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Das Wichtigste in Kürze
Seit dem Jahr 2005 müssen Rentner ihre Rente zu einem höheren Anteil versteuern. Damals wurde die Besteuerung der gesetzlichen Rente grundlegend reformiert: Wer in diesem Jahr in Rente ging oder bereits im Ruhestand war, musste 50 Prozent seiner Rente versteuern.
Der steuerpflichtige Anteil steigt seitdem für Neurentner jedes Jahr weiter an. Wer den Grundfreibetrag in einem Jahr überschreitet, muss von seiner Rente Einkommensteuer abführen.
Laut Schätzungen der Bundesregierung sind 2025 – 20 Jahre nach der Reform – bereits insgesamt rund 6,6 Millionen Rentner steuerpflichtig.
Steuern waren früher für viele Rentner kein Thema
Vor der Rentenreform 2005 wurde die gesetzliche Rente nur zu einem geringen Ertragsanteil besteuert. Viele Rentner mussten im Endeffekt daher gar keine Einkommensteuern ans Finanzamt abführen.
Wer im Alter nur eine kleine Rente bezieht und auch sonst über keine Einnahmen verfügt, muss jedoch weiterhin keine hohe Steuerlast befürchten – dem Grundfreibetrag und dem lebenslang gültigen Rentenfreibetrag sei Dank.
Wer zu Beginn seiner Altersrente keine Steuern zahlt, ist nicht zwangsläufig für immer davon befreit. Denn wenn die gesetzliche Rente zum Juli eines Jahres erhöht wird, können die Einkünfte dadurch über den steuerfreien Grundbetrag steigen. Allein im Jahr 2025 dürften so etwa 73.000 Rentner neu in die Besteuerung rutschen.
Steuerpflicht für Rentner im Ausland
Den Ruhestand auf Mallorca oder in Rio verbringen – wer seine Rente im Ausland bezieht, bleibt häufig in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Ob Sie die Rente in Deutschland oder im Ausland versteuern müssen, hängt vom jeweiligen Land ab, in das Sie umziehen.
Welchen Anteil der gesetzlichen Rente Sie versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns. Seit dem Jahr 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich an – damals mussten auf 50 Prozent der Rente Steuern gezahlt werden.
Wer im Jahr 2025 in den Ruhestand tritt, muss bereits 83,5 Prozent seiner Rente versteuern. Der steuerpflichtige Anteil steigt zudem jedes Jahr um weitere 0,5 Prozentpunkte an, sodass die Rente ab dem Jahr 2058 voll versteuert werden muss.
Rentenbeginn | Anteil (%) |
---|---|
2005 | 50 |
2006 | 52 |
2007 | 54 |
2008 | 56 |
2009 | 58 |
2010 | 60 |
2011 | 62 |
2012 | 64 |
2013 | 66 |
2014 | 68 |
2015 | 70 |
2016 | 72 |
2017 | 74 |
2018 | 76 |
2019 | 78 |
2020 | 80 |
2021 | 81 |
2022 | 82 |
2023 | 82,5 |
Rentenbeginn | Anteil (%) |
---|---|
2024 | 83 |
2025 | 83,5 |
2026 | 84 |
2027 | 84,5 |
2028 | 85 |
2029 | 85,5 |
Rentenbeginn | Anteil (%) |
---|---|
2030 | 86 |
2031 | 86,5 |
2032 | 87 |
2033 | 87,5 |
2034 | 88 |
2035 | 88,5 |
2036 | 89 |
2037 | 89,5 |
2038 | 90 |
2039 | 90,5 |
2040 | 91 |
2041 | 91,5 |
2042 | 92 |
2043 | 92,5 |
2044 | 93 |
2045 | 93,5 |
2046 | 94 |
2047 | 94,5 |
2048 | 95 |
2049 | 95,5 |
2050 | 96 |
2051 | 96,5 |
2052 | 97 |
2053 | 97,5 |
2054 | 98 |
2055 | 98,5 |
2056 | 99 |
2057 | 99,5 |
2058 | 100 |
Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung
Seit dem Jahr 2005 wird die Besteuerung der gesetzlichen Rente schrittweise auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Das bedeutet: In der Ansparphase lassen sich die Beiträge von der Steuer absetzen und bleiben damit bis zum Höchstbetrag von 29.344 Euro (2025) steuerfrei. Die Steuer wird dafür „nachgelagert“ auf die späteren Rentenzahlungen erhoben. Im Jahr 2058 wird die Umstellung der Besteuerung abgeschlossen sein – die Rente ist ab dann komplett steuerpflichtig.
