089 - 24 24 12 65
Hilfe und Kontakt

Ihre persönliche Versicherungsberatung
089 - 24 24 12 65

Montag - Freitag von 8:00 - 20:00 Uhr

 

Gerne kontaktieren Sie uns per E-Mail:
rente@check24.de

Merkzettel
Merkzettel
Merkzettel
Ihr Merkzettel ist leer.
Bitte melden Sie sich in Ihrem Kundenkonto an, um Ihren Merkzettel zu sehen.
Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Sie sind hier:

Rentenbesteuerung - Wie viel Steuer auf die Rente?

Früher war die Steuer für die meisten Rentner kein Thema. Seit 2005 wird jedoch schrittweise die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Das bedeutet: Die Rentenbeiträge lassen sich von der Steuer absetzen, dafür wird die Rente im Alter besteuert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beiträge zur gesetzlichen Rente lassen sich in 2025 bis zu 29.344 Euro von der Steuer absetzen.
  • Bei der Auszahlung Ihrer Rente ist ein festgelegter Renten­freibetrag steuerfrei, der sich nach dem Jahr Ihres Renten­beginns richtet. Ab 2058 wird die Rente komplett besteuert.
  • Liegt Ihre Rente trotz Renten­freibetrag über dem steuerlichen Grund­freibetrag, müssen Sie Steuern zahlen. Bestimmte Ausgaben (z.B. für Handwerker) können Ihre Steuerlast senken.
  • Für die Rürup-Rente gelten die gleichen Steuer-Regeln. Bei einer privaten Police, einer Riester- oder Betriebs­rente ist die Besteuerung anders geregelt.

Fallen Steuern auf die gesetzliche Rente an?

Rentner bei der Steuererklärung: RentenbesteuerungSeit dem Jahr 2005 müssen Rentner ihre Rente zu einem höheren Anteil versteuern. Damals wurde die Besteuerung der gesetzlichen Rente grundlegend reformiert: Wer in diesem Jahr in Rente ging oder bereits im Ruhestand war, musste 50 Prozent seiner Rente versteuern.

Der steuerpflichtige Anteil steigt seitdem für Neurentner jedes Jahr weiter an. Wer den Grundfreibetrag in einem Jahr überschreitet, muss von seiner Rente Einkommensteuer abführen.

Laut Schätzungen der Bundesregierung sind 2025 – 20 Jahre nach der Reform – bereits insgesamt rund 6,6 Millionen Rentner steuerpflichtig.

Steuern waren früher für viele Rentner kein Thema

Vor der Rentenreform 2005 wurde die gesetzliche Rente nur zu einem geringen Ertragsanteil besteuert. Viele Rentner mussten im Endeffekt daher gar keine Einkommensteuern ans Finanzamt abführen.

Wer im Alter nur eine kleine Rente bezieht und auch sonst über keine Einnahmen verfügt, muss jedoch weiterhin keine hohe Steuerlast befürchten – dem Grundfreibetrag und dem lebenslang gültigen Rentenfreibetrag sei Dank.

Rentenerhöhungen beachten!

Wer zu Beginn seiner Altersrente keine Steuern zahlt, ist nicht zwangsläufig für immer davon befreit. Denn wenn die gesetzliche Rente zum Juli eines Jahres erhöht wird, können die Einkünfte dadurch über den steuerfreien Grundbetrag steigen. Allein im Jahr 2025 dürften so etwa 73.000 Rentner neu in die Besteuerung rutschen.

Steuerpflicht für Rentner im Ausland

Den Ruhestand auf Mallorca oder in Rio verbringen – wer seine Rente im Ausland bezieht, bleibt häufig in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Ob Sie die Rente in Deutschland oder im Ausland versteuern müssen, hängt vom jeweiligen Land ab, in das Sie umziehen.

Steuerpflichtiger Anteil der Rente

Welchen Anteil der gesetzlichen Rente Sie versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns. Seit dem Jahr 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich an – damals mussten auf 50 Prozent der Rente Steuern gezahlt werden.

Wer im Jahr 2025 in den Ruhestand tritt, muss bereits 83,5 Prozent seiner Rente versteuern. Der steuerpflichtige Anteil steigt zudem jedes Jahr um weitere 0,5 Prozentpunkte an, sodass die Rente ab dem Jahr 2058 voll versteuert werden muss.

