Höhere Beiträge für Gutverdiener, mehr Hinzuverdienst bei Erwerbsminderung und ein besserer Garantiezins für private Altersvorsorge-Verträge: Zum Jahreswechsel ändert sich so einiges in Sachen Rentenversicherung. Wir erklären, welche Änderungen ab dem 1. Januar 2025 gelten.
2025 ändern sich wieder einige Dinge in Sachen Rente. Eines vorweg: Der Beitragssatz zur
gesetzlichen Rentenversicherung bleibt stabil. Er liegt weiterhin bei 18,6 Prozent und wird damit das achte Jahr in Folge nicht angepasst.
Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge fällig werden, steigt dagegen ab dem 1. Januar 2025 auf monatlich 8.050 Euro. Sie gilt damit erstmals bundesweit: 2024 galten noch unterschiedliche Werte für die alten und neuen Bundesländer.
Gutverdiener müssen damit höhere Rentenbeiträge zahlen: Im letzten Jahr lag die Grenze noch bei 7.550 Euro (West) sowie 7.450 Euro (Ost). Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 5.512,50 Euro monatlich. Für den Teil des Einkommens, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, muss man keine Beiträge mehr abführen.
Mindest- und Höchstbeitrag sowie steuerpflichtiger Anteil
Es ändern sich auch der Mindest- und Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Mindestbeitrag steigt zum Jahresbeginn von 100,07 Euro auf 103,42 Euro, der Höchstbeitrag von 1.404,30 Euro auf 1.497,30 Euro im Monat.
Der Anteil der gesetzlichen Rente, den man versteuern muss, steigt bis 2058 jährlich um einen halben Prozentpunkt. Wer 2025 in Rente geht, muss daher statt bislang 83 Prozent 83,5 Prozent seiner monatlichen Rente mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Die Höhe dieses Anteils gilt ab dem Rentenbeginn ein Leben lang und auch für eine staatlich geförderte
Rürup-Rente.
Steuerlich geförderter Höchstbetrag
Es steigt zudem der Höchstbetrag, bis zu dem Sie Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder Rürup-Rente als Sonderausgaben von der Einkommenssteuer absetzen können. Der steuerliche Höchstbetrag steigt von 27.566 Euro auf 29.344 Euro. Für verheiratete Paare gilt der doppelte Betrag – also 58.688 Euro.
Bei Angestellten wird der Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung davon noch abgezogen, da darauf keine Steuern entrichtet wurden. Der Höchstbetrag gilt auch, falls Sie Rentenbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk oder eine landwirtschaftliche Alterskasse leisten sollten.
Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderung
Wer eine
Erwerbsminderungsrente bezieht, kann im nächsten Jahr zudem mehr hinzuverdienen. Die jährliche Verdienstgrenze steigt bei voller Erwerbsminderung auf rund 19.661 Euro und bei teilweiser Erwerbsminderung auf 39.322 Euro.
Private Vorsorge – Garantiezins steigt auf 1,0 Prozent
Wer mit einer
privaten Rentenversicherung fürs Alter vorsorgt, kann bei einem Neuabschluss ab dem 1. Januar 2025 mit einem höheren
Garantiezins rechnen: Der Zinssatz steigt von 0,25 auf 1 Prozent.
Das ist der Zinssatz, den die privaten Versicherer ihren Kunden höchstens garantieren dürfen, und wird auch als Höchstrechnungszins bezeichnet. Er gilt vor allem für klassische Rentenpolicen mit einer festen Verzinsung.
Aber auch bei Fondspolicen hat er einen Einfluss auf den garantierten Rentenfaktor, der bestimmt, wie viel monatliche Rente Sie pro 10.000 Euro angespartem Kapital erhalten. Steigt der Garantiezins, erhöht sich in der Regel auch der Rentenfaktor – es gibt dann mehr Rente für das Guthaben im Vertrag.