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Rente im Ausland

Als Rentner die Sonne Andalusiens genießen, ein Holzhaus in Schweden kaufen oder noch weiter weg nach Rio? Viele träumen von einem Ruhestand im Ausland. Wir erklären, was Sie bei einer Rente im Ausland beachten sollten!

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Rentner können Sie sich die gesetzliche Rente grundsätzlich weltweit auszahlen lassen.
  • Außerhalb von EU und EWR kann es aber zu Kürzungen bei der Rente kommen – etwa bei einer Erwerbsminderungsrente oder Zeiten nach dem Fremdrentengesetz.
  • Private Renten können Sie sich ins Ausland überweisen lassen. Nur bei einer Riester-Rente müssen Sie außerhalb von EU und EWR die staatliche Förderung zurückzahlen.
  • Wo Ihre Rente versteuert wird, richtet sich nach dem jeweiligen Land. Häufig bleiben Sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
  • Bei einem dauerhaften Umzug in einen EU- oder EWR-Staat bleiben Sie bei der deutschen Krankenkasse versichert. In anderen Ländern müssen Sie sich meist privat versichern.

Gesetzliche Rente im Ausland

Rente im Ausland: Älterer Wanderer an der Küste BrasiliensViele zieht es im Ruhestand in die Ferne: Die Deutsche Rentenversicherung überweist nach eigenen Angaben jedes Jahr rund 1,8 Millionen Renten in über 150 Länder weltweit (Stand: 2024).

Wer als Rentner nur vorübergehend Deutschland den Rücken kehrt, um etwa im Süden zu überwintern, und weniger als sechs Monate pro Jahr im Ausland verbringt, muss nichts weiter beachten. Die Rente wird weiter auf ein Girokonto seiner Wahl überwiesen, er bleibt in Deutschland steuerpflichtig.

Umzug innerhalb von EU und EWR

Möchten Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft verlegen, kommt es auf das Land an, in das Sie umziehen möchten. In einem Land der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein, Norwegen (Mitglieder des EWR) sowie der Schweiz (Mitglied des EFTA) erhalten Sie Ihre gesetzliche Rente ohne Einschränkungen in voller Höhe weiter.

Das gilt selbst dann, wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente wegen gesundheitlicher Einschränkungen beziehen oder Versicherungs­zeiten nach dem Fremden­renten­gesetz gesammelt haben. Das betrifft vor allem Vertriebene und deutsche Spätaussiedler, die aus Osteuropa stammen.

Haben Sie während Ihres Arbeitslebens Versicherungs­zeiten in den verschiedenen Mitglieds­staaten gesammelt, können diese Zeiten zusammengerechnet werden. Das kann entscheidend sein, um etwa die Mindest­versicherungs­zeit für die gesetzliche Rente zu erfüllen.

Sonderfall: Deutsch-polnisches Sozial­versicherungs­abkommen von 1975

Mit Polen gibt es ein spezielles Sozial­versicherungs­abkommen. Es gilt für polnische Staatsbürger, die zwischen 1976 und 1990 nach Deutschland gekommen sind, aber auch für Deutsche, die nach Polen gezogen sind. Das Abkommen stellt die Rentner so, als hätten sie ihr gesamtes Arbeitsleben in Deutschland oder Polen verbracht. Polnische Rentner in Deutschland erhalten damit eine Rente von der deutschen Rentenversicherung – auch für Versicherungs­zeiten, die sie in Polen erworben haben. Enthält Ihre Rente Zeiten nach diesem Abkommen, kann ein Wegzug aus Deutschland zu einer Rentenkürzung führen.

Umzug in ein Land mit Sozialversicherungs­abkommen

Mit zahlreichen Ländern außerhalb der EU besteht ein Sozial­versicherungs­abkommen. Ziehen Sie als Rentner in ein solches Land um, ändert sich in der Regel für die gesetzliche Altersrente nichts.

Aktuell hat Deutschland mit insgesamt 21 Ländern ein gültiges Sozialversicherungsabkommen (Stand 09/2024):

  • Albanien
  • Australien
  • Bosnien-Herzegowina
  • Brasilien
  • Chile
  • Indien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada und Quebec
  • Kosovo
  • Marokko
  • Moldau
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Philippinen
  • Serbien
  • Südkorea
  • Tunesien
  • Türkei
  • Uruguay
  • USA

Die Sozialabsicherungsabkommen sorgen dafür, dass keine Rentenansprüche verloren gehen. Auch dann nicht, wenn Sie vor der Rente in das jeweilige Land ziehen und dort neue Ansprüche erwerben sollten.

Umzug in ein Land ohne Sozialversicherungsabkommen

Hat Deutschland mit dem Land, in das Sie übersiedeln, kein Abkommen geschlossen, kann es hingegen komplizierter werden, wenn Sie nicht nur eine Altersrente aus Versicherungszeiten in Deutschland beziehen. Welche Auswirkungen der Umzug auf Ihre Rente hat, hängt vom jeweiligen Zielland ab.

Sie sollten sich daher am besten rechtzeitig vor Ihrer Auswanderung von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

Umzug der Rentenversicherung melden!