Aus dem steuerpflichtigen Anteil wird der Rentenfreibetrag bestimmt, der ein Leben lang gleich bleibt. Dazu wird der jeweilige Prozentwert aus der Tabelle mit der Summe der Rentenzahlungen multipliziert, die im Jahr nach der ersten Rentenzahlung ausgezahlt werden.
Wer beispielsweise im Jahr 2024 in Rente gegangen ist, muss 83 Prozent seiner Rente versteuern. Addiert sich die Summe der Rentenzahlungen in 2025 auf 18.000 Euro, ergibt sich daraus ein Besteuerungsanteil von 14.940 Euro.
Die Differenz zur gezahlten Rente beträgt 3.060 Euro. Diesen Rentenfreibetrag setzt das Finanzamt für die gesamte Dauer der Rentenzahlungen fest. Es bleiben also lebenslang 3.060 Euro jährlich steuerfrei – auch wenn sich die Rente im Laufe der Zeit erhöht.
Freibetrag in Euro bleibt lebenslang fix
Der Rentenfreibetrag gilt immer für den absoluten Euro-Wert. Im Beispiel bleiben also das gesamte Leben lang 3.060 Euro steuerfrei – und nicht 17 Prozent der jeweiligen Rente. Mit jeder Rentenerhöhung steigt so der Anteil der Rente, der steuerpflichtig ist.
Es muss aber nicht der komplette steuerpflichtige Anteil versteuert werden. Das Finanzamt zieht von der Rente noch weitere Pauschalen ab. Zunächst wird eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro für Rentner sowie ein Pauschbetrag für Sonderausgaben von 36 € berücksichtigt. Schließlich können Sie als Rentner auch Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung absetzen. In unserem Beispiel ergibt sich damit ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 12.643 Euro.
Darüber hinaus gibt es einen steuerlichen Grundfreibetrag, der das Existenzminimum absichern soll und auf den Sie daher keine Steuern zahlen müssen. Dieser Betrag gilt auch für Rentner und ist im Jahr 2025 12.096 Euro hoch. Für Paare gilt der doppelte Wert von 24.192 Euro. Nur für Einkünfte, die oberhalb dieser Freibeträge liegen, müssen Sie überhaupt Steuern zahlen.
In unserem Beispiel bleiben so 547 Euro übrig, auf die Sie Einkommensteuer zahlen müssen. Am Ende werden auf die Rente von 18.000 Euro gerade einmal 79 Euro Einkommensteuer fällig.
Beispiel: Steuern auf die Rente
Rentenbeginn | 2024 |
Steuerjahr | 2025 |
Brutto-Rente (pro Jahr) | 18.000 € |
Steuerpflichtiger Anteil | 83 % |
Besteuerungsanteil | 14.940 € |
Rentenfreibetrag (lebenslang) | 3.060 € |
- Werbungskostenpauschale | 102 € |
- Pauschbetrag Sonderausgaben | 36 € |
- Krankenkasse (Zusatzbeitrag: 2,19 %) | 1.511 € |
- Pflegeversicherung (3,60 %) | 648 € |
zu versteuerndes Einkommen | 12.643 € |
- Grundfreibetrag | 12.096 € |
effektiv versteuertes Einkommen | 547 € |
Einkommensteuer | 79 € |
Als Rentner sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, falls einer dieser Punkte zutrifft:
Liegen Sie zu Rentenbeginn unterhalb der Freibeträge, kann es durch Rentenerhöhungen im Laufe der Zeit dazu kommen, dass Sie später steuerpflichtig werden. Sie sollten daher am besten regelmäßig prüfen, ob Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen.
Die gesetzliche Rentenversicherung sowie die privaten Versicherer teilen dem Finanzamt automatisch mit, welche Renten sie auszahlen. Dazu verschicken sie Rentenbezugsmitteilungen. Liegen die Zahlungen über den Freibeträgen, wird das Finanzamt Sie auffordern, eine Steuererklärung abzugeben.
