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BAG: Arbeitgeber muss nicht über betriebliche Altersvorsorge aufklären

München, 23.1.2014 | 17:35 | kro

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge - der Arbeitnehmer muss jedoch nicht auf diese Möglichkeit hinweisen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag entschieden und damit die Schadensersatzklage eines Angestellten abgewiesen. Der Kläger war bereits in allen Vorinstanzen gescheitert.

Mann mit Schild, Aufschrift Betriebliche AltersvorsorgeLaut BAG müssen Arbeitgeber Arbeitnehmer nicht auf ihren Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge hinweisen.
Wie das oberste deutsche Arbeitsgericht mitteilte, war der Kläger im verhandelten Fall bis Ende Juni 2010 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Im Anschluss verlangte er Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber, da dieser seine Auskunftspflicht über die betriebliche Altersvorsorge verletzt habe. Dadurch habe er während des Arbeitsverhältnisses nicht monatlich 215 Euro seines Bruttogehalts betrieblich für seinen Ruhestand ansparen können.

Aus diesem Grund forderte der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber rund 14.400 Euro Schadensersatz. Das BAG begründete das Urteil damit, dass der Beklagte weder nach dem Betriebsrentengesetz noch aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht dazu verpflichtet gewesen sei, den Kläger auf dessen Anspruch hinzuweisen. Somit sei keine Pflicht verletzt worden, die eine Ausgleichszahlung rechtfertigen würde.

Bei der betrieblichen Altersvorsorge wird meist ein Teil des Gehaltes – maximal vier Prozent des Jahresbruttos – vom Arbeitgeber „umgewandelt“. Das Geld fließt dann etwa in eine sogenannte Pensionskasse eines externen Anbieters. Dieser legt es in Zinspapiere und Aktien zur Kapitalbildung für den Ruhestand des Arbeitnehmers an. Da die Beiträge üblicherweise direkt vom Bruttolohn abgezogen werden, zahlt der Angestellte dafür weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge.
 
 

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