  • 2005 bis 2023: Steuerpflichtiger Anteil bei Renteneintritt in der Vergangenheit

    Renten­beginn Anteil (%)
    2005 50
    2006 52
    2007 54
    2008 56
    2009 58
    2010 60
    2011 62
    2012 64
    2013 66
    2014 68
    2015 70
    2016 72
    2017 74
    2018 76
    2019 78
    2020 80
    2021 81
    2022 82
    2023 82,5
  • 2024 bis 2029: Steuerpflichtiger Anteil aktuell und in den nächsten Jahren

    Renten­beginn Anteil (%)
    2024 83
    2025 83,5
    2026 84
    2027 84,5
    2028 85
    2029 85,5
  • 2030 bis 2058: Zukünftige Entwicklung des steuerpflichtigen Anteils der gesetzlichen Rente

    Renten­beginn Anteil (%)
    2030 86
    2031 86,5
    2032 87
    2033 87,5
    2034 88
    2035 88,5
    2036 89
    2037 89,5
    2038 90
    2039 90,5
    2040 91
    2041 91,5
    2042 92
    2043 92,5
    2044 93
    2045 93,5
    2046 94
    2047 94,5
    2048 95
    2049 95,5
    2050 96
    2051 96,5
    2052 97
    2053 97,5
    2054 98
    2055 98,5
    2056 99
    2057 99,5
    2058 100

 

Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung

Seit dem Jahr 2005 wird die Besteuerung der gesetzlichen Rente schrittweise auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Das bedeutet: In der Ansparphase lassen sich die Beiträge von der Steuer absetzen und bleiben damit bis zum Höchstbetrag von 29.344 Euro (2025) steuerfrei. Die Steuer wird dafür „nachgelagert“ auf die späteren Rentenzahlungen erhoben. Im Jahr 2058 wird die Umstellung der Besteuerung abgeschlossen sein – die Rente ist ab dann komplett steuerpflichtig.

Rentenfreibetrag gilt ein Leben lang

Aus dem steuerpflichtigen Anteil wird der Rentenfreibetrag bestimmt, der ein Leben lang gleich bleibt. Dazu wird der jeweilige Prozentwert aus der Tabelle mit der Summe der Rentenzahlungen multipliziert, die im Jahr nach der ersten Rentenzahlung ausgezahlt werden.

Wer beispielsweise im Jahr 2024 in Rente gegangen ist, muss 83 Prozent seiner Rente versteuern. Addiert sich die Summe der Rentenzahlungen in 2025 auf 18.000 Euro, ergibt sich daraus ein Besteuerungsanteil von 14.940 Euro.

Die Differenz zur gezahlten Rente beträgt 3.060 Euro. Diesen Rentenfreibetrag setzt das Finanzamt für die gesamte Dauer der Rentenzahlungen fest. Es bleiben also lebenslang 3.060 Euro jährlich steuerfrei – auch wenn sich die Rente im Laufe der Zeit erhöht.

Freibetrag in Euro bleibt lebenslang fix

Der Rentenfreibetrag gilt immer für den absoluten Euro-Wert. Im Beispiel bleiben also das gesamte Leben lang 3.060 Euro steuerfrei – und nicht 17 Prozent der jeweiligen Rente. Mit jeder Rentenerhöhung steigt so der Anteil der Rente, der steuerpflichtig ist.

Pauschalen und Grundfreibetrag

Es muss aber nicht der komplette steuerpflichtige Anteil versteuert werden. Das Finanzamt zieht von der Rente noch weitere Pauschalen ab. Zunächst wird eine Werbungs­kosten­pauschale von 102 Euro für Rentner sowie ein Pauschbetrag für Sonderausgaben von 36 € berücksichtigt. Schließlich können Sie als Rentner auch Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung absetzen. In unserem Beispiel ergibt sich damit ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 12.643 Euro.

Darüber hinaus gibt es einen steuerlichen Grund­freibetrag, der das Existenzminimum absichern soll und auf den Sie daher keine Steuern zahlen müssen. Dieser Betrag gilt auch für Rentner und ist im Jahr 2025 12.096 Euro hoch. Für Paare gilt der doppelte Wert von 24.192 Euro. Nur für Einkünfte, die oberhalb dieser Freibeträge liegen, müssen Sie überhaupt Steuern zahlen.