Ziehen Sie als Rentner dauerhaft ins Ausland, sind Sie verpflichtet, den Umzug der Rentenversicherung zu melden. Dies sollte etwa zwei Monate vor dem Umzug erfolgen. Die neue Adresse und Kontoverbindung können Sie dem Rentenservice der Deutschen Post online übermitteln.

Erwerbsminderungsrente im Ausland

Beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente, kann sich ein Umzug ins Ausland negativ auswirken. Das ist etwa der Fall, wenn Sie eine Arbeitsmarkt­rente beziehen – also eine volle Erwerbs­minderungs­rente, obwohl Sie noch drei bis sechs Stunden täglich arbeiten könnten. Die Arbeitsmarktrente erhalten Sie, wenn es auf dem deutschen Arbeitsmarkt keine offene Teilzeitstelle gibt.

Im Ausland wird Ihre Erwerbs­minderungs­rente daher unter Umständen auf die Hälfte gekürzt. Nur innerhalb von EU, EWR sowie in der Schweiz und einigen anderen Ländern bleibt es bei der vollen Rente.

Auch wenn Ihre EMI-Rente auf Versicherungszeiten in anderen Ländern (Fremdrentengesetz) beruht, kann ein Wegzug außerhalb von EU, EWR und Schweiz zur Folge haben, dass Ihre Rente gekürzt wird.

Lebensnachweis erforderlich – per Post oder digital

Wer seine gesetzliche Rente im Ausland bezieht, muss regelmäßig nachweisen, dass er noch lebt. Der Rentenservice der Deutschen Post verschickt dazu zur Mitte eines Jahres ein Formblatt zur Lebens­bescheinigung, das Sie ausgefüllt zurückschicken müssen. Seit dem Jahr 2024 gibt es auch einen digitalen Lebens­nachweis, der derzeit in einigen Ländern getestet wird. Damit können Sie den Nachweis online mithilfe der Postident-App der Post sowie einem gültigen Ausweis erbringen.

Private Zusatzrente im Ausland

Für die Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung spielt es grundsätzlich keine Rolle, in welchem Land Sie wohnen. Sie müssen in der Regel Ihrem Versicherer nur die internationale Bankleitzahl (BIC) sowie Kontonummer (IBAN) Ihres neuen Girokontos mitteilen, falls Sie die Bankverbindung wechseln. Es können jedoch zusätzliche Gebühren anfallen, sofern die Überweisung außerhalb des Euro-Raums geht.

Auch eine Rürup-Rente oder Betriebsrente können Sie sich grundsätzlich ins Ausland überweisen lassen.

Wechselkurs im Nicht-Euro-Raum beachten

Soll die Rente in ein Land außerhalb des Euro-Raums fließen, sollten Sie den Wechselkurs im Blick behalten. Die monatliche Rente aus Deutschland wird in Euro überwiesen – je nach Wechselkurs fällt die Rente in US-Dollar oder türkischen Lira jeden Monat unterschiedlich hoch aus.

Rückzahlung bei der Riester-Rente

Anders sieht es bei der Riester-Rente aus, wenn Sie in ein Land außerhalb von EU und EWR umziehen. Die staatliche Förderung, die Sie in Form von Zulagen und Steuer­ermäßigungen erhalten haben, müssen Sie dann zurückzahlen. Wer im Alter in die Ferne umziehen möchte, sollte daher eher nicht mit Riester vorsorgen.

Wo die Rente versteuert wird

Wie Ihre gesetzliche oder private Rente versteuert wird, richtet sich nach dem neuen Wohnsitzland. Hat das Land ein Doppelbesteuerungs-Abkommen (DBA) mit Deutschland abgeschlossen, regelt dieses, ob Ihre Renten im Ausland oder in Deutschland besteuert werden. Diese Abkommen verhindern, dass Sie als Rentner doppelt Steuern zahlen müssen.

Grenze von 183 Tagen entscheidet über Steuerpflicht

Wer nur vorübergehend im Ausland ist und weiter einen Wohnsitz in Deutschland hat, sollte die 183-Tage-Regelung kennen. Verbringen Sie pro Jahr nicht mehr als 183 Tage im Ausland, bleiben Sie weiterhin unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig. In Sachen Steuern ändert sich dann nichts.

Es kann auch sein, dass Sie in beiden Ländern steuerpflichtig sind. Alle Doppelbesteuerungs-Abkommen finden Sie gesammelt auf der Webseite des Bundesministerium für Finanzen.

Einige Länder haben ein alleiniges Besteuerungs­recht. Dazu zählen etwa Griechenland, Marokko, Frankreich oder die USA. Wandern Sie in eines dieser Länder aus, müssen Sie die Rente nur dort versteuern – in Deutschland sind die Renten nicht steuerpflichtig.

Bleiben Sie in Deutschland steuerpflichtig, müssen Sie als Auslandsrentner mit einem großen Nachteil kalkulieren: der steuerliche Freibetrag, der in Deutschland jedem Steuerzahler zusteht, gilt für Sie nicht mehr. Auch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen können Sie daher nicht von der Steuer absetzen. Das heißt, Sie müssen vom ersten Euro an Steuern auf die Rente zahlen.

