minijobberin oder Minijobber mit Beitragspflicht können Sie in vollem Umfang vom gesamten Leistungskatalog der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren.
Die Vorteile von Minijobs mit Rentenversicherung:
Wie sich eigene Beiträge zur Rentenversicherung bei Minijobs auswirken, zeigen folgende Beispiele:
Die Beschäftigungszeit eines Minijobs wird sowohl bei der Wartezeit für Altersrenten als auch bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten angerechnet. Falls Sie sich in Ihrem Minijob von der Rentenversicherung befreien lassen, werden dagegen die Arbeitsmonate nur teilweise als Wartezeit angerechnet – je nach Verdiensthöhe lediglich zu einem Drittel oder noch weniger.
Einzahlungen in die Rentenversicherung lohnen sich besonders für Eltern mit Minijob. Die Beiträge, die zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag des Kindes fließen, werden als sogenannte Kinderberücksichtigungszeiten bei der Rentenberechnung zu 50 Prozent aufgewertet.
Das heißt: Für den Rentenanspruch zählt ein 520-Euro-Job damit so viel, als hätten Sie 780 Euro verdient. Durch die Aufwertung erhöht sich das Plus bei der Altersrente ebenfalls um 50 Prozent, auf derzeit etwa 7,80 Euro pro Monat.
Auch für Eltern, die eine Riester-Rente besparen, kann es sinnvoll sein, sich in einem Minijob nicht von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Denn erstens zahlen sie als Minijobber nur einen geringen Eigenbeitrag zur Riester-Rente und zweitens erhalten sie neben der staatlichen Grundzulage noch Kinderzulagen.
Zahlen Sie als Minijobber in die gesetzliche Rentenversicherung ein, erhöht sich Ihr späterer Rentenanspruch um einige Euro pro Monat. Ob eine Befreiung von der Rentenversicherung sinnvoll ist oder nicht, hängt aber noch von vielen weiteren Faktoren ab.
Eine Versicherungsfreiheit führt bei Minijobbern zum einen zu etwas geringeren Ansprüchen in der gesetzlichen Rente.
Für Eltern mit Kindern sowie für Beschäftigte, die staatliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, bedeutet sie darüber hinaus Nachteile bei Fördergeldern, bei Steuer- und Abgabenermäßigungen sowie geringere Kinderberücksichtigungszeiten. Auch der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nach einer Krankheit oder einem Unfall kann entfallen.
Auf der anderen Seite haben Sie als Minijobber ohne Versicherungspflicht am Monatsende mehr Geld auf Ihrem Konto. Dies gilt besonders bei der Beschäftigung in einem Privathaushalt, da hier der Eigenanteil mit 13,6 Prozent relativ hoch ist. Bei einem Monatsverdienst von 520 Euro gehen so über 70 Euro an die Rentenkasse. Geld, das Sie anderweitig – zum Beispiel für eine private Altersvorsorge – verwenden könnten.
Möchten Sie sich als Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, müssen Sie dies schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Die Befreiung gilt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem Sie den Antrag beim Arbeitgeber stellen.
Die Minijob-Zentrale schlägt dafür in einem Musterbrief folgenden Text vor:
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung und verzichte damit auf den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten.
Mir ist bekannt, dass der Befreiungsantrag für alle von mir zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen gilt und für die Dauer der Beschäftigungen bindend ist; eine Rücknahme ist nicht möglich.
Ich verpflichte mich, alle weiteren Arbeitgeber/-innen, bei denen ich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübe, über diesen Befreiungsantrag zu informieren.
Die Befreiung von der Rentenversicherung gilt immer für die gesamte Dauer aller gleichzeitig ausgeübten Minijobs. Möchten Sie später wieder Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, so müssen Sie zunächst sämtliche Minijobs beenden.
Nehmen Sie dann einen neuen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber auf, unterliegen Sie automatisch wieder der Rentenversicherungspflicht. Möchten Sie den gleichen Minijob bei demselben Arbeitgeber wieder aufnehmen, so muss das Arbeitsverhältnis mindestens zwei Monate lang ruhen, damit es als unterbrochen gilt.
Wenn Sie für Ihren Minijob Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, müssen Sie nicht selbst aktiv werden. Der Arbeitgeber meldet Sie bei der Minijob-Zentrale an und führt die Beiträge dorthin ab. Die bei der Minijob-Zentrale eingehenden Daten leitet die Behörde automatisch an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter.
Alle Minijobber sind rentenversicherungspflichtig. Beamte können sich aber wie jeder andere Minijobber auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung von der Rentenversicherung ist für sie meist sinnvoll, da Beamte über ein eigenes Versorgungssystem abgesichert sind und im Ruhestand Pensionen beziehen. Der Arbeitgeber zahlt auch für Beamte in jedem Fall die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung.
Haben Sie als Rentner Ihre Regelaltersgrenze erreicht, müssen Sie in einem Mini-Job keine Rentenbeiträge mehr zahlen.
Allerdings gibt es die Möglichkeit, dem Arbeitgeber formlos schriftlich mitzuteilen, dass man freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen möchte. Damit können Sie noch als Rentner Ihre Rente aufbessern. Arbeiten Sie volle zwölf Monate in einem Mini-Job mit einem Verdienst von 520 €, erhöht sich Ihre Altersrente dadurch aktuell um rund fünf Euro. Die Rente steigt jeweils mit der jährlichen Rentenanpassung zum 1. Juli.
Haben Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, sind Sie auch als Rentner ganz normal versicherungspflichtig. Sie zahlen wie jeder andere Minijobber Ihren Eigenanteil oder lassen sich auf Wunsch von der Versicherungspflicht befreien. Der Arbeitgeber zahlt auch für Rentner immer den Pauschalbeitrag.
Um eine Befreiung von der Rentenversicherung zu widerrufen, müssen Sie den Minijob beenden. Bei Aufnahme eines neuen Minijobs können Sie dann wieder in die Rentenversicherung einzahlen.
Minijobs allein reichen für die Altersvorsorge nicht aus. Wer langfristig ausschließlich Minijobs ausübt, erzielt nur sehr geringe Rentenansprüche, da die eingezahlten Pflichtbeiträge äußerst gering sind. Für eine ausreichende finanzielle Versorgung im Alter reicht das nicht aus.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
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