In unserem Beispiel bleiben so 547 Euro übrig, auf die Sie Einkommen­steuer zahlen müssen. Am Ende werden auf die Rente von 18.000 Euro gerade einmal 79 Euro Einkommen­steuer fällig.

Beispiel: Steuern auf die Rente

Quelle: eigene Berechnungen, Rentner mit erwachsenem Kind
Rentenbeginn 2024
Steuerjahr 2025
   
Brutto-Rente (pro Jahr) 18.000 €
Steuerpflichtiger Anteil 83 %
Besteuerungsanteil 14.940 €
Rentenfreibetrag (lebenslang) 3.060 €
   
- Werbungskostenpauschale 102 €
- Pauschbetrag Sonderausgaben 36 €
- Krankenkasse (Zusatzbeitrag: 2,19 %) 1.511 €
- Pflegeversicherung (3,60 %) 648 €
zu versteuerndes Einkommen 12.643 €
   
- Grundfreibetrag 12.096 €
effektiv versteuertes Einkommen 547 €
Einkommensteuer 79 €

Muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Als Rentner sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, falls einer dieser Punkte zutrifft:

  • Ihr zu versteuerndes Einkommen aus gesetzlicher Rente und anderen Einkünften (z.B. Riester-Rente) liegt über dem Grundfreibetrag.
  • Sie haben Einkünfte von mehr als 410 Euro, auf die noch keine Steuern erhoben wurden (z.B. Mieteinnahmen).
  • Sie sind mit einem Ehepartner steuerlich zusammen veranlagt, der noch arbeitet oder weitere Einkünfte bezieht.

Liegen Sie zu Rentenbeginn unterhalb der Freibeträge, kann es durch Renten­erhöhungen im Laufe der Zeit dazu kommen, dass Sie später steuerpflichtig werden. Sie sollten daher am besten regelmäßig prüfen, ob Ihre Einkünfte über dem Grund­freibetrag liegen.

Die gesetzliche Renten­versicherung sowie die privaten Versicherer teilen dem Finanzamt automatisch mit, welche Renten sie auszahlen. Dazu verschicken sie Renten­bezugs­mitteilungen. Liegen die Zahlungen über den Freibeträgen, wird das Finanzamt Sie auffordern, eine Steuererklärung abzugeben.

Es kann sein, dass das Finanzamt dann von Ihnen für mehrere Jahre rückwirkend eine Steuer­erklärung verlangt und Sie alle Daten innerhalb einer kurzen Frist einreichen müssen. Diesen Stress sollten Sie sich ersparen.

Mit Kosten die Steuer senken

Bei einer Steuererklärung können Sie auch als Rentner einige Kosten absetzen, die Ihre Steuerlast senken. Dazu zählen etwa Krankheits­kosten, wenn diese die zumutbare Eigenleistung übersteigen, oder Kosten für Handwerker, die Reparaturen in Ihrem Haushalt erledigen. Auch die Ausgaben für eine Haushalts­hilfe lassen sich zu 20 Prozent bis zu einem Betrag von 4.000 Euro von der Steuer absetzen.

Steuern auf eine private Zusatzrente

Private Rentenversicherung, Riester, Rürup oder eine bAV über die Firma: Wer zusätzlich privat für den Ruhestand vorsorgt, hat viele Möglichkeiten. Was die Steuer angeht, gelten für jede Variante der privaten Altersvorsorge andere Regeln.

Private Rentenversicherung

Für eine private Rentenversicherung fallen vergleichsweise wenige Steuern an. Sie müssen von den Rentenzahlungen nur einen geringen Ertragsanteil versteuern, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet.

Riester-Rente

Die Beiträge zur Riester-Rente werden steuerlich gefördert. Dafür müssen Sie die spätere Rente aber auch voll versteuern.

Rürup-Rente

Die Rürup-Rente gehört wie die gesetzliche Rente oder ein berufs­ständisches Versorgungs­werk zur ersten Schicht der Alters­versorgung. Die Renten werden auch hier erst ab einem Rentenbeginn im Jahr 2058 voll besteuert – bis dahin wird der steuerpflichtige Anteil jährlich um 0,5 Prozentpunkte erhöht.

Betriebsrente

Wer mit einer betrieblichen Alters­versorgung (bAV) im Rahmen der Entgelt­umwandlung fürs Alter vorsorgt, muss auf seine Beiträge keine Steuern zahlen. Die Renten im Alter sind dagegen voll steuerpflichtig.

