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Das Wichtigste in Kürze
Inhalt
Arbeitnehmer und freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen jeden Monat einen Teil ihres Einkommens in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Diese Zahlung nennt man Rentenbeitrag. Dieser Beitrag ist für die meisten Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend.
Alle Beiträge sowie beitragsfreie Anrechnungszeiten werden auf einem individuellen Rentenkonto erfasst und gespeichert. Gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist der Beitrag zur Rentenversicherung Bestandteil der Sozialversicherungsbeiträge.
Die gesetzliche Rentenversicherung hat die Aufgabe, für Millionen von Menschen ausreichend finanzielle Mittel im Alter sowie bei Erwerbsminderung bereitzustellen. Um dies zu gewährleisten, vereinnahmt die Rentenkasse Monat für Monat Beitragszahlungen von ihren Versicherten. Die Höhe des Beitrags liegt seit dem Jahr 2018 bei 18,6 Prozent des Bruttogehalts. Da der Rentenbeitrag paritätisch finanziert wird, teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte die Kosten. Das heißt, Beschäftigte zahlen 9,3 Prozent ihres Bruttolohns in die Rentenkasse, die Arbeitgeber legen den gleichen Anteil als Lohnnebenkosten obendrauf.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung schwankt. Die Beitragshöhe orientiert sich an der wirtschaftlichen und demografischen Entwicklung in Deutschland. Zusätzlich wird die Beitragshöhe durch politische und gesetzliche Vorgaben beeinflusst.
Sinkt zum Beispiel die Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen der Rentenversicherung unter eine kritische Grenze, muss diese Nachhaltigkeitsreserve entweder durch Bundeszuschüsse oder Beitragserhöhungen wieder aufgefüllt werden. Auch die politische Festlegung auf eine bestimmte Mindesthöhe für das Rentenniveau – aktuell 48 Prozent – kann Änderungen des Beitragssatzes nötig machen.
Die demografische Entwicklung verstärkt langfristig den Trend zu höheren Beitragssätzen. Lag der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 1957 noch bei 14,0 Prozent, so liegt er heute mit 18,6 Prozent um rund ein Viertel höher.
Der Beitragssatz war in der Vergangenheit sogar noch höher. Von 1997 bis März 1999 mussten Versicherte 20,3 Prozent ihres Lohns an die Rentenkasse abführen. Seitdem ist der Beitragssatz leicht gesunken. Die Bundesregierung möchte den Beitragssatz bis 2026 stabil halten. Wie es danach weitergeht, ist noch nicht entschieden.
Die Höhe des Rentenbeitrags errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz sowie dem individuellen Verdienst. Wer beispielsweise 3.000 Euro brutto im Monat verdient, muss derzeit 279 Euro an die Rentenkasse abführen.
Der Arbeitgeber überweist den gleichen Beitrag. Entspricht das Bruttogehalt exakt dem aktuellen deutschen Durchschnittsverdienst von rund 3.595 Euro im Monat (43.142 Euro/Jahr), zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 334,35 Euro an die Rentenkasse. Bei einem Monatsgehalt von 4.500 Euro beläuft sich der Überweisungsbetrag auf jeweils 418,50 Euro.
Rentenbeitrag für Durchschnittsverdienst von 3.595,17 € monatlich
|
Beitragssatz |
Rentenbeitrag |
---|---|---|
Gesamtbeitrag |
18,6 % |
668,70 Euro |
Anteil Arbeitnehmer |
9,3 % |
334,35 Euro |
Anteil Arbeitgeber |
9,3 % |
334,35 Euro |
Nein, der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist nur auf Arbeitseinkommen zu zahlen. Auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden werden keine Rentenbeiträge erhoben.
Das gleiche gilt, wenn das Arbeitseinkommen bestimmte Höchstgrenzen überschreitet. Ab der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Rentenbeiträge mehr erhoben. Zudem besteht zum Beispiel für Minijobber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Der Beitrag zur Rentenversicherung ist nach oben hin gedeckelt. Entscheidend dafür ist die Beitragsbemessungsgrenze. Diese Grenze liegt im Jahr 2023 bei 87.600 Euro Jahreseinkommen in den alten Bundesländern und 85.200 Euro in den neuen Bundesländern. Auf Einkommen, das über der jeweiligen Höchstgrenze liegt, wird kein Rentenbeitrag mehr erhoben.
Höchstbeiträge in den alten und neuen Bundesländern
Ein Arbeitnehmer in den alten Bundesländern mit einem Brutto-Monatsgehalt von 7.300 Euro (87.600 Euro p.a.) zahlt im Jahr 2023 den maximal möglichen Rentenbeitrag von 687,90 Euro, sein Arbeitgeber überweist noch einmal den gleichen Betrag. In den neuen Bundesländern wird bei einem Gehalt von 7.100 Euro pro Monat der Höchstbeitrag zur Rentenversicherung von 660,30 Euro fällig.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst. Zuständig dafür ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Ministerium erarbeitet jedes Jahr eine Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung. Diese legt unter anderem die verschiedenen Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung fest. Der Referentenentwurf wird jeweils gegen Ende des Jahres von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
Arbeitnehmer müssen nicht selbst aktiv werden. Der Rentenversicherungsbeitrag wird vom Arbeitgeber direkt vom Bruttolohn abgezogen und an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen. Das gleiche gilt für Minijobber. Freiwillig Versicherte zahlen dagegen ihre Rentenbeiträge in voller Höhe selbst ein.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen von selbstständig Erwerbstätigen sowie weitere Personenkreise konzipiert. Auch Selbstständige, die nicht pflichtversichert sind, und erwerbslose Menschen können zur finanziellen Vorsorge freiwillig Beiträge leisten.