Es kann sein, dass das Finanzamt dann von Ihnen für mehrere Jahre rückwirkend eine Steuererklärung verlangt und Sie alle Daten innerhalb einer kurzen Frist einreichen müssen. Diesen Stress sollten Sie sich ersparen.
Mit Kosten die Steuer senken
Bei einer Steuererklärung können Sie auch als Rentner einige Kosten absetzen, die Ihre Steuerlast senken. Dazu zählen etwa Krankheitskosten, wenn diese die zumutbare Eigenleistung übersteigen, oder Kosten für Handwerker, die Reparaturen in Ihrem Haushalt erledigen. Auch die Ausgaben für eine Haushaltshilfe lassen sich zu 20 Prozent bis zu einem Betrag von 4.000 Euro von der Steuer absetzen.
Private Rentenversicherung, Riester, Rürup oder eine bAV über die Firma: Wer zusätzlich privat für den Ruhestand vorsorgt, hat viele Möglichkeiten. Was die Steuer angeht, gelten für jede Variante der privaten Altersvorsorge andere Regeln.
Für eine private Rentenversicherung fallen vergleichsweise wenige Steuern an. Sie müssen von den Rentenzahlungen nur einen geringen Ertragsanteil versteuern, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet.
Die Beiträge zur Riester-Rente werden steuerlich gefördert. Dafür müssen Sie die spätere Rente aber auch voll versteuern.
Die Rürup-Rente gehört wie die gesetzliche Rente oder ein berufsständisches Versorgungswerk zur ersten Schicht der Altersversorgung. Die Renten werden auch hier erst ab einem Rentenbeginn im Jahr 2058 voll besteuert – bis dahin wird der steuerpflichtige Anteil jährlich um 0,5 Prozentpunkte erhöht.
Wer mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Rahmen der Entgeltumwandlung fürs Alter vorsorgt, muss auf seine Beiträge keine Steuern zahlen. Die Renten im Alter sind dagegen voll steuerpflichtig.
Ja, falls Sie Kirchenmitglied sind, müssen Sie auch als Rentner Kirchensteuer zahlen.
Für Kirchenmitglieder in Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer acht Prozent der Einkommensteuer. In allen anderen Bundesländern liegt die Abgabe bei neun Prozent.
Der Solidaritätszuschlag („Soli“) in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer ist im Jahr 2021 für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen weggefallen. Seitdem zahlen den Zuschlag nur noch Spitzenverdiener.
Im Jahr 2025 muss den „Soli“ nur entrichten, wer als Single 19.950 Euro (bei Paaren das Doppelte) Einkommensteuer zahlt. Daher ist der „Soli“ für die meisten Rentner praktisch kein Thema mehr. Sollte der Solidaritätszuschlag fällig werden, müssten Sie im Ruhestand über sehr hohe Einkünfte verfügen.
Einen „Soli“ müssen Rentner ansonsten nur auf Kapitalerträge zahlen. Hier wird der Zuschlag weiterhin erhoben. Liegen die Zinsen oder Dividenden über dem Sparerpauschbetrag von jährlich 1.000 Euro pro Person, behält die Bank den Zuschlag ein.
Ihre gesetzliche Rente müssen Sie grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Denn das Finanzamt erhält mittlerweile automatisch eine Rentenbezugsmitteilung, die alle steuerlich relevanten Daten enthält.
Diese Infos können Sie abrufen und für das Formular R Ihrer Online-Steuererklärung über Elster.de oder ein privates Steuerprogramm übernehmen. Wer außer seiner Rente nichts zu versteuern hat, kann auch die vereinfachte Version von Elster einfach.elster.de nutzen.
Wer die Steuererklärung noch auf Papier erledigt, kann bei der Rentenversicherung einmalig eine „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ beantragen. Sie wird in den Folgejahren automatisch versandt. Mit diesen Werten können Sie die voraussichtliche Höhe Ihrer Einkommensteuer vorab abschätzen.
Es gibt einige Renten, die grundsätzlich steuerfrei sind.
Dazu gehören vor allem diese Renten:
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 100 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
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