Finanzamt Neubrandenburg zuständig

Das Finanzamt Neubrandenburg ist für alle Rentner zuständig, die im Ausland leben und aus Deutschland nur Renten beziehen. Haben Sie noch andere Einkünfte, etwa aus einer Vermietung, ist ein anderes Amt zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg berät Sie zu allen steuerlichen Fragen rund um den Rentenbezug im Ausland.

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

Sie können auch einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen, damit Sie steuerlich wie ein Rentner in Deutschland behandelt werden. Dann wird für Ihre Einkünfte in Deutschland wieder der steuerliche Grundfreibetrag berücksichtigt und auch die Beiträge zur Kranken­versicherung können Sie wie gewohnt als Sonder­ausgaben absetzen.

Damit der Antrag bewilligt wird, muss Ihr Einkommen zu mindestens 90 Prozent aus Deutschland stammen oder Ihre ausländischen Einkünfte nicht über dem jeweils gültigen steuerlichen Grund­freibetrag liegen. Um Ihre Einkünfte im Ausland nachzuweisen, müssen Sie diese von der ausländischen Steuer­behörde bestätigen lassen.

Abhängig von Ihrem Wohnsitzland wird der Freibetrag jedoch unter Umständen gekürzt. Dazu hat das Bundes­finanz­ministerium die Länder in Ländergruppen eingeteilt, welche die unterschiedlichen Lebenshaltungs­kosten widerspiegeln sollen. So beträgt der Freibetrag für Thailand nur 50 Prozent, für die Philippinen sogar nur 25 Prozent des deutschen Werts.

Pensionen werden in Deutschland versteuert

Beamte im Ruhestand müssen ihre Pension in Deutschland versteuern – unabhängig davon, in welches Land sie auswandern. Die Steuern werden bei der Auszahlung automatisch abgezogen.

Krankenversicherung im Ausland

Wer in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war, bleibt dies auch bei einem Umzug in ein Land der EU und EWR sowie in die Schweiz. Sie sind als Rentner weiterhin bei Ihrer Krankenkasse versichert und zahlen dort Ihre Beiträge. Im Ausland müssen Sie keine zusätzlichen Beiträge leisten, um dort versichert zu sein.

Anspruchsbescheinigung „Dokument S1“

Um Ihre Ansprüche im Ausland geltend zu machen, erhalten Sie von der deutschen Krankenkasse eine Anspruchs­bescheinigung (Dokument S1). Diese Bescheinigung müssen Sie bei der zuständigen gesetzlichen Kranken­versicherung vor Ort vorlegen – in Spanien etwa beim „Sistema Nacional de Salud (SNS)“.

Alternativ kann die Krankenkasse die Daten digital an den ausländischen Kranken­versicherungs­träger übermitteln.

Familienversicherung

Sind Ihr Partner oder Ihre Kinder in Deutschland über die Krankenkasse familien­versichert gewesen, hängt es von den Vorschriften des jeweiligen Landes ab, ob die kostenlose Mitversicherung weiterhin möglich ist. Unter Umständen gelten nämlich andere Grenzen für das zulässige Einkommen oder Höchstalter.

Versorgung nach lokalem Standard

Sie erhalten als deutscher Rentner eine Gesundheits­versorgung wie jeder Einheimische. Die Versorgung vor Ort kann aber teurer oder schlechter als in Deutschland sein. Sie sollten daher eine private Zusatz­versicherung abschließen, um mögliche Lücken zu schließen.

Umzug in ein Land außerhalb von EU und EWR

Wer in ein Land außerhalb von EU, EWR und der Schweiz umzieht, verliert seinen gesetzlichen Kranken­versicherungs­schutz in der Regel. Sie müssen sich privat absichern.

Wer in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist, kann seine Absicherung zusätzlich in diesen Ländern fortführen:

  • Bosnien und Herzegowina
  • Nordmazedonien
  • Montenegro
  • Serbien
  • Tunesien
  • Türkei
  • Vereinigtes Königreich (England)

Hier gibt es jedoch je nach Land weitere Voraussetzungen und Einschränkungen, die Sie beachten müssen. Leistungen der Pflegeversicherung können Sie in diesen Ländern zum Beispiel nicht beziehen. Lassen Sie sich vor einem Umzug am besten von der Krankenkasse beraten.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland).

Private Krankenversicherung im Ausland

Wer innerhalb von EU und EWR umzieht, kann seine private Krankenversicherung fortführen. Ist eine Arztrechnung in fremder Währung ausgestellt, erstattet der Versicherer den Rechnungs­betrag zum jeweils gültigen Wechselkurs. Etwaige Kosten für eine Überweisung oder Übersetzung können von der Erstattung abgezogen werden. Bei einem Umzug in ein Land außerhalb von EU und EWR endet die private Versicherung. Privatversicherte können bei Bedarf allerdings nachfragen, ob eine Weiter­versicherung bei der Gesellschaft möglich ist.

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