Nachfolgend sehen Sie Beispiele für Personengruppen, die pflichtversichert sind:
Abhängig Beschäftigte
Selbstständig Tätige
Sonstige Personen
Bei Selbstständigen muss man zwischen pflichtversicherten Selbstständigen und freiwillig versicherten Selbstständigen unterscheiden. Handwerker, Künstler und Publizisten, Hebammen und freiberufliche Lehrer sind Beispiele für gesetzlich pflichtversicherte Selbstständige.
Zu diesem Personenkreis zählen auch alle Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind oder persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen (Handwerksmeister). Ihre Versicherungspflicht hängt davon ab, ob sie ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe ausüben.
Die Meldung der Handwerkskammer zur Eintragung in die Handwerksrolle ist dabei entscheidend. Auch Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig.
Für pflichtversicherte Selbstständige gilt ein festgelegter Rentenbeitrag, der an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden muss. 2023 beträgt dieser Beitrag 631,47 Euro in den alten Bundesländern und 611,94 Euro in den neuen Bundesländern.
Wer neu in die Selbstständigkeit einsteigt, dem gewährt die Rentenkasse einen Rabatt. Neueinsteiger brauchen die ersten drei Kalenderjahre nur den halben Beitragssatz abzuführen. Auf Antrag kann der Rentenbeitrag auch einkommensgerecht gestaltet werden. Hierzu muss der Rentenkasse der letzte Einkommenssteuerbescheid vorgelegt werden.
Selbstständige, Hausfrauen und andere Personengruppen, die nicht pflichtversichert sind, besitzen die Möglichkeit, freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Dabei ist die Höhe der Beiträge innerhalb eines Mindest- und Höchstbeitrags frei wählbar.
Der monatliche Mindestbeitrag liegt im Jahr 2023 bei 96,72 Euro, der Höchstbeitrag bei 1.357,80 Euro. Ein gezahlter Monatsbeitrag lässt sich im Nachhinein nicht mehr ändern.
Einen Sonderfall bilden Maler, Grafiker, Musiker, Schauspieler, Schriftsteller, Journalisten und Autoren. Diese Personengruppe ist in der Künstlersozialversicherung (KSK) pflichtversichert. Die Versicherungspflicht tritt ein, wenn das voraussichtliche Jahreseinkommen 3.900 Euro übersteigt.
Das Besondere: Versicherte in der KSK müssen – analog zu Angestellten – nur die Hälfte des fälligen Rentenbeitrags selbst zahlen. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss sowie durch eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Verlage, Rundfunkanstalten oder Galerien. Künstler oder Publizisten zahlen einkommensabhängige Rentenbeiträge. Als Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge müssen sie jeweils am Jahresende ihr Arbeitseinkommen für das nächste Jahr schätzen. Diese Einkommensprognose wird dann an die KSK übermittelt, sodass diese daraus die fälligen Sozialversicherungsbeiträge berechnen kann.
Üben Sie mehrere Tätigkeiten aus, kann eine Mehrfachversicherungspflicht bestehen. So ist zum Beispiel ein gewerbetreibender Handwerker, der nebenher noch selbstständig als Yogalehrer arbeitet, in beiden Tätigkeiten versicherungspflichtig.
Auch die Kombination aus abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit kann zu einer Mehrfachversicherung führen. Die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung sind dann grundsätzlich für jede einzelne Beschäftigung zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Für einige Personengruppen ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Zu diesen Gruppen gehören zum Beispiel Existenzgründer. Sie können sich bis zu drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit von der Rentenversicherung befreien lassen.
Außerdem werden von der Rentenversicherungspflicht alle Selbstständigen befreit, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und nach einer bislang ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals versicherungspflichtig würden.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte, sogenannte Minijobber, möglich. In diesem Fall führt der Arbeitgeber einen pauschalen Rentenbeitrag von 15 Prozent des Arbeitsentgeltes an die Rentenkasse ab. Prüfen Sie jedoch, ob sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob für Sie lohnt.
Wer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann durch freiwillige Sonderzahlungen seine Rente erhöhen oder überhaupt einen Rentenanspruch aufbauen.
Freiwillige Beiträge steigern die Höhe Ihrer späteren Rente. Bei Zahlung des freiwilligen Mindestbeitrags von 96,72 Euro pro Monat für die Dauer eines Jahres ergibt sich bei den aktuellen Rechengrößen eine monatliche Rentensteigerung von 5,44 Euro. Beim Höchstbeitrag von 1.357,80 Euro sind es 76,35 Euro.
Um Beiträge einzahlen zu können, müssen Sie bei der Rentenversicherung einen Antrag stellen. Freiwillige Beiträge können Sie auch rückwirkend bis zum 31. März des folgenden Jahres zahlen.
Als pflichtversicherter Arbeitnehmer können Sie bis zu einem Alter von 45 auch Nachzahlungen für Ausbildungszeiten, ab 50 Jahren Ausgleichszahlungen für eine Frührente leisten.
Dazu zahlen Sie auf einen Schlag einen größeren Betrag an die Rentenversicherung und kaufen damit Rentenpunkte. Wollen Sie die Abschläge für eine Frührente ausgleichen, erfahren Sie auf Antrag von der Rentenversicherung, wie viel Sie maximal einzahlen dürfen. Das hängt von Ihrem individuellen Versicherungsverlauf ab.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
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