Häufige Fragen

  • Muss ich auf meine Rente Kirchensteuer zahlen?

    Ja, falls Sie Kirchenmitglied sind, müssen Sie auch als Rentner Kirchensteuer zahlen.

    Für Kirchenmitglieder in Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer acht Prozent der Einkommen­steuer. In allen anderen Bundesländern liegt die Abgabe bei neun Prozent.

  • Muss ich auf meine Rente „Soli“ zahlen?

    Der Solidaritätszuschlag („Soli“) in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommen­steuer ist im Jahr 2021 für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen weggefallen. Seitdem zahlen den Zuschlag nur noch Spitzenverdiener.

    Im Jahr 2025 muss den „Soli“ nur entrichten, wer als Single 19.950 Euro (bei Paaren das Doppelte) Einkommen­steuer zahlt. Daher ist der „Soli“ für die meisten Rentner praktisch kein Thema mehr. Sollte der Solidaritäts­zuschlag fällig werden, müssten Sie im Ruhestand über sehr hohe Einkünfte verfügen.

    Einen „Soli“ müssen Rentner ansonsten nur auf Kapitalerträge zahlen. Hier wird der Zuschlag weiterhin erhoben. Liegen die Zinsen oder Dividenden über dem Sparer­pausch­betrag von jährlich 1.000 Euro pro Person, behält die Bank den Zuschlag ein.

  • Wo muss ich meine Rente in der Steuererklärung angeben?

    Ihre gesetzliche Rente müssen Sie grundsätzlich nicht mehr in der Steuer­erklärung angeben. Denn das Finanzamt erhält mittlerweile automatisch eine Renten­bezugs­mitteilung, die alle steuerlich relevanten Daten enthält.

    Diese Infos können Sie abrufen und für das Formular R Ihrer Online-Steuererklärung über Elster.de oder ein privates Steuer­programm übernehmen. Wer außer seiner Rente nichts zu versteuern hat, kann auch die vereinfachte Version von Elster einfach.elster.de nutzen.

    Wer die Steuererklärung noch auf Papier erledigt, kann bei der Renten­versicherung einmalig eine „Information über die Meldung an die Finanz­verwaltung“ beantragen. Sie wird in den Folgejahren automatisch versandt. Mit diesen Werten können Sie die voraussichtliche Höhe Ihrer Einkommen­steuer vorab abschätzen.

  • Welche Renten sind steuerfrei?

    Es gibt einige Renten, die grundsätzlich steuerfrei sind.

    Dazu gehören vor allem diese Renten:

    • Gesetzliche Unfallrente
      Eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung, die Sie nach einem Unfall oder einer Berufskrankheit erhalten.
    • Rente aus Schadensersatzansprüchen
      Dies ist eine Rente, die wegen Schadens­ersatz­ansprüchen ausgezahlt wird – etwa nach einem ärztlichen Fehler.
    • Schmerzensgeldrente
      Hat Ihnen jemand physischen oder psychischen Schaden zugefügt, können Sie Anspruch auf eine Schmerzens­geldrente haben.
    • Conterganrente
      Wer von den Nebenwirkungen des Medikaments Contergan betroffen war, erhält eine speziell für die rund 2.700 Betroffenen eingerichtete Rente.
    • Grundsicherung
      Mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung werden Menschen unterstützt, die von ihrer Rente nicht leben oder wegen gesundheitlicher Probleme nicht arbeiten können. Diese Leistungen, die aufgrund einer Hilfs­bedürftigkeit gezahlt werden, sind steuerfrei.
    • Lotto-Rente
      Steuerfrei sind auch Renten, die von einer deutschen Lotterie­gesellschaft ausgezahlt werden. Bei einem Lottogewinn im Ausland kommt es auf das jeweilige Land an, ob Steuern fällig werden – in Spanien sind es beispielsweise 20 Prozent oberhalb eines Freibetrags.

Rentenversicherung Vergleich

  • Individuelle Vergleichsberechnung für Ihre private Altersvorsorge
  • Jetzt kostenlos vergleichen und direkt online abschließen
  • Ihre Berufsgruppe

Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 100 Tarif­kombinationen der Renten­versicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.

Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 100 Tarif­kombinationen der Renten­versicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.